Wirksamkeit  d.  Disp.-Anct.;  Empfang  von  Arzn.  u.  Verbandm.  aus  ihnen.  873

sung  gegeben  haben.  —  Durch  die  bevormortete  uneingeschränkte  Bewilligung  der
Arzneifreiheit  an  die  Soldatenfamilien  dürfte  bei  der  grossen  Zahl  verheiratheter  Unterofficiere
  und  Soldaten  und  bei  der  Möglichkeit  einer  Vermehrung  derselben,  der  Arzneiverpflegungsfonds
  der  Armee  ungemein  gefährdet  werden;  es  hat  daher  unbedingt  nothwendig
  erscheinen  müssen,  das  bisher  für  die  Soldaten-Familien  mit  I  Thir.  per  Kompagnie
  und  Eskadron  gezahlte,  unter  den  Kompagnie-  etc.  Unkosten  begriffene  Medicingeld
zwar  von  den  Etats  der  Truppen  vom  1.  Jannar  1829  ab  abzusetzen,  aber  nicht  mit
dem  Medicingelderfonda  der  Mannschaften  zu  vereinigen,  sondern  von  demselben  zu
trennen  uud  für  sich  newirthschaften  zu  lassen.  Auch  die  zur  Erörterung  gezogene
Frage,  inwiefern  es  zu  sei,  die  Arzneien  etc.  für  Boldaten-Familien  gegen  Erstattung
  der  „gelbstkosten  aus  us  don  Militär-Apotheken  zu  entnehmen,  bat  das  Resultat  erben


er  Ri  ein  in  solches  Verfahren  eine  weitläuftige  und  verwickelte  Rechnungsparthie  zur
Folge  haben  und  hinsichtlich  der  oft  vorkommenden  komplicirten  Arzneiformen  dass
Arzoeibereitungs-Geschäft  in  den  Militär-Apotheken  ungemein  erschweren  und  dessen
ordnungsmässigen  Betrieb  fast  unmöglich  machen  w:  ;

b)  man  in  Rücksicht  auf  die  ganz  eigenthümlichen  Weiber-  und  Kinder  -Krankheiten
  die  Militär-Apotheken  mit  einer  Menge  von  grösstentheils  leicht  verderbenden
Arzneimitteln  ausstatten  müsste,  die  für  Mannschaften  gar  nicht  in  Gebrauch  kommen,
dass  dadurch  mithin  der  so  wünschenswerthon  und  ausserdem  möglichen  Einfachheit
der  Militär-Apotheken  ein  wesentlicher  Eintrag  geschehen  müsste

ec)  beim  Ausrücken  der  Truppen  aus  den  Garninonen  zu  Revuen,  Manövern  etc.
die  zurückbleibenden  Familien  wegen  der  Arzneiverpflegung  in  Verlegenheit  gerathen
würden

d)  bei  Frauen  und  Kindern  die  erforderliche  Sparsamkeit  und  Kontrole  um  so
schwieriger  zu  handhaben  wäre,  als  selbige  einzeln  in  ihren  Wohnungen  behandelt
werden  müssen.  Man  fand  es  hiernach  rathsamer  und  auch  der  so  wünschenswerthen
gänzlichen  Sonderung  beider  Arzneiverpflegungszweige  angemessener,  dass  die  Arzneien
für  die  Familien  der  Verheiratbeten  unter  Beobachtung  jeder  zulässigen  Sparsamkeit
von  den  oberen  Militär-Aerzten  und  resp.  ihren  Stellvertretern  aus  einer  Civilapotheke
des  Orts  verschrieben  werden,  mit  der,  wegen  Bewilligung  eines  möglichst  hohen  Rabatts,
  Kontrakt  geschlossen  wird.  In  letztgedachter  Beziehung  ist  auch  im  $.  39  der
Instruktion  zar  Ausführung  des  neuen  Arsneiserpflegungs-  Systems  (a.  $.1  der  AnlageD.
der  Arzneiverpfegungs-Instruktion  von  183;)  ‚fontgeneizt  worden,  dass  die  Apotheker
sich  den  Rabatt  gefallen  lassen  müssen,  der  hinsi  der  Arzneien  stipulirt  ist,  welche
für  die  Lazareth-Apotheken  kontraktsmässig  eninommen  werden.  Obiges  vorausgesetzt,
erscheint  folgendes  Verfahren  als  dem  Zwecke  zunächst  entsprechend  und  kommt  vom
1.  Januar  1829  ab,  fürs  Erste  nur  als  ein  Versuch,  zur  Anwendung:

