Versorgung  einzelner  Kompagnien  etc.  und  der  Landwehr.  861

mit  einer  Dispensir-Anstalt  versehenen  Lazarethe  zu  gross  und  die  Gelegenheit,
  die  Arzneien  von  einem  solchen  Lazarethe  zu  beziehen,  zu
schwierig  sein  sollte,  da  muss  der  Hülfs-Arzt  den  zum  Dispensiren  erforderlichen
  Vorrath  aus  der  Stadt-Apotheke  entnehmen,  und  wegen  des  zu
erlangenden  Rabatts  etc.  mit  dem  Apotheker  ein  Uebereinkommen  getroffen
  werden.

Landwehr.  8.  27.

Vorbemerkung.  Seit  der  Reorganisation  der  Armee  (1860)  hat
die  Landwehr  weder  eigene  Aerzte,  noch  die  Medicin-  und  Bandagenkasten,
  welche  auf  die  neuen  Infanterie-Regimenter  übergegangen  sind;
nur  einzelne  noch  bestehende  Landwehr-Kavallerie-Regimenter  haben  ihre
Kasten  behalten.  Die  ärztliche  Behandlung  der  Stamm-Mannschaften  ist
an  Orten,  wo  noch  andere  Garnison  steht,  Militär-Aerzten,  an  Orten,  wo
sich  der  Landwehrstamm  allein  befindet,  Civil-Aerzten  gegen  bestimmte
Remuneration  übergeben,  falls  es  für  die  Staatskasse  nicht  vortheilhafter
ist,  die  Civilärzte  für  die  Behandlung  der  Stamm-Mannschaften  etc.  nach  der
Taxe  liquidiren  zu  lassen;  befindet  sich  am  Orte  eine  Dispensir-Anstalt,
so  werden  die  Arzneimittel  aus  dieser  verabfolgt,  wo  nicht,  aus  der  Stadt-Apotheke
  entnommen.  Hiernach  modificirt  sich  im  Einzelnen  der  nachfolgende
  Passus:

„Für  solche  Landwehr-Bataillone,  welche  mit  einer  einzelnen  Eskadron
oder  Invaliden-Kompagnie  zusammenstehen,  werden  die  Arzneien  und
Verbandmittel  auf  Recepte  resp.  Forderungszettel  aus  dem  Vorrathe,
welcher  dem  Hülfs-Arzt  der  Eskadron  oder  Kompagnie  überliefert  worden
ist,  entnommen;  diejenigen  Arzneien  aber,  welche  nach  $.  24  auch  von
dem  Hülfs-Arzte  nicht  selbst  bereitet  werden,  aus  der  Stadt-Apotheke
verschrieben.  Dem  Hülfs-  Arzt  der  Eskadron  oder  der  Invaliden  -  Kompagnie
  verbleibt  zwar  immer  die  eigentliche  Verwaltung  der  Arznei-  etc.
Vorräthe;  wenn  es  jedoch  dem  General-Arzte  des  Korps  angemessen  erscheinen
  sollte,  muss  der  Bataillons-Arzt  der  Landwehr  mit  Rath  und  That,
besonders  bei  Anfertigung  der  Berechnungen,  zur  Hand  gehen.  Bei  denjenigen
  Landwchr-Bataillons,  welche  mit  keinem  Truppentheile  zusammenstehen,
  entnimmt  der  Bataillons-Arzt  die  zum  weiteren  eigenen  Dispensiren
  geeigneten  Arzneien  entweder  aus  der  Stadt-Apotheke,  oder,  wenn
solches  vortheilhafter  ist,  aus  der  zunächst  gelegenen  Dispensir-Anstalt
und  bedient  sich  zur  Aufbewahrung  der  Arzneien  des  Feid-Medicinkastens
und  zum  Dispensiren  derselben  der  in  diesem  befindlichen  Apotheken-Utensilien.
  Das  Uebrige  verschreibt  er  auf  einzelne  Recepte  aus  der  Orts-Apotheke.
  Die  erforderlichen  Verbandmittel  dagegen  sind  von  ihm  immer
aus  der  zunächst  gelegenen  Dispensir-Anstalt  zu  beziehen.  Für  die  detachirt
  stehenden  Bezirksfeldwebel  und  Gefreiten  werden  an  Orten,  wo
keine  Militär-Aerzte  vorhanden  sind,  und  wo  also  die  Behandlung  durch
Civil-Aerzte  erfolgen  muss,  in  Krankheitsfällen  die  erforderlichen  Arzneien
in  eben  der  Art  aus  den  städtischen  Apotheken  entnommen,  wie  solches
im  $.25  hinsichtlich  der  einzeln  stehenden  Invaliden-Detachements,  deren
Kranke  durch  Civil-Aerzte  behandelt  werden,  angegeben  ist.“

Versendungen  an  auswärts  stehende  Kompagnien,  Eskadrons
  etc,  28,

Forderungen  an  Arzneien  und  Verbandmitteln,  welche  für  auswärtige
Kompagnien  oder  Eskadrons,  für  Invaliden-Kompagien  und  für  die  Landwehr
  gemacht  werden,  sind  von  der  betreffenden  Dispensir-Anstalt  baldmöglichst
  zu  erfüllen  und  die  geforderten  Gegenstände,  angemessen  ver-