Wirksamkeit  d.  Disp.-Anst.;  Empfang  von  Arın,  und  Verbandm.  aus  ihnen.  8867

nisse  der  zum  kostenfreien  Arsmeiempfange  berechtigten  Kranken,  im  letsteren  Falle
aber  in  die  namentlichen  Verzeichniseo  der  zum  kostenfreien  Arzneiempfange  nicht  berechfigten
  Individuen  einzutrage

6.  (Kriegsmin.  Erl.  vom  os,  Mei  1843,  Cirkular  an  die  sämmtlichen  Militär-Aerzte
vom  2%.  Juni  1843  ad  2.)  In  Folge  desfallsiger  Vorstellung  von  Beiten  des  Chofs  des
Mil.-Med.-Wesens  ist  vom  Kgl.  Kriegs-Ministerium  nachgegeben  worden.  dass  auspahmsweise
  in  den  besondern  Fällen,  wo,  nach  dem  Zeugnisse  eines  Militär-Ober-Arztes,
die  Heilung  nur  im  Lazarethe  vollständig  und  ohne  Nachtheil  für  den  Kranken  zu  bewirken
  ist,  auch  diejenigen  Subaltern-Ofürciere,  welche  auf  verschuldets  und  andere,
als  die  in  dem  kriegsminister.  Erlasse  vom  10.  Juli  1821  bezeichnete  Weise  erkrankt
sind,  Aufnahme  in  den  Lazarethen  finden  können,  und  in  diesen  die  Durchschnittakosten
  in  demselben  Umfange,  wie  die  im  Dienste  oder  durch  einen  sonstigen  unvermeidlichen
  Zafall  erkrankten,  in  einem  Militär-Lazarethe  befindlichen  Subaltern  -Officiere
leisten  sollen.

7.  (Kriegsmin.  Erl.  vom  ®.  Oktober  1843,  Cirkular  an  die  sämmtlichen  MilitAr-Aerzte
  vom  31.  December  1843  ad  I.)  Den  Kompagnie-  und  Eskadron-Chirurgen  (jetzt
Unterärzten)  können  in  Krankheitsfällen  nicht  nur  dann,  wenn  sie  zu  ihrer  Wiederherstellung
  in  ein  Militür-Lazareth  aufgenommen  werden  und  den  Nachweis  zu  führen
vermögen,  dass  nie  unbemittelt  und  im  Dienste  oder  durch  einen  sonstigen  unvermefdlichen
  Zufall  erkrnukt  sind,  sondern  ohne  weitere  Einschränkung  und  unbedingt,  ebenso
wie  den,  im  aktiven  Dienste  befindlichen  Unteroflicieren,  Spielleuten  und  Gemeinen  des
stehenden  Heeres,  die  erforderlichen  Arzneien  und  Verbandmittel  kostenfrei  zu  Theil
werden.  Dip  Militär-Aerzte  werden  angewiesen,  die  ihnen  untergebanen  Chirurgen  hiervon
  in  Kenntnis  zu  aetzen  und  auch  die,  hierdure  h  modificirten  undım
und  ad  II.  b  des  $  30  der  Inatruktion  über  die  Versorgung  der  Armee  mit  Arzncien
und  Verbandmitteln,  obiger  Bestimmung  gemüss,  abzuändern.

(Erl.  d.  Mil.-Ockon.-Depart.  vom  9.  Januar  1350,  Cirkular  an  die  General-Aerzte

  vom  8.  Fobruar  1850.)  Die  Assistenz-Aerzte  können,  wenn  sie  Krankheitshalber

  in  ein  Lazareth  aufgenommen  werden,  diese  Aufnahme  unter  denselben  Bedinngen,

  wie  die  Subaltern-Ofßciere,  deren  Rang  sie  haben,  beanspruchen,  mithin  in

der  Offeier-  Krankenstabe,  sofern  solche  vorhanden  und  unbelegt  ist,  oder  in  einem
sonstigen  disponiblen  Zimmer  untergebracht  werden.

.  (Erl.  d.  Mil  -Oekon.-Depart.  vom  20.  November  1851,  Cirkular  an  die  General-Aerzte
  vom  7.  December  1351.)  Der  Cirkular-  Erlass  des  Mil.-  -Oekon.-Departementa  vom
%.  Januar  1330  hat  bei  den  betheiligten  Behörden  und  Personen  insofern  Aulass  zu
Zweifeln  gegeben,  als  von  der  Kgl.  Ober-Rechnungs-Kanımer  im  Wege  der  Monitur
angeordnet  worden  ist,  dass  in  Folge  jenes  Erlasses  die  Assistenz-Aerzte  in  Krankheitsfällen
  auch  in  Bezug  auf  die  Arznei-Verpflegung  wie  die  Subaltern-Officiere,  deren
Rang  sie  gegenwärtig  haben,  behandelt  werden  müssten.  Das  Departement  erlaubt  sich
hiergegen  ganz  ergebenst  zu  bemerken.  wie  zu  gedachtem  Erlass  nur  eine  Aufrage
über  die  Art  der  Urterbringung  erkrankter  Assistenz-Aerzte  in  den  Lazarethen
Veranlassung  gegeben  hat  und  derselbe  sich  daher  auch  nur  auf  diesen  Gegenstaud
bezieht.  Den  Intondanturen  ist  demnach  zur  Hebung  der  angeregten  Zweifel  eröffnet,
auch  dem  Chef  des  Mil.-Medicinal-Wesens  heute  mitgetheilt  worden,  dass  auf  die  Assistens-
  Aerzte,  so  lange  sie  nicht  Gehalt  nnd  Servis  der  Officiere  beziehen,  die  Departements-Verfügung
  vom  #.  Oktober  1843,  wonach  dieselben  zur  unbedingt  freien  Arznei-Verpflegung
  als  berechtigt  erklärt  worden,  Anwendung  finde.

10.  Reglement  für  die  Friedens  Lazarethe.  &amp;  144a  und  $  145  a

tl.  (Cirkular  an  die  Gencral-Aerzte  vom  7.  September  1857.)  Wenn  die  Unte
Aerzte  (Assistenz-Aerzte  ohne  die  Officier-Kompetenzen  existiren  neit  1839  nicht  mehr)
auch  einen  unbedingten  Anspruch  auf  freien  Empfang  der  Arzneien  und  gewöhnlichen
Verbandmittel  haben,  so  können  ihnen  doch  Bruchbänder,  Suspensorien  etc.  aus  den
Dispensir-Anstalten  nicht  bewilligt  werdeu.

Resum&amp;  ad  I.  Die  Unterärzte  haben  im  Revier  und  im  Lazareth
  in  Krankheitsfällen  freie  ärztliche  Behandlung  und  empfangen  die
Arzneien  und  die  gewöhnlichen  Verbandmittel  gratis,  Bruchbänder,  Suspensorien
  etc.  haben  sie  auf  eigene  Kosten  zu  beschaffen;  auf  Aufnahme
in  die  Lazarethe,  in  denen  sie  für  ihre  Verpflegung  täglich  früher  7,
jetzt  10  Sgr.  bezahlen,  haben  sie  ein  unbedingtes  Anrecht.  —  Einjährige
  freiwillige  Aerzte  mit  Gehalt  werden  wie  Uuter-Aerzte,
solche  ohne  Gehalt  wie  einjährige  Freiwillige  mit  der  Wafle  behandelt.
  —  Subaltern-  Officiere  bis  zum  Hauptmann  3.  Klasse  ein-55*

