888  B.  Dispensir-Anstalten.

schliesslich,  die  Stabs-  und  Assistenz  -  Aerzte  haben,  wenn  sie  erkranken
  und  sich  in  ihren  Wohnungen  behandeln  lassen,  keinen  Anspruch
auf  freie  ärztliche  Behandlung  und  auf  freie  Arzneien  und  Bandagen;  zur
Aufnahme  in  die  Laxarethe  sind  sie  bedingungsweise  berechtigt  und
zahlen  für  Behandlung.  Verpflegung,  Arzneien  und  gewöhnliche  Bandagen
in  denselben  täglich  10  Sgr.

18.  Büchsenmacher.  (Erl.  d.  Allg.  Kr.-Dep.  vom  23.  Juli  1955.)  Es  ist
hier  zur  Sprache  gebracht  worden.  ob  die  Büchsenmacher  der  Truppen  einen  Anspruch
auf  freie  ärztliche  Behandlung  in  Krankheitsfällen  haben.  Diese  Frage  muss  bejaht
werden  und  ist  auch  schon  iu  früheren  äbnlichen  Füllen  vom  General-Stabs-Arzte  der
Armee  die  Pflicht  der  Militär-Aerzte  zur  unentgeltlichen  Behandluug  der  Militärpersonen
von  der  Kategorie  der  Rüchsenmacher  anerkannt  worden.  Arznei  darf  da  no  den
Büchsenmachern  der  Truppen  nur  aus  der  Dispensir-  „Anstalt  gewährt  werden,  wenn  sie
eich  zur  Behandlung  im  Lazareth  befinden  und  auch  in  diesem  Falle  nur  gegen  Entrichtung
  von  1  Sgr.  pro  Tag.  I.asnsen  die  Büchseumacher  sich  in  ihren  Wohnungen
Erztlich  behanleln,  so  ist  die  Verabreichung  von  Arzoeien  aus  einem  Militär-Lazareth
überhaupt  nicht  stattha  ft,

III.  Gendarmen.  !.  Vereinbarung  des  General-Stabs  Arztes  der  Armee  mit  dem
Chef  der  Gendarmerie  über  die  ärztliche  Behandlung  der  Gendarmen  de  dato  Berlin,
den  3.  December  1819.  —  Dieselbe  bedarf  hier  keiner  uähern  Mittheilung.

9.  In  der  Allerh.  Kab.-O.  vom  30.  December  1820  bleibt  die  Aufnahme  einzelner
Kranker  der  Gendarmeris  in  das  nächste  Militär-I.azareth  gegen  principienmilseige  Vergütung
  vorbehalten.

3.  1tErl  d.  Chefs  d.  Mil.-Med.-Wesens  vom  3N,  März  1827.  Cirkular  d.  Chefs  der
Landgendarmerie  vom  20.  Januar  1820,  Cirkular  an  die  sümmtlichen  Militär-Aerzte  vom
9.  December  1823  ad  2.)  Die  Wachtmeister  und  Gendarmen,  verheirathete  aowobl  als
unverheirntbete.  sind,  w.nn  sich  an  ihrem  Stationnorte  kein  Militär-Lazareth  befindet,
in  Krankheit«fällen,  deren  Heilung  eine  lange  Zeit  erfordert,  und  bei  denen  ein  Transport
  zulässig  ist,  in  das  nächste  MilitÄr-Lazareth  zu  bringen,  wo  ihre  diktische  Yerfegung

  nach  den  Bestimmungen  des  (alten)  Reglements  für  die  Friedens-Lazare
eite  Er  ad  f  erfolgt.  —  Die  kriegsmin.  Verfügung  vom  10.  December  1812,  wonach
die  Militär-Aerzte  aller  Grade  zur  Behandlung  kranker  Wachtmeister  und  Gendarmen
angewiesen  sind,  wird  mit  dem  Bemerken  in  Erinnerung  gebracht,  dass  diese  Behandlung
  nicht  ausserhalb  des  Garnisonortes  der  Militär-Aerzte  stattbaben,  sich  aber  auch
auf  die  Frauen  und  Kinder  der  gedachten  Individuen  erstrecken  soll.  Die  Militär-  Aerzte
werden  angcowiesen,  ie  von  ihnen  entfernt  stebenden  Kompagnic-  nnd  Erkadron-Chirurgen
  über  die  ihnen  obliegende  Behandlung  der  Wachtmeister  und  Gendarmen  mit
dem  Bemerken  zu  instruiren,  dars  sie  in  wichtigen  Krankheitsfällen,  nach  der  allgemein
bestehenden  Vorschrift,  den  Rath  eines  am  Orte  befindlichen  Civilarztes  in  Anspruch
su  nehmen

4  (Verfügung  a.  Mil.-Oekon.-Depsrtements  vom  22.  Oktober  1338,  Cirkular  an
d.  nämmtl.  Militär-Aerzte  vom  12.  Januar  1839  ad  4)  Es  noll  die,  im  8  30  der  Inetruktion
  über  die  Versorgung  der  Armee  mit  Arzneien  und  Verbandmitteln  vom  Jahre
1937  ad  Ile  enthaltene  Bastimmung  auch  auf  die  verheiratheten  Individuen  der
Landgendarmerie  angewendet  werden,  welche  daher,  ebenso  wie  die  unverheiratheten.
wenn  sie  in  Krankbeitsfüllen  in  ein  Garnison-L.azaretlı  aufgenommen  werden,  die  für
sie  erforderlichen  Arzneien  und  gewöhnlichen  Verbandmittel  gegen  Erstattung  der  Kosten
nach  dem  vorgeschriebenen  Einheitssatze  aus  der  Dispensir-Austalt  erhalten  können.

%.  Reglement  für  die  Friedens-Lazarethe.  $  110g.

Resum&amp;  ad  III.  Verheirathete,  wie  unverheirathete  Gendarmen
finden  in  Militär-Lazarethen  bedingungsweise  Aufnahme  und  zahlen  in
denselben  für  die  Verpflegung  täglich  4  Sgr.  9  Pf.,  für  die  Arzneien  und
gewöhnlichen  Verbandmittel  täglich  1  Sgr.  —  Im  Revier  haben  sie  für
sich  und  ihre  Familien  Anspruch  auf  freie  ärztliche  Behandlung,  haben
aber  die  Arzneien  etc.  aus  eigenen  Mitteln  aus  der  Stadtapotheke  etc.
zu  beschaffen.

IV.  Ein  Sheige  Freiwillige.  1.  (Cirk.  an  d.  sämmtl  Militär-Aeste  vom
16.  Oktober  1820  ad  2.)  Die  einjährigen  Freiwilligen  sollen  zwar,  nach  einer  Auordbung
  den  Kgl.  Kriegsministerii,  von  den  Militär-Aersten  unentgeltlich,  wie  alle  üb
Soldaten  behandelt  und  in  die  Militär-Lazerethe  aufgenommen  werden;  nie  müssen  a