876  B.  Dispensir-Anrtalten,

weit  «ie  5  Thir.  und  darüber  betragen,  zur  Prü:  und  Attestirung  den  Königl.
Medicinalstab  der  Armee.  '  fung  sn  cn  König

Titel  VI.
Regeln  für  die  urdinirenden  Aerzte,  ingleichen  für  das  Eingeben  der
Arzneien  etc.  —  Polizei  und  innerer  Betrieb  in  den  Dispensir-  Anstalten.

Spa  tanikeits-Beobachtungen  beim  Verordnen  der  Arzneien.
.  32.

Wenn,  bei  Versorgung  der  Dispensir-Anstalten  mit  Arzneien,  hauptsächlich
  von  dem  Grundsatze  ausgegangen  werden  muss,  dass  der  Militärarzt
  in  der  Auswahl  der  Mittel  nicht  zu  sehr  beschränkt  und  in  seiner
Wirksamkeit  als  Arzt  nicht  gelähmt  werde,  so  ist  es  doch  nicht  zulässig,
selbige  mit  allen,  in  den  Civil-  Apotheken  vorhandenen  Arzneimitteln  zu
verschen.  Die  Militär-Pharmakopoe  ist  so  reichlich  ausgestattet,  dass  mit
den  darin  aufgenommenen  Mitteln  allen  Indikationen  bei  den  Kranken
genügt  werden  kann.  Wenn  es  indessen  in  besonderen  Krankheitsfällen
von  dein  Arzte  für  nöthig  erachtet  werden  sollte,  das  eine  oder  das  andere,
in  der  Militär-Pharmakopoe  nicht  enthaltene  Mittel  in  Gebrauch  zu  ziehen,
so  muss  der  Arzt  seine  Gründe  dafür  auf  einem  besonderen,  dem  Ordinationsbuche
  beizufügenden  Blatte  schriftlich  angeben.  (Der  Gebrauch  der
natürlichen  oder  künstlichen  Mineralbrunnen,  sowie  der  natürlichen  Mineral-
  und  anderer  Bäder,  z.  B.  Dampfbäder  etc.,  welche  in  Lazarethen
nicht  gewährt  werden  können,  darf  nur  in  den  Fällen  verordnet  werden,
wo  der,  in  den  Lazarethen  veranstaltefe  Gebrauch  innerlicher  und  äusserlicher
  Mittel  nicht  den  erwünschten  Erfolg  gehabt  hat  und  die  Wiederherstellung
  durch  Anwendung  derselben  zu  erwarten  steht.  (Siehe  Friedens-Lazareth-Reglement.)
  Die  Verabreichung  und  resp.  Benutzung  derselben
ist  jedoch  von  der,  in  jedem  speciellen  Falle  einzubolenden  Genehmigung
des  Kriegsministerii  abhängig  und  nur,  wenn  diese  erfolgt  ist,  dürfen  die
hierdurch  veranlassten  Kosten,  insofern  die  Bäder  nicht  unentgeltlich  gewährt
  werden,  auf  den  Arzneifonds  übernommen  und  in  den  Quartal-Rechnungen
  sub  Titel:  „Insgemein“  in  Ausgabe  nachgewiesen  werden.)  —
Der  Arzt  muss  übrigens  die  Preise  der  Arzneien  kennen,  um,  wenn  solches
unbeschadet  der  baldigen  Wiederherztellung  der  Kranken  geschehen  kann,
wohlfeile  Mittel  anstatt  der  theuren,  (welche  ohnehin  schr  häufig  verfälscht
werden  und  selten  ächt  zu  haben  sind)  anzuwenden.  Indifferente,  zur  Heilung
nicht  nothwendige  Mittel  müssen  aber  überhaupt  nicht  verordnet  werden.
Die  Magistralformeln  dürfen  daher  nur  höchst  einfache  Zusammensetzungen,
keineswegs  aber  Mittel,  die  sich  in  ihren  bekannten  Wirkungen  ganz
entgegengesetzt  sind,  oder  unwirksame,  theure,  destillirte  Wässer  oder
Syrupe  enthalten.  Die  Arzneien  sind  auch  so  viel  als  möglich  in  solchen
Formen  zu  verordnen,  die  in  den  Dispensir-  Anstalten  nach  $.  14  angefertigt
werden  können:  wogegen  alle  diejenigen  Formen  zu  vermeiden  sind,  durch
welche,  ohne  die  Wirksamkeit  der  Arznei  zu  steigern,  nur  der  Preis  erhöht
  wird  und  zu  deren  Zubereitung  viel  Zeit  erforderlich  ist.  —  Llinsichtlich
  der  Gefässe  aller  Art  ist  aber  noch  besonders  zu  merken,  dass  dieselben
  bei  Reiterationen  in  die  Dispensir-Anstalt  zurlickgesandt  und  auch,
wenn  der  Gebrauch  aufgehört  hat,  an  dieselbe  zurückgegeben  werden
müssen.  —  Auch  die  Civilärzte,  wenn  sie  in  den  Fall  kommen,  für  kranke
Militärs  auf  Rechnung  der  Staatskassen  Arzneien  zu  verschreiben,  werden