862  B.  Dispensir-  Anstalten,

packt,  der  Lazareth-Kommission  zur  Absendung  zu  übergeben.  Schwefelsäure
  und  andere  korrodirende  Flüssigkeiten  müssen  nicht  versendet  und
daher  von  den  Hülfs-Aerzten  der  einzeln  stehenden  Eskadrons  etc.  nicht
von  auswärts  her,  sondern  an  Ort  und  Stelle  selbst  aus  den  städtischen
Apotheken  bezogen  werden.  Bei  jenen  Versendungen  müssen  übrigens
die  wegen  portofreier  Versendung  von  Militär-Effekten  bestehenden  Vorschriften
  beachtet  werden.  Es  müssen  daher  die  zu  versendenden  Packete  etc.
wo  möglich  das  Normal-Gewicht  von  20  Pfd.  nicht  übersteigen  und  von
einem  Absender  an  ein  und  denselben  Empfänger  posttäglich  nicht  mehr
als  ein  Packet  von  dieser  Schwere  zur  Post  gegeben  werden.  Wenn  aber
hin  und  wieder  aus  der  Versendung  von  Arzneien  Transportkosten  erwachsen,
  so  sind  diese  in  der  Geldausgabe-Rechnung  sub  Tit.  VL  nachzuweisen.


Titel  V.

Wirksamkeit  der  Dispensir-  Anstalten  in  Beziehung  auf  die  Kranken  der
Garnison  und  die  auswärts  stehenden  Truppen.  —  Berechtigung
eum  Empfange  von  Areneien  und  Verbandmitteln  aus
den  Dispensir-  Anstalten.

Verabreichung  der  Arzneien  aus  den  Dispensir-Anstalten
im  Allgemeinen.  $.  29
Aus  den,  in  den  gemeinschaftlichen  Garnison-Lazarethen,  in  den  Lazarethen
  einzelner  Regimenter  und  Bataillons,  oder  Jäger-  und  Schützen-Abtheilungen
  (jetzt:  Bataillone)  und  in  den  Kavallerie-Stabs-Lazarethen
eingerichteten  Dispensir-Anstalten  erhalten:  1)  die  an  Ort  und  Stelle  befindlichen,
  zum  Arznei-Empfange  berechtigten  Militär-  Individuen  ohne
Ausnahme  in  Krankheitsfällen  die  nötbigen  Arzneien  und  Verbandmittel;
sodann  versenden  diese  Dispensir-Anstalten  2)  so  viel  als  es  thunlich  ist
und  wie  bereits  in  $.  28  gedacht  worden,  die  Arzneien  und  Verbandmittel
an  die  einzeln  stehenden  Invaliden-Kompagnien  und  deren  Abtheilungen,
an  die  einzeln  stebenden  Eskadrons,  an  die  einzeln  stehenden  Landwehr-Bataillons
  und  deren  Stämme  und  unter  besonderen  Umständen  auch  an
grössere  Lazarethe,  wenn  solches  von  den  General-Arzt  des  Korps  aneordnet
  wird.  (cfr.  Zusätze  zu  $.  12.  Arznei-Reserven).  Auch  bei  statt-Ändenden
  Durchmärschen  von  Truppen  ist  die,  am  Orte  befindliche  Dispensir-Anstalt
  gehalten,  auf  Recepte  der  oberen  Militär-Aerzte  oder  deren  Stellvertreter
  solche  Arzneien,  deren  Zubereitung  durch  die  auf  dem  Marsche
befindlichen  Militär-Acrzte  nicht  ohne  Schwierigkeiten  vorgenommen  werden
kann,  anzufertigen  und  verabfolgen  zu  lassen.

Berechtigung  zur  Arznei-Verpflegung  und  zum  Empfange
der  verordneten  Verbandmittel,  Bruchbänder,  Suspensorien,
  Krücken  etc.  $.  30.

Vorbemorkung.  Man  vergleiche  zu  diesem  Paragraphen  vor  Allem  die  $$8.14
bis  143  des  Reglements  für  die  Friedens-Lazarethe  von  1052.  —  Ds  weiter  der  $.  W
durch  vielfache  nachträglich  ergangene  Bestimmungen  nicht  unwesentlich  modißcirt  ist,
80  halte  ich  es  für  das  Goeignetste,  denselben  zunächst  wörtlich  wiederzugeben  und  am
Schlusne  desselben  die  verschiedenen  anderweiten  Bestimmungen  für  die  einzelnen  Kategorien
  susammenzustellen.  Es  wird  sich  so  noch  am  Besten  ergeben,  welche  Verordnungen
  augenblicklich  in  Kraft  bestehen,  während  die  vielfachen  Einschiebungen  in  den
Text  den  Leser  leicht  verwirren  und  irreführen  können.  —  Ich  lasse  somit  zuerst  den
Text  des  8.  30  folgen: