Wirksamkeit  d.  Disp.-Anstalt.;  Empfang  v.Arsn.  u.  Verbandm.  aus  ihnen.  875

IV.  Ueber  die  näheren  Modalitäten  der  Verwaltung  den  „Fonds  und  der  Revision
und  Kontrole  wird  einstweilen  Folgendes  zur  Beobachtun  ben:

.  Die  zur  Arznei-  etc.  Verabreichung  an  Frauen  on  Kin  er  bestimmten  Summen
bilden  bei  jedem  Truppentheile  einon  besonderen  Fonds,  der  zur  Kategorie  der  kleinen
Oekonomie-Fonds  gehört,  worauf  sich  die  Allerh.  Kab.-Ordre  vom  13.  September  1820
und  die  Anleitung  vom  12.  December  1320  bezieht;  dem  Kommandeur  des  Truppentheils
oder  dessen  Stellvertreter  (in  detachirten  Garnisonen  dem  Hltesten  Officier  des  Truppentbeils)
  steht  die  Disposition  über  den  Fonds  zu.

Soweit  es  nach  Massgabe  der  Dislokation  zulässig  ist,  können  hinsichts  der  besseren
  Uebertragung  die  Fonds  der  korrespondirenden  Landwehrstäimme  nnd  Garnison-Kompagnien
  zu  den  Fonds  der  reap.  Regimienter  gezogen  und  die  Kosten  für  die  Arzneiverabreichungen
  an  Frauen  und  Kinder  der  solchergentalt  verbundenen  Truppentheile

auf  angewiesen  werden.  —  Insbesondere  wird  es  nöthig  sein,  in  diesem  Bezuge  die
Armee-Gendarmerio  einem  bestimmten  Truppentheile  zu  attachiren.  —  Inwiefern  es
gerathen  sein  möchte,  die  Fonds  aller  Truppentheile  der  Garnison  zusammen  zu  werfen
und  daraus  die  arzneilichen  Bedürfnisse  der  Frauen  und  Kinder  der  Garnison  zu  bestreiten,
hängt  von  der  Angemessenheit  eines  solchen  Arrangements  und  der  den  Umstlinden  entsprechenden
  Administrirang  des  Gesammtfonds  ab.  Die  eine  Vereinigung  in  den  gedachten
  Beziehungen  bezweckenden  Vorschläge  gehen  an  die  Königl.  General-Kommandos,
  welche  nach  Anhörung  der  Intendantur  und  des  Generalarztes  darüber  entscheiden.
Das  Militär-Oekonom.-Departement  erhält  davon  Nachricht,  überweist  aber  die  Fonds
denjenigen  Truppentheilen,  denen  selbige  nach  der  Repartition  zufallen,  deren  Sache
es  demnächst  bleibt,  ihre  Quoten  zu  dem  zu  bildenden  Gesammtfonds  abzuflihren.

3.  Wo  die  specielle  Verwaltung  des  Fonds  bei  dem  Truppentheile  verbleibt,  hat
der  Kommandeur  zu  bestimmen,  ob  die  Mitverwaltung  von  der  für  die  kleinen  Oekonomiefonds
  bestimmten  Kommission  mittelst  Führung  eines  besonderen  Conto's  zu  übernehmen
  (was,  um  die  Kommissionen  bei  einem  Trappentheile  nicht  zu  häufen,  wünschenswerth
  erscheint)  oder  ob  für  diesen  Zweck  eine  besondere  Kommission  zu  ernennen
ist.  In  diesem,  wie  in  jenem  Falle  tritt  der  Kommission  für  den  in  Rede  stehenden
Zweck  der  betreffende  obere  Arzt  als  Mitglied  bei.  Der  Letztere,  mit  den  Preis-Verhältoissen
  vertraut,  hat  die  Pdicht,  darauf  aufmerksam  zu  machen,  dass  die  Kommission
nicht  über  ihre  Dispositions-Fäbigkeit  hinausgeht.

4.  Der  betreffende  obere  Arzt  verordnet,  wo  es  auf  kleine  Hülfen  ankommt,  ohne
Weiteres  die  Verabreichung  der  erforderlichen  Arzneien,  und  da  überhaupt  seine  Hülfe
oft  schnell  eintreten  muss,  so  erhält  derselbe  eine  von  dem  betreffenden  Truppenbefehlshaber
  unterzeichnete  Liste  der  berechtigten  Altverheiratheten  und  derjenigen
Leute,  deren  Familien  die  in  Rede  stehende  Verglinstigung  zu  Statten  kommen  kann.
In  dauernden  Krankheitsfällen  erfolgt  die  Zustimmung  der  Kommission  zur  unentgeltlichen
  Arznei-Verabreichung  durch  einen  von  den  betreffenden  Mitgliedern  unterschriebenen
  Zettel.

.  Der  Fonds  wird,  ausser  den  gewöhnlichen  monatlichen  Abschlüssen,  noch  besonders
  halbjährlich  abgeschlossen,  und  die  Rechnung  von  der  Kommission  attestirt

und  unterschrieben.  —  Der  Generalarzt  des  Korps  ist,  wo  es  einzeln  für  nöthig  erachtet
  werden  sollte,  verpflichtet,  sich  der  technischen  Kontrole  des  Verbrauchs  und
der  Ordination,  nach  Anleitung  der  ktion,  zu  unterziehen.  In

solchen  Fällen  schickt  das  betreffende  Truppen-  -Kommando  die  belegten  Rechnungen
an  den  Generalarzrt  des  Korps,  welcher  selbige  mit  seinen  etwaigen  Bemerkungen  per
Convert  br.  man.  remittirt.  Die  Erfahrung  der  nlichsten  Jahre  wird  zeigen,  ob  es  nöthig
  sein  wird,  die  Rechnungen  der  Apotheker  über  an  Frauen  und  Kinder  verabreichte
Arzneien  etc.  einer  speciellen  Revision  nach  der  Arzneitase  bei  dem  General-Stabsarste
der  Armec  zu  unterwerfe

V.  Die  nächsten  Jahresabschlüsse  werden  ergeben,  ob  und  welche  besondere
Rücksicht  auf  Ortslage  und  die  daraus  folgende  grössere  Krankheita-  „Disposition  ,  der
Allerh.  Vorschrift  gemkar,  bei  der  Repartition  der  folgenden  Jahre  zu  nehmen  ird.

3.  (Erlass  d.  Milit.-Oekonom.-Departem.  vom  4.  Februar  1859,  Verfügung  a  Chefs
des  Milit-Medicinal-Wesens  vom  12.  Februar  1350.)  Der  Chef  des  Militär-Medicinel-Wesens
  hat  bei  dem  Departement  zur  Sprache  gebracht,  dass  ihm  von  Truppentheilen
des  I.  Armeekorpr  Apotheker  -  Rechnungen  über  an  Soldatenfrauen  und  Kinder  verabreichte
  Arzneien  zur  Prüfung  und  Feststellung  zugesandt  würden.  Dies  ist  den  bisher
befolgten  Grundsätzen  entgegen,  indem  jene  Rechnungen,  wo  es  für  nöthig  erachtet
wird,  allein  bei  dam  Korps-Generalarzte  einer  technischen  Kontrole  des  Verbrauchs
und  der  Ordination  unterliegen.  Nur  in  ganz  besonderen  Fällen,  wenn  sich  am  Jahresschlusse
  Uobersehreitungen  des  den  Truppen  zur  Disposition  gestellten  Familien-Arzneigelderfonds
  ergeben  und  es  sich  um  die  extraordinäre  averpeen  der  mente

handelt,  gelangen  jene  Rechnungen  nach  $.  312  des  7  g