Wirksamkeit  der  Disp.-Anst  ;  Empfang  von  Arın.  und  Verbandm.  aus  ihnen.  871

va.  Matrosen.  Warine-Mi  haften.  Erl.  d.  Mil-Oekon.-Dep.
vom  23.  Juni  1349.  8  143a  des  Lasar.  Reli.
vım.  Festungs  und  Zeug  Unter-Besmte,  Höüster,

Krankenwäürter,  hei  dem  Provianı-  und  Fourage-Magazinen
angestellte  Backhmelster,  Aufseher,  Kornmesser,  Wagemeister
  und  vereldete  Togelöhner  ete.

(Cirk.  an  die  raämmtlichen  Mil.-Aerzte  vom  \.  Mürz  1925  ad  ?.)  Die  in  die
Kategorie  der  Unteroflciere  und  Gemcinen  gehörigen  Festungs-  und  Zeughaus-Unterbeamten
  baben,  laut  kriegsmin  Bestimmung,  in  Krankheitsfillen  Anspruch  auf  freie
Arznei  und  Hrztliche  Behandlang,  und  erstreckt  sich  dies  anch,  wenn  sie  schon  vor
dem  Jahre  1:11}  verheirnthet  waren.  auf  ihre  Frauen  und  Kinder.  (Diese  freie  Arzoei
erhalten  aie  jeda«h  nicht  auf  Kosten  des  Medikamenten-Fondrk.  sondern  es  milanen,
wenn  ihre  arzneiliche  Verpflegung  Lim  Lazaretb)  ‚aus  den  Dispensir-Anstalten  erfolgt,
dafür  die  Kosten  nach  dam  erstattet  werden.  —  cfr.
830.  1ik  der  Arzueiverpflegungs  Instruktion  1  Den  Garnison-Stabs-Aerzten  liegt  s
zunächst  ob,  ihnen  diese  Hälfe  zu  leisten,  ‚relbst  dann.  „wenn  die  Behandlung  der
dachten  Unterbenmten,  wegen  deren  b  oder  önlichen  Verh  he
ninse,  nicht  in  einem  Militär.  Lazaretho  (efr.  &amp;  1160  den  Lazareth  Regle  ments),  aondern
ia  ihrer  Behanauug  gesıhicht  und  im  letzteren  Falle  nur  nicht  mehrere  Monato  dauert,
oder  die  Krankheit  nicht  von  der  Art  ist,  dass  der  Garnison-Staba-Arst  allein  ohne
anderweitige  Hülfe  nicht  fertig  werden  kann.  In  solchen  Fertungen.  wo  keine  Garnison-
  Stabs-  Aerzte  angestellt  sind,  oder  wo  diese,  wegen  zu  weiter  Entfernung  oder
anderer  beg  linderni  die  Kur  nicht  selbst  übernehmen  können,  ist  der
nAchste  Regiments-  oder  Bataillons-Aret  verpflichtet,  sich  der  Behandlung  solcher  Unterbeamten
  und  deren  Familien  unentgeltlich  za  unterzieben,  und  sich  dabei  eines  der
ibm  untergebenen  Kompngnic-Chirurgen  alı  Gehülfen  za  bedienen.  Bei  Verordnung
der  Arzneien  ist  überall  dan  Kgl  Interesse  wahrzunehmen  und  die  den  Militär-  Aerzten
Geefelle  wiederholt  anempfohlene  Sparsamkeit  zu  beobachten.

