866  B.  Dispeusir-Amstalten.

Anmerkung.  Die  folgende  Bestimmung:  „In  Betreff  derjenigen
Mannschaften,  welche  von  den  Truppen  nach  Erfüllung  ihrer  Militär-Dienstpflicht
  zur  Reserve  entlassen  und  mit  im  Dienst  erhaltenen  Bruchschäden
  behaftet  sind,  die  durch  ein  Bruchband  zurückgehalten  werden
können,  sowie  hinsichts  der  Landwehr-Männer  des  1.  Aufgebots,  welche
sich  die  Bruchschäden  ausser  dem  Dienste  zuziehen,  und  als  Invalide  nicht
betrachtet  werden  können,  werden  die  Kosten  für  die  Erneuerung  und
resp.  Verabreichung  neuer  Bruchbünder  durch  die  betreffenden  Landwehr-Bataillons-Kommandenrs
  besonders  zur  Erstattung  liquidirt*“  —  ist  durch
den  Erlass  des  Mil.-Oekon.-Depart.  vom  11.  Mai  1847  und  das  Cirkular  an
die  General-Aerzte  vom  25.  Juli  1847  (s.  Zusatz  10  zu  $.  18)  abgeändert.

Zusätze.

I.  ®füclere  and  Aerzte.  1.  (Kriegnmin.  Bestimmung  vom  10.  Juli  1921,
Cirkular  an  die  sümmtlichen  Militär-Aerzte  vom  31.  Jali  1821  ad  I.)  Subaltern-Of6-eiere
  bis  zum  Kapitäu  2.  Klasae  ausschliesslich  können  in  Krunkheitsfällen  ibre  Aufnahme
  in  die  Gasnison-Lazarethe  verlangen,  roferu  es  die  Lokalität  gestattet  und  sie
im  Dienste  oder  darch  einen  sonstigen  unglücklichen,  unvermvidlichen  Zufall  erkrankt
sind.  In  diesem  Falle  wird  ihnen  im  Lazarethe  eine  besondere  Stube  eingerkumt,  verscheu
  mit  kompleter  guter  Lagerstelle  und  Moöbeln,  wie  sie  für  Officierstuben  in  den
Karernen  gebräuchlich  sind.  Darin  erhalten  sie,  wenn  sie  unbemittelt  sind,  freie  Wartung,
  freie  Heizung  nach  der  Jahreszeit,  freie  Bäder  in  einer  zu  ihrem  auss®hliesslichen
Gebrauch  bestimmten.  mit  Oelfarbe  angestrichenen  Badewanne,  freie  Arznei  und  unentgeltliche
  Arztliche  Behandlung.  Bemittelte  Subaltern-Offciere  oder  solche,  welche
von  wohlhabenden  Verwandten  unterstützt  werden,  miünsen  die  oben  erwähoten  Leistungen
  bezahlen  und  stehen  überdies  in  der  Konkurrenz  mit  unbemittelten  Oflicieren
den  letzteren  nuch  Bei  der  Konkurrenz  melrrrer  hülfsbedürftiger  krauker  Subaltern-Ofleiere,
  wenn  keine  gleichzeitige  Aufnalıme  derselben  zul&amp;«sig  ist,  entscheidet  der
Ausspruch  dus  Bataillons-Kommaudeurs  und  des  Regiments-  oder  Bataillons-Arztes
das  Vorzugsrecht.  Alle  aun  der  Lazareth-Oekonomie  verpflagten  Offciere  müssen  der
Lazureth-Kasse  die  dadurch  entstandenen  Kosten  nach  einer,  von  der  Lazareth-Kommission
  zu  führenden  geuanen  Berechuung  aus  ihrem  Traktamente  erstat  Frl

ıCirkular  an  die  nämmtlicben  Militär-Aerzte  vom  30.  Oktober  1922  ad  2)  Die
Militkr-Aerzte  werden  aufgofordert,  bei  der  Verordnung  von  Arzneien  für  im  Lazareth
bebandelte  Officiere  möglichst  sparsam  zu  verfahren  und  nicht  unnütze,  theure
mente  zu  verschreiben.

3.  (Erl.  d.  Chefs  d.  Mil.-Med.-Wesens  vom  16.  April  1820  ad  1.)  Wenn  ein  Of-Äcier
  im  Revier  erkrankt,  und  von  einem  Militär-Arzte  in  seiner  Wohnung  boehand
wird,  so  bat  er  weder  ein  Recht  auf  freien  Arzneiempfung,  noch  auf  freie  ärztliche
Behandlung;  er  ist  vielmehr  gehalten,  den  Arzt  zu  bonoriren,  doch  wird  es  für  billig
erachtet,  dass  dieser  seine  Liquidation  nur  nach  den  niedrigsten  Sätzen  der  Taxe  für
die  Medicinalpersonen  aufstellt.

4.  Cirkular  an  die  General-Aerzte  vom  9).  December  1833,  an  die  simmtlichen
Militär-Aerzte  vom  24.  Mai  1831  ad,  kriegsmin.  Erl.  vom  20.  November  1333,  Monats-Cirkular
  Nr.  84  vom  18.  Februar  1831.)  Unverheirathete  Bataillons-Aerzte  der  Linie
und  Landwehr,  sowie  die  unverheiratheten  Garnison-Btaba-Aerzte,  wenn  sie  in  Erkrankungsfüllen
  die  Aufnahme  in  ein  Garnison-Lazureth  wünschen,  sollen  solche  unter
den,  in  der  kriegsministeriellen  Verfügung  von  10.  Juli  1821  und  im  $  66  des  (alten)

lements  für  die  Friedens-Lazareihe  ad  Ba  vorgeschriebenen  Bedingungen,  gleich
den  Subaltern-Officieren,  erhalten.

5  (Cirkular  an  die  sämmtlichen  Militär-Aorzte  vom  12.  Deceinber  1834  ad  3.)
Die  Militär-Aerzte  werden  aufgefordert.  daraut  zu  halten.  dass  für  Subaltera-Ofßciere

and  für  Kompagnie-  nud  Eskadron  Chirurgen,  wenn  dieselben  im  Reviere  behandelt
werden,  keine  Arzgneien  und  Verbandmittel  aus  den  Dispensir-Austahen  und  für  Rechnong
  derselben  verabreicht  werden.  Nur  wenn  die  gedachten  Individuen  im  Lazarethe
behandelt  werden,  können  sie  die  ihnen  nöthig  werdenden  Arzneien  und  gewöhnlichen
Verbandmittel  ans  den  Dispensir-Austalten  erhalten,  und  in  diesem  Falle  kostenfrei,
wenn  ale  unbemittelt  und  im  Dienste  erkrankt  sind  und  nicht  an  aelbat  verschuldeten
Uebeln  leiden,  gegen  Erstattung  der  Kosten  nach  dem  vorgeschriebenen
Batze  alter,  wenn  sie  bemittelt  sind  oder  an  selbst  verschuldeten  Krankheiten  leiden.
Im  erstern  Falle  sind  sie,  unter  Beifügung  eines  Attestes  über  ihre  Dürftigkeit  und
dass  sio  im  Dienste  erkrankt  sind,  welchem  von  dem  betreffenden  Militär-Arzte  die
pSichtmässige  Angabe  der  Krankheit  unterzufügen  ist,  in  die  namentlichen  Verreich-