860  B.  Dispensir-Anstalten.

Brenn-  und  Erleuchtungs-Material  für  die  Dispensir-Anstalten.
  $.  23.  (cfr.  Lazareth-Reglement.)

Das  für  die  Dispensir-Anstalten  zum  Heizen  und  zu  den  laboratorischen
  Arbeiten  erforderliche  Brennmaterial,  sowie  das  in  denselben  nothwendig
  werdende  Erleuchtungs-Material  wird  nicht  besonders  für  Rechnung
  des  Arznei-  etc.  Fonds  angekauft,  sondern  aus  der  Lazareth-Oekonomie
  entnommen  und  in  den  Manualen  des  Lazareths  über  Brenn-  und
Erleuchtungs-Material  sub  Tit.  I.  B.  „Dienststuben  und  Krankenwärter-Wohnungen“
  verrechnet.

Titel  IV.
Versorgung  einzeln  stehender  Kompagnien  und  Eskadrons,  sowie  der
ndwehr  mit  Arzneien  und  Verbandmitteln.

Einzelne  Kompagnien  oder  Eskadrons.  $.  24.

Der  Regiments-  oder  Bataillons-  Arzt,  zu  welchem  einzelnstehende
Kompagnien  oder  Eskadrons  gehören,  versieht  dieselben  aus  der  Dispensir-Anstalt
  des  Stabs-Lazareths  oder  des  gemeinschaftlichen  Lazareths  mit
den  nöthigen  Arzneien  und  Verbandmitteln,  und  aus  dem  ihm  gegebenen
Arzneivorrathe  besorgt  (resp.  lässt  besorgen)  dann  der  Hülfs-Arzt  einfache,
trockene  und  flüssige  Zusammensetzungen  und  leicht  zu  bereitende  Infusa
und  Dekokte.  Die  in  der  Anlage  F.  (zu  $.  14)  verzeichneten,  vorräthig
zu  haltenden  Komposita  sind  den  Hülfs-Aerzten  solcher  einzeln  stehenden
Kompagnien  oder  Eskadrons  in  der  Regel  aus  der  Dispensir-Anstalt  des
Stabs-Lazareths  fertig  zuzusenden,  damit  sie  hiervon  das  weitere  Dispensiren
  für  die  Kranken  besorgen  können.  Alle  komplicirten  Zubereitungen,
wenn  sie  angewendet  werden  sollen,  müssen  von  dem  Hülfs-Arzt  aus  der
städtischen  Apotheke,  auf  Recepte  und  zum  Einnehmen  fertig  verschrieben
werden,  wogegen  andere  kleine  arzneiliche  Bedürfnisse,  sowie  die  Nebenbedürfnisse
  von  einem  Materialisten  etc.  am  Orte  selbst  zu  entnehmen
bleiben.  Auf  den  nöthigen  Ersatz  der  abgängig  werdenden  Arzneien  und
Verbandmittel  hat  der  Hülfs-Arzt  bei  seinem  vorgesetzten  Arzte  zeitig
genug  anzutragen.

Invaliden-Kompagnien.  $.  25.

Für  einzeln  stehende  Invaliden-Kompagnien  oder  Abtheilungen  erhält,
so  viel  es  sich  thun  lassen  will,  der  dabei  angestellte  Arzt  einen  kleinen
Vorrath  von  Arzneien  und  Verbandmitteln  aus  der  zunächst  gelegenen
eingerichteten  Dispensir-Anstalt.  Aus  diesem  Vorrathe  dispensirt  derselbe,
  wie  es  nach  $.  24  bei  einzelnen  Eskadrons  stattfindet.  Den  nöthigen
Ersatz  des  Abganges  muss  er  zeitig  genug  bei  der  Kommission  des  betreffenden
  Lazareths  in  Antrag  bringen,  um  ausser  den  komplicirten  Zubereitungen
  so  wenig  als  möglich  aus  der  Stadt-Apotheke  verschreiben  zu
müssen.  Wenn  Detachements  der  Invaliden-Kompagnien  an  Orten  stehen,
wo  keine  Militär-Aerzte  befindlich  sind,  und  Civil-Aerzte  die  Behandlung
der  Kranken  besorgen,  müssen  die  Arzneien  auf  einzelne,  von  diesen
Aerzten  verschriebene  Recepte  aus  den  Orts-Apotheken  entnommen  werden,
mit  welchen  wegen  des  von  den  letzteren  zu  gewährenden  Rabatts  ein
Abkommen  zu  treffen  ist.

Beschaffung  der  Arzneien  bei  zu  grosser  Entfernung  einer
Dispensir-Anstalt  durch  Ankauf  etc.  26.

Wo  die  Entfernung  einer  Kompagnie  oder  Eskadron  oder  einer  Invaliden-Kompagnie

  oder  deren  Abtheilung  von  einem  Stabs-  oder  andern,