2.  tCirkalare  an  die  siimmtlichen  Militär-Aerzte  vom  4.  August  1325  ad  4;  vom
12.  April  1326  ad  11.)  Den  Bestimmungen  des  Kgl.  Allgem.  Kriegs-  Departements  vom
27.  Juni  1825  un  19.  März  182%  zufolge,  gehören  die  Künter,  die  Kraukenwärter  in
den  Lararetben  (und  die  Kasernenwärter,  cfr.  wegen  der  Wärter  $  30  Ip  der  Arznei-Vorpflegungs
  Inatruktion  und  dio  88  146  k  und  $5N  des  Reglements  für  die  Friedens-Lasarethe;
  letziere  entsprechen  dem  Eiriasse  des  Mil  -Oekon.-Depart.  vom  31.  Mai  192
durch  welchen  der  frühere  Erlass  vom  9.  November  18:37,  demzufolge  die  in  den  Lazarethen
  wohnenden  Wärter  auch  als  Revierkranke  freie  Arzuei  erhalten  konnten,  aufgehoben
  ist)  und  die  hei  den  Proviant-  und  Fonrags  Magazinen  angestellten  Backmeister,
  Aufscher,  Kornmesser,  Wagemeister  und  vereideten  Tagelöbner  zu  denjenigen
Personen,  welche  auf  freie  Krztliche  Behandlung  Anspruch  haben.  In  den  Festungen
fallt  die  Behandlung  der  genannten  Personen  dem  betreffenden  Garnison-Stabs-Arzte,
in  offenen  Orten  uud  wo  überhaupt  kein  Garunison-Stabs-Arzt  befindlich  ist,  aber  dem
ihnen  zunächst  wohnenden  Regiments-  oder  Bataillons-Arzto  zu.  Die  Krankenwärter
werden  jedoch  von  demjenigen  Militir-Arzte  behandelt,  unter  welchem  sie  angestellt
sind  oder  waren

3.  (Cirkular  an  die  sämmtl.  Militär-Aerzte  vom  20.  Januar  1828  ad  1.)  Nach
einer  Verfügung  des  Kgl.  Allgem.  Kriegs-Departements  vom  23.  Juli  1527  sollen  die
Medikamente  für  die  Zeughbays-Unterbeainten,  als  Zeugschreiber,  Zeugdiener  und  Zengbaus-Büchsenmacher
  und,  insofern  selbige  vor  dem  Jahre  m  verbeirathet  gewesen,
auch  für  derer  Frauen  und  Kinder,  woun  letztere  das  2'.  Jahr  noch  nicht  erreicht
haben,  aus  solchen  Apotheken  entnommen  werden,  wo  die  Apotheker  entweder  in  Folge
eines  Abkoınmens  oder  aus  freien  Stücken  Rabatt  geben.  Wenn  für  Kinder  Arzneikosten
  in  Rechnung  kommen,  so  soll  einer  solchen  Rechnung  vou  dem  betreffenden
Artillerie-Depot  die  Bezeugung  untergefügt  werden,  dass  die  Verheirathung  vor  dem
Jahre  1810  stattgefunden  Kar  und  dass  die  Kindor  noch  nicht  über  I4  Jabre  alt  sind.
Bei  dieseu  Arzuei-Verordaungen  wird  Sparsamkeits-Beobacktung  anempfohlen.

4.  ıErl  d.  Mil.-Oekon.-Departements  vom  19.  Januar  1811.  Cırkular  an  die  Genersel-Aerzte
  vom  1.  Februar  1811.)  Das  Kriegs-Miuisterium  genehmigt  hierdurch,
dans  den  Garnison-  und  Divisions-Küntern,  welche  überdies  auf  freie  ärztliche  Bekandlung
  Auspruch  haben,  in  Brhraukungsfällen  die  Aufnahme  in  Garnison-Lasarethe
unter  denselben  Bedingungen  gestwitet  werde,  welche  rücksichtlich  der  in  die  Garnison-Lasarethe
  aufzunebmenden,  mit  don  Untwrofheieren  und  Gemeinen  der  Armes  rangirenden
Individuen  des  Festungs:  und  Zeughaus:  Personalg  vorgeschrieben  sind,  nänlich  dass

e  für  die  ihnen  im  Lararath  verabreichte  diktetischo  Verpflegung  die  für  den  betraf-