872  B.  Dispensir-Anstalten.

fenden  Rechnungstitel  ermittelten  Durchschnitts-Kosten  (ofr.  $  146f  des  Lasar.-Reglts.)
und  für  die  arzneiliche  Verjfegung  die  Kosten  nach  dem  festgestellten  Einheitesatze
(welcher  letztero  zur  Zeit  1  Sgr.  pro  Kopf  und  Tag  beträgt)  zur  Kasse  des  betreffenden
Lazareths  zahlen.  Die  Verabreichung  von  Arzneien  uud  Verbandmitteln  aus  den  Dispensir-Anstalten
  ao  diese  Individuen  darf  nur  erfolgen,  wenn  deren  Bebendiung  in  in
den  Lazaretben  und  „Dicht  ı  ausserhalb  derselben  uamttändet  Hiernach  ist  $  30,  IL  der

Arznei-V  vervollstän
3.  (Kriegsmin.  Erl.  vom  28  Februar  1  Zur  1  Erklären  des  8  23  der  Vorschrift
  zur  Verwaltung  der  Artillerie-Depots  vom  25.  März  |  wird  bestimmt,  dass

die  Zeugschreiber,  Zcugsergeanten  uud  Zeughaus-  Püchseumucher  in  Krankheitsfällen
die  Berechtignng  der  freien  ärztlichen  Behandlung  durch  die  er  oflicio  hierzu  verpflichteten
  Militär-Aerzte  fortzugeniessen  haben  und  dass  denselben  für  sich  und  ihre
Familien  der  Bedarf  an  Arzneien,  nach  den  darüber  bisher  gültig  gewesenen  Bestimmungen
  auf  Kosten  der  resp.  Artillerie-Depotkassen  auch  fernerhin  zu  gewähren  ist.
Bei  Aufnahme  in  das  Lazareth  ı$  110  des  Lazar.-Reglts.)  sablen  diese  Individuen  den
Durchsebnitts-Kostenbetrag  von  4  Sgr.  9  Pf.  aus  ihrem  Gehalt,  wogegen  die  Vergätung
für  Arzneien  mit  I  Sgr  pro  Tag  von  den  Artillerie-Depotkassen  zu  tragen  und  an  die
betrofiende,  Lazarethkasse  zu  zahlen  ist.

6.  (Erl.  d.  Allgem.  Kr.-Dep.  vom  19.  März  1860.)  Der  Erlass  vom  28.  Febrnar
1800  hndet  auch  beziehungsweise  auf  die  Fortifikations-Sekretäre,  Wallmeister  und
Baugefangenen-Aufseher  vollständige  Anwendung.  Bei  Aufnahme  vun  Wallmeistern
und  Bangefangenen-  -Aufseberr  in  die  Lazarethe  ı$  146  den  Larar.-  Be  zahlen  diese
4  Sgr.  9  Pf.  aus  ihrem  Gehalt,  die  Arznei-Vergütung  mit  1  trägt  und
zahlt  die  Festungr.  -Dotirungskasse.  Fortifikations-Sekretäre  (nach  "Allerh.  Kab.-O.  vom
23.  Juni  1852,  obere  Militär-Beamte)  zablen  in  Lazarethen  10  Sgr.  pro  Tag  (incl.
Arzaeil.  Beziehen  sie  nur  Feldwebel-Bervis  des  Garnisonortes,  so  besitzen  sie  auch
aut  das  Beneßiz  der  freien  Medicin-  und  Krankenpflege  in  dom  den  Wallmeistern  rugebilligten
  Umfange  Anspruch  und  sind  berechtigt,  für  jeden  im  Lazareth  zugebrachten
und  demselben  vergütigten  Tag  die  Rückzahlung  von  1  8gr  aus  der  Festungs-Dotirungs-Kasse
  zu  verlangen,

IX.  Unbedingte  Berechtigung  zur  freien  ärztlichen  Behandiung.
  Nach  einer  Aensserung  des  General-Stabs-Arztes  der  Armeo  vom
14.  November  1824  sind  alle  diejenigen  Iodividuen  zur  unentgeltlichen  ärztlichen  Behandlung
  in  und  ausserhalb  des  Lazareths  berechtigt,  welche  bestimmungsgemälss  uuentgeltlich
  in  die  Garnison-Lazarethe  aufgenommen  werden.  —  Welche  Individuen
ausserdem  auf  freie  ärztliche  Behandlung  einen  'gesstzlichen  Anspruch  haben,  ist  im
Vorsteheuden  angegeben

.  Behandlung  ven  Milltärpersenen  ausserbalb  der  Gar
nisen  der  Milltär-Aerzte.  Hierüber  spricht  sich  der,  in  Theil  U,  Kap.  IL
(Dienst  der  Ober-Militär-Aerzte)  mitgetheilte  Erlass  vom  21.  Novömber  1859  des  NEheron
  aus.

Medicinalpflege  der  Soldatenfrauen  und  Kinder.  $.  31.

Ueber  die  ärztliche  Behandlung  und  Medicinalpflege  der  Soldatenfrauen
  und  Kinder  sind  die  Vorschriften  besonders  zusammengestellt,  auf
welche  daher  hiermit  Bezug  genommen  wird.

Zusätze.  1.  (Kriegsmin.  Erlass  vom  16.  Juli  1828  ad  8.)  Für  Soldatenfrauen
und  Kinder  soll  aus  dem  von  den  Kompagnie-  und  Eskadron-  Unkosten  vom  1.  Januar
  132)  abzusetzenden  Einen  Thaler  per  Kompagnie  und  Eskadron  ein  eigener  Fonds
gebildet  und  dieser  den  Truppen  zur  Verwaltung  und  Bezahlung  der  ausschliesslich
aus  den  städtischen  oder  Civil-Apotheken  zu  entnehmenden  Arzneimittel  u.  «.  w.  überwiesen
  werden.  Nach  dem  Zu-  und  Abgange  soll  mit  Rücksicht  auf  die  vorherrschenden
  Krankheiten  jährlich  korpsweiso  eine  Repartition  stattiuden.  Sr.  Majestät  wollen
auch,  dass  in  dieser  Beziehung  die  Landwehrstämme  und  die  Garnison-  und  Invaliden-Kompagnien
  mit  den  Linientruppen  gleichgestellt  werden.  Ueber  die  näberen  Modalitäten
  wird  das  Kriegsministerium  den  Hochlöblichen  General-Kommandos  das  Erforderliche
  mittheilen.

(Kriegsmin.  Erlass  vom  10.  Oktober  1828,  Gira  an  die  Generalärzte  vom
12.  November  1838  .)  In  dem  Cirkularschreiben  vom  10.  Juli  1828,  die  Einrichtung
den  neuen  Arzneiverpflegungs-Systems  betreffend,  ist  sub  8  die  Mittheilung  der  näheren
Modalitäten  über  die  Bildung  eines  Fonds  zur  Medieinalpflege  der  Soldatenfrauen  und
Kinder  vorbehalten  worden.  Mit  Bezug  darauf  und  im  Verfolg  des  Schreibens  vom
4.  April  1337  bemerke  ich  Folgendes  über  die  Motive,  welche  zu  der  Bestimmung
über  die  abgesonderte  Verwaltung  des  Fonds  für  Soldatenfrauen  und  Kinder  Veranlas-