Wirksamkeit  d.  Disp  -Anst.;  Empfang  von  Arzn.  und  Verbandm.  aus  ihnen  869

der  Kasse  des  Lazarether  dasjenige  eratatten,  was  ibre  Verpflegung  nach  einem  Durchschnittssatze
  kostet.  (Biehe  Reglement  für  die  Friedenrlazarethe  von  1852;  8  144  b.)

2.  (Erl.  des  Allgem.  Kriegs-Depart.  vom  23.  Januar  1836.)  Ueber  die  von  Euer
Hochwohlgeboren  unterm  30.  December  1833  an  das  Kgl.  Mil.-Oekon  -Dopart.  gerichtete
Anfrage:  ob  die  Militär-Aerzte  verpflichtet  sind,  erkrankte  einjährige  Freiwillige  in  den
Priratwohnungen  unentgeltlich  zu  behandeln?  bat  des  Herrn  Kriegsministern  Excellens
auf  gehaltenen  Vortrag  bemerkt,  dass  hierunter  nach  den  obwaltenden  Umständen  eine
den  allgemeinen  Grundsätzen  und  den  Rücksichten  der  Billigkeit  und  Humeoität  entsprechende
  Ansgleichung  auch  ferner  ebenso  zu  treffen  sein  werde,  wie  es  so  lange
Zeit  hiudurch  geschehen  ist.  Uebrigens  wird  in  Fällen,  die  sich  nicht  anders  ausgleichen
  lassen,  ala  Regel  anzunehmen  sein,  dass  lazareth-  und  (im  eigentlichen  Sinne)
revierkranke  einjährige  Freiwillige  Soldaten  von  den  betreffenden  Militär-Aersten  von
Amtswegen  ohne  besondere  Remuneration  behandelt  werden  müssen;  wogegen  in  dem
Falle,  wenn  lazurethkranke  einjährige  Freiwillige  auf  eigenes  Ansuchen  von  dem  Kommandenr
  des  Truppentheils  die  Erlaubniss  erhalten,  sich  im  Revier  oder  bei  ihren  Angehörigen
  behandeln  zu  lassen,  die  Verpflichtung  der  Militär-Aerzte  dem  Individaum
gegenüber  aufhört  und  nur  die  dienstliche  Obliegenheit  des  periodischen  Besuchs  dem
Kommandenr  gegenüber  eintritt.

3  (Erl.  d  Chefs  d.  Mil.-Med.-Wesens  vom  10.  Oktober  1341.)  Euer  Hochwohlgeboren
  für  die  in  Ihrem  gefälligen  Schreiben  vom  6.  Oktober  enthaltenen  Mittheilungen
  ergebenst  dankend,  ermangele  ich  nicht,  auf  die  in  demselben  gestellten  Fragen
Folgender  ebenmässig  zu  erwidern:  a)  Ob  die  Militär-Behörde  berechtigt  oder  verpflichtet
sei,  einjähnge  Freiwillize,  es  mögen  dieselben  Sald  beziehen  oder  nicht,  Behufa  ihrer
Wiederherstellung  in  Erkrankungsfällen  in  die  Militär-Lazarethe  aufnehmen  zu  lassen,
darüber  ist  mir  keine  direkte  Bestimmung  bekannt,  und  gehört  diese  Angelegenheit
lediglich  zur  Polizei  in  den  Troppen:  indessen  möchte  sich  die  Befugniss  der  Militär-Behörde,
  die  Aufnahme  Jjähriger  Freiwilliger  in  die  Militär-Lazarethe  zu  verfügen,
daraus  entnehmen  lassen,  dans  die  einjährigen  Freiwilligen.  wenn  sie  in  Krankheitsfällen,
  welche  bei  den  übrigen  Militärs  eine  Behandlung  im  Lazarethe  erfordern  würden,
sich  in  ihren  Wohnungen  oder  bei  ihren  Angehörigen  behande!n  lassen  wollen,  dazu  erst
die  Erlaubniss  des  ilınen  vorgesetzten  Truppeubefehlshabers  einholen  sollen.  Eine  nähere
Bestimmung  hierüber  herbeizuführen,  kann  ich  mich  nicht  veranlasst  finden,  da,  wie
schon  gesagt,  diese  Angelegenheit  zum  Ressort  der  Militär-Behörde  gehört,  welche  auch

