874  B.  Dirpensir-Anstalten.

besonderen  Titel  ‚  dass  in  der  Verpflegungs-  Berechnung  pro  Jani  die  Hompetenz
  fur  das  verflossene  halbe  Jahr  anegebracht  wird,  in  der  pro  December  für  das
letate  halbe  Jahr.  Die  General-Militär-Kawe  bucht  demnächst  die  diesfälligen  Beträge
unter  dem  betreffenden  Abschnitt  des  Krankenpflege-Fonds  in  Ausgabe.

Ill.  Nur  räcksichtlich  der  Altverhelratheten  (vor  141}  Verheiratheten  —  Allerh.
Kab.-Ordre  vom  12.  September  #04  und  27.  November  IM)  ateht  die  Arzneifreiheit
ale  sin  unbedingtes  Recht  fest;  In  Betreff  der  übrigen  Militärs  vom  Feldwebel  und
Weachtmeister  abwärts  behält  selbige,  bei  Aufrechterbaltung  der  Allerh.  Kabinets-Ordre
vom  ??.  November  IN),  die  Natur  einer  blosen,  auf  Königl.  Milde  beruhenden  V'ergüänstigung
  und  hängt  zunächst  von  der  Zulänglichkeit  der  repartirten  Geldmittel
ab,  nachdem  daraus  der  Bedarf  für  die  Altverheiratheten  bestritten  ist.  Insoweit  nun
der  Ueberschuss  aurreicht,  was  bei  gehöriger  Sparsamkeit  zu  erwarten  ist,  wi  die
Bertimmung  der  Reihenfolge  der  Neuverheiratheten  in  die  Hand  des  Kommandeurs  (bei
detachirten  Garnisonen  in  die  seinen  Stellvertroters)  gelegt  und  ihm  hierdurch  neuer
Bpielrauın  gegeben,  sich  um  das  Wohl  seiner  Untergebenen  verdient  zu  machen.  wobei
derselbe  Humanität  und  Bedürfniss  mit  dem  dienstlichen  Interesse  zu  vereinigen  wissen
wird  und  dabei  von  folgenden  leitenden  Grundsätzen  auszugehen  hat:

I)  Dass  nur  diejenigen  Saldatenfamilien  (die  Kinder  bis  zum  szurückgel
14.  Jahre)  zur  Konkurrens  kommen,  die  sich  bei  ihren  dienstthuenden  Männern  und
Vätern  in  deren  Garnison-  oder  Kommandoorten  aufhalten;  (die  Familien  der  früheren
Kompagnie.  und  Eskadron-Chirurgen,  also  der  jetzigen  UnterArzte,  hatten  und  haben
kein  Anrecht  auf  freie  Urstliche  Behandlung  und  auf  freie  Arzneien  etc.  aus  dem  hier
in  Rede  stehenden  oder  aus  anderweitigen  Fonds;  Erlass  de»  Milit.-Ookon.-Departem.
vom  bi.  December  1815.  —  Welche  Familien  von  Individuen,  die  nicht  zur  Kategorie
der  aktiven  Militäirpersonen  gehören,  Anrecht  auf  freie  ärstliche  unge  Tastk  und  resp.

ei  baben,  ist  aus  den  Zusätzen  zu  $.  M
Mehrerem  zu  entnehmen.  —  Zusätze  Ill.  und  von

2  Dass  zwar  die  Verpflichtung  der  Militürkrzte  und  Chirurgen  zur  unentgeltlichen
Behandlung  aller  Soldatenfamilien  als  Amts-  und  Dienstobliegenheit  dem  Staate  gegenüber
  anche  (Allerh.  Kab.-Ordre  vom  12.  September  1808),  dass  selbige  jedoch  den  Familien
  gegenüber  (exol.  der  Altrerheiratheten)  nur  als  TE  zu  betrachten  ist,
um  etwaigen  ungeeigneten  Zumuthungen  Schranken  zu  setzen;  (die  Verpflichtung  sUmmtlicher
  Militär-Aerzte,  mögen  sie  Ober-Militär-  oder  Hülfsärzte  sein,  zur  unentgeltlichen
Bebandlung  der  Boldatenfamilien  (deren  Männer  und  Väter  nicht  dem  Offßicierstande
angehören)  ist  in  einem  Erlasse  des  General-Stabsarztes  der  Armee  vom  10.  April  1829
abermals  ausdrücklich  betont  worden;  jedoch  ist  dabel  bemerkt,  dass  kein  Militirarst

