Wirksamkeit  d.  Disp.-Anst.;  Empfang  von  Arsn.  u.  Verbandm.  aus  ihnen.  863

„Zur  Arznei-Verpflegung  und  zum  Empfange  der  verordneten  Verbandmittel
  sind  berechtigt,  und  haben  solche  aus  den  Dispensir-Anstalten  zu
empfangen:

L  Unentgeltlich:

a)  Alle  im  aktiven  Dienst  befindliche  Gemeine,  Spielleute,  Unterofhciere
  und  Kurschmiede  des  stehenden  Heeres  und  der  Armee-Gendarmerie,
  der  Invaliden-Kompagien  und  der  Landwehr  -Stämme
bis  zum  Feldwebel  und  Wachtmeister  incl.  aufwärts.  Landwehrmänner
  des  beurlaubten  Standes,  die  während  der  grossen  Uebungen
erkranken,  werden  in  dieser  Beziehung  dem,  im  aktiven  Dienst
befindlichen  Militär  gleich  geachtet,  desgleichen  solche  auf  1  Jahr
dienende  Freiwillige,  die  Armuths  halber  Sold  bezieben,  welches
letztere  in  der  Krankenliste  ad  marginem  zu  bemerken  ist;

b)  die  überzähligen  Sekonde-Lieutenants  im  stehenden  Heere,  so  lange
dieselben  noch  nicht  einrangirt  sind  und  nur  noch  das  Gehalt  der
Portepeefähnriche  beziehen;

c)  die  mit  Feldwebel-  oder  Wachtmeister-Gehalt  aggregirten  Officiere
der  Invaliden-Kompagnien;

(Bei  den  vorstehend  ab  b  und  c  angeführten  Individuen  muss  in  den

Krankenlisten  stets  bemerkt  werden,  dass  sie  als  überzählige  oder  aggreirte
  Officiere  nur  das  Gehalt  resp.  als  Portepeefähnriche,  Feldwebel  oder
achtmeister  beziehen.)

d)  die  Sträflinge  des  stehenden  Heeres;

e)  Reserve-Mannschaften,  die  auf  dem  Marsche  in  ihre  Heimath
erkranken;

f)  Rekruten,  die  bereits  zum  Militär-Verbande  gehören  und  sich  auf
dem  Marsche  zu  ihrem  designirten  Truppentheile  befinden;  ebenso
auch  solche  Rekruten,  die  von  den  Regimentern  etc.  als  unbrauchbar
entinssen,  auf  dem  Marsche  in  ihre  Heimath  erkranken;

g)  Beurlaubte  des  stehenden  Heeres,  so  lange  sie  zur  efiektiven  Stärke
der  Armee  gehören,  wenn  sie  in  einem  Militär-Lazareth  behandelt
werden;

b)  auch  die  auf  unbestimmte  Zeit  mit  Vorbehalt  des  Rechtes  zum
Wiedereintritt  beurlaubten  Individuen  der  Gamison-  und  Invaliden-Kompagnien
  unter  der  ad  g  bemerkten  Bedingung;

i)  die  an  kontagiösen  Krankheiten,  z.  B.  Augenkrankheiten  leidenden,
zur  Einstellung  beim  Militär  bestimmten  und  die  in  derselben  Kategorie
  befindlichen,  mit  künstlichen  Fussgeschwiren  etc,  behafteten
Individuen,  insofern  ihre  Aufnahme  in  die  Militär-Lazarethe  angeordnet
  worden  ist  und  sie  sich  im  diesen  zur  Heilung  befinden;
Ausserdem  auch  noch:

k)  unbemittelte  aktive  Subaltern-Officiere  bis  zum  Premier-Lieutenant
incl.,  insofern  dieselben  im  Dienste  oder  durch  einen  sonstigen  unvermeidlichen
  Zufall  erkrankt  und  zu  ihrer  Wiederherstellung  in
ein  Garnison-Lazareth  aufgenommen  sind;  (s.  die  Zusätze.)

l)  unbemittelte  Kompagnie-  und  Eskadrons-Chirurgen  (jetzt  Unter-Aerzte)
  unter  den,  vorstehend  ad  k  festgesetzten  Bedingungen;  (s.
die  Zusätze.)

(Dass  diese,  ad  k  und  ]  genannten  Individuen  wirklich  unvermögend
und  nach  den  obigen  Bestimmungen  zum  freien  Arznei-Empfange  berechtigt
  sind,  sowie  dass  ihre  Behandlung  im  Lazarethe  geschieht,  muss  übrigens
durch  beigebrachte,  der  betreffenden  Krankenliste  beizufügende  Atteste