858  B.  Dispensir-Anstalten.

Bruchbänder  und  Suspensorien,  welche  der  kriegsministeriellen  Bestimmung  vom  '.  Januar
  183?  zufolge  an  Mannschaften  im  Reserve-  und  Landwehr-Verhiltnisse  verabreicht
worden  sind,  vom  1.  Januar  1N45  ab  nicht  ferner  auf  den  Titel  32  der  General-Militär-
  Kasse  angewiesen,  sondern  bei  dem  Titel  27  des  General-Militür  Kassen-Etats
durch  die  Rechnungen  der  betreffenden  Lazareth-Kommissionen  ausgebracht  werden.
  Euer  Hochwohlgeboren  theile  ich  dies  mit  dem  Hinzufügen  ergebenst  mit,  dass
hierdurch  die  Anmerkung  zum  $.  30  pag.  ?0  der  Instruktion  tiber  die  Versorgung
er  Armee  mit  Arzneien  und  Ya"  bandmitteln,  sowie  auch  die,  in  den  diesseitigen  Cirkularschreiben
  vom  ?7.  Mai  IS3U  ad  5  und  vom  10.  April  1941  ad  2  den  sümmtlichen
Militär-Aerzten  bekannt  gemachten  Bestimmnngen  modifeirt  werden,  indem  nach  der
Eingangs  gedachten  Verfügung  des  Königl.  Militär-Ock  m  I.  Januar
  IN49  ab  rämmtliche,  an  Mannschaften  im  Reserre-  und  Landwehr-  Verhältnisse
za  verabreichende  Bruchbänder  und  Suspensorien,  unter  Beachtung  der  in  der  Instruktion
  über  die  Versorgung  der  Armee  mit  Arrneien  und  Verbandmitteln  über  die  Be
schaffung  und  Verabreichung  der  Bruchbänder  und  Suspensorien  entbaltenen  Vorschriften
resp.  aus  den  Beständen  der  Dispensir-Anstalten  zu  entnehmen  oder  auf  Kosten  des
Med:kamentenfonds  anzukaufen  sind.  Da  übrigens  der  Anspruch  auf  kostenfroien  Empfang
  von  Bruchbändern  resp.  Suspensorien  bei  solchen  im  Reserve-  oder  Landwehr-Verhältnisse
  stehenden  Individuen,  welche  mit  Brüchen  behaftet  sind,  dıe  sie  sich  entweder
in  ihrem  früheren  Militärdienste  oder  in  heimathlichen  Verhältnissen  zugezogen  haben,
durch  die  betreffenden  Landwehr  -  Bataillone  geprüft  und  festgestellt  werden  soll;  m
können  an  der  ‚gleichen  Individuen  Bruchbänder  oder  Su«pensorien  in  der  Regel  nur
anf  Requisition  dieser  Bataillone  aus  den  Dispensir-Anstalten  verabreicht  oder  für
nung  der  letzteren  beschafft  werden.

Il.  (Erlass  des  Militär-Oekonomie-Departements  vom  2.  November  1838.)  Die
Tragezeit  von  2Jahren  für  Bruchbänder  muss  im  Allgemeinen  aufrecht  erhalten  werden;
eine  frühere  Verabreichung  neuer  Bruchbiinder  kann  nur  ausnahmsweise  stattfinden,
wenn  das  alte  Bruchband  ohne  Schuld  des  Trägers  vor  Ablauf  von  2  Jabren  unbrauchbar
  geworden  ist.

Beschaffung  der  Binden  und  aussergewöhnlichen  künst
lichen  Verbandmittel,  sowie  der  dahin  gehörigen  Ma
schinen.  $.  19.

Wenn,  in  besonderen  Krankheitsfällen,  künstliche  Binden  oder  aussergewöhnliche
  Verbandmittel  und  dahin  gehörige  Maschinen  von  einem
Militär-Arzt  gefordert  werden  sollten,  so  hat  derselbe  die  Gründe  dazu
besonders  anzugeben  und  die  Lazareth-Kommission,  wo  esirgend  zulässig,
die  Nothwendigkeit  der  Anschaffung  von  dem  General-Arzte  des  Korps
vorher  prüfen  und  bezeugen  zu  lassen.  In  sehr  dringenden  Fällen  und
wo  aus  einer  Verzögerung  der  Anschaffung  nach  dem  Zeugnisse  des  die
Forderung  machenden  Militär-Arztes  Nachtheil  für  den  betreffenden  Kranken
entstehen  könnte,  ist  aber  die  Lazareth-Kommission  befugt,  der  Anforderung
  sofort  zu  genügen.

Zusütze.  1.  Hierher  gehören  anch  die  etwa  zu  beschaffenden  blauen  Brillen
für  Augenkranko.  (Erlass  des  Chefs  dos  Militär-Medicinal-Wesens  vom  4.  Januar  1302.)

9.  Krücken.  (Erlass  des  Militär-Oekonomie-Departements  vom  17.  April  1837,
Cirkular  an  die  General-Aerzte  vom  1.  Mai  1337.)  Der  Königl.  Intendantur  wird  anf
die  bierbei  zurückerfolgende,  unterm  13.  Mürz  br.  m.  vorgelegte  Anfrage  der  Laz
Kommission  zu  Danzig  hiermit  eröffuet,  da«s  in  nolchen  Fällen,  wenn  Mannschaften,
welche  von  erlittenen  Beinbrüchen  oder  sonstigen  Fussschäden  geheilt  sind,  sich  aber,
obgleich  übrigens  vollkommen  gesund,  zur  Schonung  des  genesenen  Fusses  noeh  }än-Zeit

  der  Krücken  bedienen  müssen,  wegen  Mangels  an  Raum  im  Lazareth  oder
um  dem  Krankenpflegefonds  die  Kosten  der  ‚längeren  Verpflegung  zu  ersparen,  ins
Feen,  entlassen  werden,  ihnen  die  bis  dahin  im  Lazareth  gobrauchten  Krückeu  mitzeen,

  an  letzteren  aber  zurückzuliefern  sind,  wenn  sie  der  Fusskranke  nicht  mehr

 ebraucht.  In  solchen  Fällen  der  Mitgabe  der  Krücken  Seitens  des  Lazarsths  hat
Sion  aber  davon  die  betreffende  Kompagnie  oder  Eskadron  in  Kenntniss  zu  setzem,
damit  diene  für  deren  Zurücklieferung  Borge  tragen  könne,  wenn  der  ganz  wiederhergestellte
  Fusskranke  deren  nicht  mehr  bedarf.  Der  Fall,  dass  Leuten,  die  nach  einer
überstandenen  inneren  Krankheit  uoch  so  schwach  sind,  dass  sie  sich  nicht  ohne  Hälße
von  Krüeken  von  einer  Stelle  zur  anderen  bewegen  können,  dieselben  vom  Lazareth
mitzugeben  wären,  kann  nicht  vorkommen.  Denjenigen  Mannsehaften,  welche  als  Invs