ür  zu  sorgen  haben  würde,  dass  im  Verweigerungsfalle  die  vorschriftsmässigen
Durchschoittskosten  für  die  diätetische  und  arzneiliche  Yerpflegung  des  Jjährigen  Freiwilligen
  im  Lazareth  eingezogen  und  an  die  Lazarethkashe  abgeführt  würden.  —  b)  Ob
ljäbrige  Freiwillige  gezwungen  werden  können,  die  Heilung  einer  ansteckenden  Krankkeit,
  auch  über  ihre  Dienstverpflichtungszeit  hinaus,  im  Lazarethe  abzuwarten,  und  ob
dieselben  auf  der  andern  Seite  vor  ihrer  Entlassung  aun  dem  Dienste  ihre  Heilang  im
Larzarethe  als  ein  Recht  fordern  können,  hierüber  hat  ebenfulls  vorkommenden  Falles
nicht  der  Militär-Arzt,  sondern  die  Militär-Behörde  zu  bestimmen.  —  c)  Wenn  ein  einjäbriger
  Freiwilliger  beim  Ablauf  seiner  Dienstverpfichtungazeit  mit  einer  ansteckenden
Krankheit  behaftet  wäre  und  ungeheilt  entlassen  werden  soll,  so  dürfte,  meinem  Dafürhalten
  nach,  nur  in  dem  Falle  der  Pulizeibehörde  davon  Anzeige  zu  machen  sein,  wenn
der  betreffonde  Freiwillige  ohne  nähere  Angehörige  oder  wenn  zu  vermuthen  wire,  dass
derselbe  auf  die  Gefahr,  dass  Andere  durch  ihn  angesteckt  werden  könnten,  keine  Rücksicht
  nehmen  möchte;  im  andern  Falle  dürfte  wohl  die  desfallsige  Anzeige  an  die
Eltern  oder  den  Vormund  des  Freiwilligen  genilgen.  —  d)  In  Bezug  auf  die  von  Ew.
etc.  in  Frage  gestellte  Verpflichtung  der  Militär-Aerzte  zur  unentgeltlichen  Arztlichen
Behandlung  der  einjihrigen  Freiwilligen  theile  ich  Ihnen  schliesslich  eine  Verfügung
des  Kpgl.  Allg.  Kriegs-Depart.  v.  23.  Januar  1836  (a.ad  2)  ergebenst  mit.  Nach  dieser
Verfügung  ist  es  als  Regel  anzunehmen,  dass  lazareth-  und  (im  eigentlichen  Sinne)
revierkrauke  einjihrige  Freiwillige  von  den  betreffenden  Militär  Aerzten  von  Amtewegen,
ohne  besondere  Remuneration  dafür,  behandelt  werden  müssen.  Wenn  dagegen  ein  einjähriger
  Freiwilliger  an  einer  Krankheit  leidet,  die  nach  der  Observanz  im  Militiir  die
Aufaahme  in  das  Lazareth  erfordern  würde,  ihm  aber  auf  eigenes  Ansuchen  von  dem
Kommandeur  des  Truppentheils  die  Erlaubniss  ertheilt  wird,  sich  im  Revier  oder  bei
seinen  Angehörigen  beliandeln  zu  lassen,  so  hört  die  Verpflichtung  de»  Militär-Arstes
dem  Individuum  gegenüber  nuf  und  e«  tritt  nur  dem  Kommandeur  gegenüber  die  dienstlicha
  Obliegenheit  des  periodischen  Besuches  ein

4  ie  vorhandenen  Bestinnmungen  über  die  Behandlung  der  einjährigen  Freiwilligen
  sind  uach  Vorstehendem  vollkommen  klar;  ea  bleibt  nur  zu  erwähnen,  dass  die
Ober-Rechnungskammer  vielfach  daran  erinnert  hat,  wie  revierkranko  "ein  njährige
Freiwillige  ans  den  Dispensir-Anstalten  keine  Arzaeien  empfaugen  dürfen,  sondern  sle
aus  eigenen  Mitteln  beschaffen  müssen.