ungen  werden  dürfe,  bei  Soldatenfranen  geburtshälfliche  Dienste  ru  leisten,  da  er
ja  entweder  nicht  Geburtshelfer  sein  oder  sich  doch  mit  diesem  Theile  der  medioinischen
  Wissenschaft  nicht  weiter  beschäftigt  haben  könne.)

3)  Dass,  wo  Militär-Aerzte  und  Chirurgen  sich  befinden,  die  Familien  es  aber  vor
sishen,  sich  eines  Civilarztes  zu  bedienen,  sie  die  Arzneien  und  Verbandmittel  selbst
bezahlen,  überhaupt  sich  nur  insofern  der  militärärztlichen  und  arzneilichen  Pflege  und
Behandlung  zu  erfreuen  haben  nolien,  als  sie  sich  den  ärztlichen  Anordnungen  fo

neigen  und  ihrer  Herstellung  keine  Hindernisse  in  den  Weg  ig  legen;  (In  den,  durch  die
Allerh.  Kab.-Ordre  vom  16.  Juni  13314  genehmigten  Vorschriften  über  die  Verhütung
der  Menschenpooken  in  der  Armee  vom  0.  April  Il!  heisst  as  ad  IV:  Es  sollen  daher
und  um  den  häufig  eiutretenden  Schwierigkeiten  wegen  Beschaffung  dor  Lymphe  von
jagendlichen,  zum  ersten  Male  vaccinirten  Individuen  abzuhelfen,  die  Kinder  der  8oldaten
  von  keinem  Andern,  als  von  einem  Arzte  des  Trappentheils  geimpft  und  von
diesen  Kindern  der  Impfstoff  zur  Revaccinstion  der  Rekruten  entnommen  werdon.  Diese
Anordnung  rechtfertigt  sich  durch  den  Zwock  und  wird  dadurch  noch  mehr  motivirt,
dass  die  Soldatenfrauen  und  Kinder  in  Krankheitsfällen  freie  Hretliche  Behandlung  und

unter  gewissen  Bedingungen  auch  freie  Arznei  erhalten.  Denjenigen  Eltern,  welche
sich  hierzu  nicht  bequemen  wollen,  werden  die  gedachten  Beneficien  entzogen  u.s.  w.)

4)  Dass  nur  Das  völlig  dispensirt  aus  Apotheken  verschrieben  werde,  was  im
engeren  Sinne  des  Worts  mit  dom  Namen  „Arznei“  bezeichnet  werden  kann  und  nach
pharmaceutischen  Grundsktsen  in  Apotheken  präparirt  und  zusammengosetzt  werden  muss;

5)  Dass  Bandagen  nur  insofern  verabreicht  werden,  als  sie  dringend  nöthig  und
besonders  künstlich  anzufertigen  sind,  dazu  auch  auderer  Stoff,  als  Leinwand  erforderlich
  ist.  Kompressen,  leinene  Baudagen,  Charpie  eto.  besorgen  die  Familien  in  der
Regel  selbst  nach  Krztlicher  Anleitung:

6)  Dass  die  Militär-Aerzte  und  Chirurgen  ein  möglichst  einfaches  Heilverfahren
beobachten  und  von  elsichwirkenden  Arzneimitteln  die  wohlfeileren  wählen,  überhanps
die  io  der  A  pflegung  ktion  empfohlens  Sparaamkeits-Beobachtusg  immer