I.  Der  von  den  Kompagnie-  und  Eskadron-  Unkosten  abgesetzte  Eine  Thaler  wird
in  einen  Fonds  zusammengezogen  und  unter  einem  besonderen  Abschnitt  des  Etats  für
die  Krankenpflege  der  Armee  zur  Soll-Ausgabe  gebracht.  Er  bleibt  nach  Allerhöchster
Bestimmung  dem  Zwecke  fortgesetzt  gewidmet  und  es  soll  daran  keinerlei  Ersparniss

emacht  oder  derselbe  überhaupt  verkürzt  werden.  Im  Gegentbeil  haben  Sr.  Majestät
Ser  König  zu  befehlen  geruht,  dass  in  dieser  Beziehung  die  Landwehrstimme  und  die
Garnison-  und  Invaliden-Kompagnien  mit  den  Linientrappen  gleichgestellt  werden,
woru  das  erforderliche  Quantum  nach  dem  Einheitssatze,  welchen  die  Kopfzahl  der
Weiber  und  Kinder  bei  den  Linientruppen  ergiebt,  wenn  man  diese  Kopfzahl  in  die
Summe  den  von  den  Kompagnie-  und  Eskadron-Unkusten  abgesetzten  1  Tbalers  dividirt,
  am  Etat  gebracht  wir
us  diesem  Fonds  erbält  ein  jeder  Truppentheil  nach  Massgabe  der  Kopfzahl
der  Frauen  und  Kinder  das  erforderliche  Quantum  zur  Selbstverwaltung.  (Behufs  der
desfalle  für  das  Jahr  1329  anzulegenden  Repartition  ersuche  ich  das  etc.  General-Kommando
  ergebenst,  dem  Militär  eine  Uebersicht  der  ultimo
September  1928  vorhanden  gewesenen  Frauen  und  Kinder,  nach  dem  beigefügten  Schema
gefälligst  mitzutheilen  und  damit  jährlich  in  der  Art  fortzufahren,  dass  ©  Zahl  der
Ende  Mai  des  vorhergehenden  Jahres  vorhandenen  Frauen  und  Kinder  jedesmal  den
Massstab  zur  Repartition  für  das  darauf  folgende  Jahr  abgiebt,  also  die  ult.  Mai  1820
zusammengestellte  Uebersicht  für  das  Jahr  IB)  u.s.w.).  Die  diesfülligen  Uebersichten
müssen  dem  gedachten  Departement  alljährlich  bis  ult.  Juni  zugehen,  um  auf  den  Grund
derselben  die  Repartition  zeitgemäss  anlegen  zu  können;  für  diesmal  sind  jedoch  die
Uebersichten  der  ult.  September  1823  vorbandenen  Frauen  und  Kinder  dem  Departement
bis  Ende  November  1325  einzusenden.  um  die  Repartition  im  Laufe  des  Docembers  1828
bewirken  zu  können.  Das  Resultat  der  Repartition  wird  den  ete.  General-Kommandos
bekannt  gemacht,  und  die  Truppentheile  liqnidiren  danach  die  ihnen  zufallende  Quote
halbjährlich  postnumerando,  Abschnitt  II.  der  Verpflegungs-Berechnung,  unter  einem