864  DB.  Dispensir-Anstalten.

von  ihrer  vorgesetzten  Behörde,  unter  denen  von  dem  behandelnden  Arzte
noch  die  Art  der  Krankheit  pflichtmässig  anzugeben  ist,  dargethan  werden.)

m)  Kompagnie-  und  Eskadrons-  Chirurgen,  die  sich  in  Untersuchung
befinden  und  während  derselben  das  halbe  Gehalt  beziehen,  was
dann  in  den  Krankenlisten  ad  marginem  bemerkt  werden  muss;

n)  die  Schirrmeister  der  Train-Verwaltungen,  wenn  sie  in  einem  Militär-Lazarethe
  behandelt  werden  und  aktive  Soldaten  gewesen  sind,
was  ebenfalls  in  dem  Krankenverzeichnisse  zu  bemerken  ist;

o)  unbemittelte  Festungs-Stuben-Gefangene  erster  und  zweiter  Klasse,
insofern  ihre  Behandlung  im  Lazarethe  geschieht;

(Ueber  die  wirkliche  Unvermögenheit  der  vorstehend  ad  o  genannten
Individuen  und  dass  ihre  Behandlung  im  Lazarethe  geschehen,  müssen
ebenfalls  Atteste  von  der  vorgesetzten  Behörde  derselben  beigebracht  und
den  betreffenden  Krankenlisten  beigefügt  werden.)

p)  die  Kranken-  und  Kasernenwärter  (mit  Ausnahme  der  Hülfswärter,
welche  nur  auf  Tagelohn  angenoınmen  werden)  und  das  übrige,  in
der  Kategorie  des  Hausgesindes  stehende  besoldete  Personal  in  den
Garnison-Lazarethen,  insofern  sie  sich  ihren  Berufspflichten  mit
Thätigkeit  und  Sorgfalt  widmen,  und  ihre  Kranheiten  nicht  chronischer,
  langwieriger  Art,  vielmehr  als  Folge  ihrer  dienstlichen
Verrichtungen  anzusehen  und  erwähnte  Individuen  unter  diesen
Umständen  in  die  Lazarethe  förmlich  aufgenommen  worden  sind,
was  jedoch  jederzeit  in  den  namentlichen  Krankenlisten  besonders
bemerkt  sein  muss.  Ausserbalb  des  Lazareths  hat  ein  kranker
Wärter  nur  auf  freie  ärztliche  Behandlung  durch  das  betreffende
militärärztliche  Personal  Anspruch,  nicht  aber  auf  freie  Arznei  etc.

ll.  Gegen  Erstattung  der,  nach  dem  festgestellten  Einheitssatze
  ermittelten  Kosten  hingegen  erhalten  die  benöthigten
Arzneien  und  Verbandmittel  für  Rechnung  des  Arznei-  und  Verbandmittel-Fonds
  aus  den  Dispensir-Anstalten,  insofern  ihre  Behandlung  im
Lazarethe  und  nicht  ausserhalb  desselben  geschieht:

a)  Subaltern-Officiere  bis  zum  Premier-Lieutenant  einschliesslich,  insofern

  sie  nicht  in  die  Kategorie  der  ad  I.  k  genannten  gehören;
(s.  die  Zusätze.)

b)  Kompagnie-  und  Eskadrons-Chirurgen  (jetzt  Unterärzte),  insofern
sie  nicht  zu  den  ad  I.  |  und  m  angeführten  zu  zählen  sind;  (s.  die
Zusätze.)

c)  auf  ein  Jahr  dienende  Freiwillige,  mit  Ausnabme  der  ad  I.  abezeichneten
  Individuen,  :  sie  mögen  nun  ihre  Dienstpflicht  mit  den
Waffen,  oder  als  Chirurgen  (Aerzte),  Kurschmiede  oder  Pharmaceuten
  ablösen;

d)  die  bei  den  Truppen  angestellten  Büchsenmacher  (s.  d.  Zusätze.)

e)  die  unverheiratheten  (s.  d.  Zusätze)  Individuen  der  Land-Gendarmerie;


f)  die  Telegrapbisten;

g)  die  Königlichen  Eleven  der  Thierarzneischule  zu  Berlin;

h)  bemittelte  Sträflinge  der  Landwehr;

(Alle  diese,  ad  II.  von  a  bis  h  angeführten  Individuen  haben  die
Durchschnittskosten  für  ihre,  auf  Rechnung  des  Arznei-  etc.  Fonds  erfolgte
  arzneiliche  Verpflegung  aus  eigenen  Mitteln  zu  bezahlen.)

i)  die  unbemittelten  Sträflinge  der  Landwehr;