870  B.  Dispensir-  Anstalten.

Y.  Arzneien  für  Baugefangene.  (cfr.  Thl.I,  Kap.  IV,  Anbang  3,  VII.)
Das  Mil.-Oekon.-Departement  hat  unterm  13.  Juni  1837  auf  den  Antrag  der  Kgl.  Kom.
mandantur  zu  Graudenz  im  Einverständnisse  mit  dem  Herrn  General-Stabs-Arzte  der
Armee  (Erl.  vom  22.  Jani  1837)  ausnabmnweise  ‚gegen  die  Bestimmungen  der  Arznei-Verpflegungr-Inestruktion
  nachgegeben:  dans  die  in  der  Festung  Graudenz  für  erkraskende,
  auch  nicht  im  Garnison-Larareth  aufgenommene  Baugefangene  erforderlichen
Arzoeien  versuchsweise  bis  auf  Weiteres  aus  der  Dispensir-Anstalt  gegen  Entrichtang
des  Durchschnittskostensatzes  von  1  Sgr.  täglich  entnommen  werden  könuon,  de  bei
der  Entfernung  der  Festung  von  der  Stadt  durch  das  Herbeiholen  der  Arzneien  aus
einer  Stadtapotheke  einzelnen  Schlechtkranken  eine  Gefahr  durch  den  Verzug  erwachsen
kann,  biernächst  aber  auch  dem  Militärfonds  aus  diesem  Verfahren  ein  „nicht  unbedentender
  Gewinn  erwächst.  Das  im  $  30  der  neuen  Arznei.V  festgesetzte
  allgemeine  Prineip  wird  hierdurch  jedoch  keiner  Aenderung.  unterworfen,  vielmehr
  auch  in  Berug  auf  diesen  Specialfall  hiermit  bestimmt:  dasa  wenn  wider  Erwarten
die  Ausführung  der  Massregel  in  der  Festung  Graudenz  für  die  Dispensir-Anstalt  etws
Störungen  herbeiführen  sollte,  andere  zur  Zeit  noch  nicht  zu  übersehende  Hindernisse
eintreten,  oder  es  sich  etwa  später  ergiebt,  dass  der  Arsncifonds  durch  die  Verabreiehung
  der  Arzneien  für  Baugefangene  gegen  Entrichtung  von  I  Sgr.  pro  Tag  benachtheiligt
  wird,  das  angeordnete  Verfabren  modifieirt,  eventuell  aber  auch  ganz  wieder
aufgehoben  werden  kann.  Die  Kgl.  Kommandantur  in  Graudens  ist,  Seitens  des  Kgl.
Allgemeinen  Kriegs-Departements  hiervon  in  Kenntniss  gesetst  und  daher  durch  die
Kgl.  Intendautar  nur  die  Lazareth-Kommission  hiernach  zu  instruiren.

PSP)

