Wirksamkeit  d.  Disp.-Anst.;  Empfang  von  Aran.  u.  Verbaudm.  aus  ihnen.  865

k)  die  mit  den  Unterofficieren  und  Gemeinen  der  Armee  rangirenden
Individuen  des  Festungs-  und  Zeughaus-Personals;

l)  die  Arbeiter,  welche  bei  den  Königlichen  Festungsbauten  verunglücken;


m)  die  zu  den  Artillerie-Werkstätten  zur  temporären  Verstärkung  des
Betriebes  kommandirten,  über  den  Etat  vorhandenen  Mannschaften.

Werden  die  vorgedachten,  ad  II.  von  a  bis  ım  genannten  Individuen
in  ihren  Quartieren  behandelt,  so  sind  die  für  sie  erforderlich  werdenden
Arzneien  resp.  für  ihre  Rechnung  oder  für  Rechnung  der  betreffenden
Behörde  aus  der  Stadt-Apotheke  zu  verschreiben.

Die  Kosten  (welche  zur  Zeit  pro  Mann  und  Tag  auf  Eines  Siibergroschen
  festgesetzt  sind,  jedoch,  bei  besonderen  Verhältnissen,  durch
welche  eine  Preiserhöhung  der  zu  beschaffenden  Arzneien  etc.  herbeigeführt
  wird,  einer  alsdann  stattfindenden  angemessenen  Erhöhung  unterliegen)
  für  die  auf  Rechnung  des  Arznei-  und  Verbandmittel-Fonds  erfolgte
  arzneiliche  Verpflegung  der  sub  Il.  erwähnten  Individuen  werden
allmonatlich  ermittelt  und  auf  das  Vorschuss-Konto  des  Lazareths  übernommen,
  ‚demnächst  aber,  Seitens  der  Lazareth-Kommissionen  von  den
unter  II.  a  bis  h  bezeichneten  Individuen  direkt  eingezogen,  hinsichts  der
übrigen  sub  II.  i  bis  m  angeführten  Individuen  aber  bei  der  ihnen  vorgesetzten
  Behörde  zur  Wiedererstattung,  unter  Beifügung  einer,  nach  dem
im  $.  52  allegirten  Schema  Q  angefertigten,  die  Bellandlungstage  nachweisenden
  und  von  der  Lazareth-  Kommission  beglaubigten  Krankenliste
liquidirt  und  nach  erfolgter  Einzahlung  in  dem  Vorschuss-Konto  und  resp.
Kassen-Journal  des  Lazareths  in  Einnahme  nachgewiesen.  Uebrigens
haben  sich  die  Lazareth-Kommissionen  mit  einem  Einnahme-Atteste:  „dass
nicht  mehr  oder  weniger  gezahlt  worden"  zu  versehen,  damit  die  Einnahme
selbst  gehörig  justificirt  werden  kann.  Mit  Ablauf  eines  jeden  Quartals
werden  alsdann  diese  eingezogenen  Kosten,  mit  den  übrigen  vorgekommenen
  Rückeinnahmen,  auf  Grund  der  nach  $.  45  anzufertigenden  Nachweisung
  direkt  an  die  General-Militär-Kasse  (neuerdings:  Korps-Zahlungs-Stelle)
  abgeführt  und  im  Kassen-Journal  des  Lazareths  wiederum  verausgabt.
  Bemerkt  wird  noch,  dass  erwälınte,  nach  dem  zur  Zeit  festgestellten
Einheitssatze  ermittelten  Kosten  blos  für  die,  den  genannten  Individuen
nöthigen  Arzneien  und  gewöhnlichen  Verbandmittel  entrichtet  werden
müssen;  Bedürfnisse,  wie  Bruchbänder,  Suspensorien,  Krücken  etc.  (cfr.
Zusätze  zu  $.  19)  dagegen  werden  den,  gegen  Bezahlung  der  Kosten  in
die  Lazarethe  aufgenommenen,  sowie  den  sub  I.k,  l,  m,  n  und  o  bezeichneten
  Individuen,  wenn  sie  deren  bedürfen,  aus  den  Dispensir-Anstalten
und  für  Rechnung  des  Arzuei-  und  Verbandmittel-Fonds  nleht  verabreicht,
indem  diese  von  ihnen  aus  eigenen  Mitteln  zu  beschaffen  sind,  oder  für
die  ad  II.  von  i  bis  m  angeführten  Individuen  von  den  betreffenden  Behörden
  angeschafft  und  bezahlt  werden  müssen.  Es  wird  zwar  in  etwa
vorkommenden  einzelnen  Fällen,  als  Ausnahme  von  der  Regel,  nachgegeben,
  dass  wenn  ein  augenblickliches  dringendes  Bedürfniss  die  vorschussweise
  Verabfolgung  eines  Bruchbandes  oder  Suspensorii  für  einen
zur  freien  Arzneiverpflegung  nicht  Berechtigten  aus  den  Beständen  der
Dispensir-Anstalt  fordert,  jene  stattfinden  kann;  letzteres  ist  jedoch  demnächst
  auf  Kosten  des  betheiligten  Individuums  oder  der  betreffenden  Behörde
  der  Dispensir-Anstalt  in  natura  ohne  Zeitverlust  wieder  zu
ersetzen.“

Prager,  Mll.  Med  -Wesen.  &gt;&gt;