VE.  Arsneien  für  hemittelte  Fest  Stub
(Erl.  d.  Mil.-Oek.-Depart.  vom  18.  September  1840,  Cirkulur  au  d.  General-Aerzte  vom
".  Oktober  1810.)  Nach  $  8  der  Bestimmungen  über  einzelne  Punkte  der  Garnison-Larareth-Administration
  vom  Jahre  1323  können  erkrankte  bemittelte  Festungs-Stuben-Gefangene
  unter  den  dort  namlıaft  gemachten  Bedingungen  ausnahmsweise  in
Garnison-Lazarethe  aufgenommen  werden.  In  solchen  Ausnahmefällen  müssen  aber
von  ihnen  sümmtliche  Kosten  der  diätetischen  und  medicinischen  Verpflegung,  der  Urztlichen
  Behandlung,  Wartung  etc.  in  dem  Umfange  getragen  werden,  das»  der  Krankenpflegefonds
  in  keiner  Hinsicht  dadurch  belästigt  wird.  Vorstehendes  nnd  der  in  einem
Garnison-Lazareth  vorgekommene  Fall,  dass  von  einem  in  dasselbe  aufgenommenen  bsmittelten
  Festungs-Stuben-Gefangenen  für  die  ihm  aus  der  Dispensir-Anstalt  des  Lazareths
  verabreichten  Arzneien  nicht  die  Selbstkosten,  sondern  nur  die  nach  $  30  der  Instruktion
  über  die  Versorgung  der  Armee  mit  Arzneien  und  Verbandmitteln  zur  Zeit
auf  1  Bgr.  pro  Kopf  und  Tag  fentgesetzten  Kosten  eingezogen  worden  sind.  sowie  ein
obgewalteier  Zweifel  darüber,  ob  die  in  den  obengedachten  Aufnahmefällen  erforderlichen
Arzneien  aus  den  Dispensir-Anstalten  der  Lazarethe  oder  aus  den  Stadtapotheken  su
entnehmen  sind,  hat  dom  etc.  Departewent  Veranlassung  gegeben,  über  diesen  Gegenstand
  mit  dem  Kg.  Medicinalstabe  der  Armee  in  Schriftwechsel  zu  treten  Nachdem
nun  hierbei  erörtert  worden,  dass  eine  Ermittelung  der  Selbstkosten  der  an  solche  Individucn
  aus  den  Dispensir-Anstalten  der  Lazarethe  verabreichten  Arzneien  sehr  schwierig
sein  wlirde.  ferner  in  Betracht  dessen,  dass  die  wachthabenden  Chirurgen  in  den  Lasarethen
  diejenigen  Arzuei-Gegenstände,  welche  in  dringenden  Fällen  augenblicklich  zur
Hand  sein  müssen,  oder  die  täglich  in  nicht  vorher  zu  bestimmenden  Quantitäten  in
Gebrauch  kommen,  nicht  für  jeden  einzelnen  Kranken,  der  ihrer  bodarf,  besonders,
sondern  iu  angemessenen  Quantitliten  zum  allgemeinen  Gebrauch  erhalten,  und  davon
das  bei  den  verschiedenen  Kranken  vorkommende  Bedürfniss  bestreiten,  die  Ermittelung
des  Geldwerths  solcher,  an  bemitzelte  Festungs-Stuben-Gefangene  verabreichten  Arzneimittel
  also  mit  weitikufigen  Berechnungen,  die  Entnahnıe  der  erforderlichen  Arzneien
aus  den  Stadtapotheken  aber  mit  verschiedenen  Unbequemlichkeiten  verbunden  wäre,
wird  hiermit  bestimmt,  dass  von  jetzt  ab  der  Arzueibedarf  der  ausnahmsweise  in  Garoison-Lazaretbe
  aufgenommenen  bemittelten  Festungs-Btuben-Gefangenen  aus  den  bewreßenden
  Dispensir-Anstalten  zu  entnehmen  ist  und  diese  Individuen  dafür  die  nach
$  30  der  Instruktion  über  die  Versorgung  der  Armee  mit  Arsneien  und  Verbandmitteln,
zur  Zeit  auf  1  Sgr.  pro  Kopf  und  Tag  festgesetzten  Kosten  zur  Lazareth-Kasse  zu
zahlen  habeu.  Dass  übrigens  anderweite  Bedürfnisse,  e.  B.  Bruchbiänder,  Suspensorien,
Krücken  eto  von  solchen  Individuen  aus  eigenen  Mitteln  zu  beschaffen  sind,  ist  selbatredend.
  Die  Kgl.  Intendantur  wird  angewiesen,  von  Vorstehendem,  in  Fol  dessen

der  $  W  der  vorgedachten  Instruktion  durch  einen  sub  Il.n  zu  machenden  Nachtrag

su  vervollständigen  bleibt,  sämmtlichen  Lazareth-Kommissionen  Ihres  Rereichs  Kenntniss
  mu  geben.  —  Vgl,  hiermit  $  145g  und  $  147  des  Beglements  für  die  Friedens-Lasarethe
  von  1882.