Ordination,  Eingeben  4.  Arsnelen  oto.;  Polizei  und  innerer  Betrieb.  877

sich  hierbei  nach  der  Militär-  Pharmakopoe  richten,  wozu  sie  durch  die,

in  den  Amtsblättern  der  König].  Regierungen  zu  ihrer  Kenntniss  gebrachte

Verfügung  des  Königl.  Ministerii  der  geistlichen,  Unterrichts-  und  Medicinal-Angelegenbeiten

  vom  24.  Mai  1829  aufgefordert  worden  sind.
Zusätze.

a)  Ueber  Brunnen-  und  Badekuren  siehe  Theil  II.,  Kapitel  I.,  D.  Anhang.

b)  Dass  die  Militir-Aerzte  und  auch  die  Civilärzte,  wenn  sie  erkrankte  Militärs
behandeln,  bei  ihren  Arznei-Verordnungen  Sparsamkeit  beobachten  sollen,  ist  denselben
in  vielen  Erlassen  anempfohlen,  von  denen  die  folgenden  hier  einen  Platz  finden  sollen:
(cfr.  auch  die  Zusätze  zu  den  8$.  30  und  31).

1.  (Cirkular  an  die  sämmtl.  Militärärzte  vom  31.  Juli  1821  ad  I.,  3.  Oktober  1822
ad  2,  5.  März  1323  ad  7,  16.  August  1827  ad  9.)  Den  Militär-  Aerzten  wird  wiederholt
anempfohlen,  bei  ihren  Arznei-  -Verordnungen  für  Militär-Personen,  welche  die  für  sie
erforderlichen  Arzaeien  für  Rechnung  der  Königlichen  Kassen  erhalten,  namentlich
auch  für  kranke,  in  die  Garnison  -  Lazaretbe  aufgenommene  (unbemittelte)  Euballom-Officiere,
  die  der  Bache  angemessene  Sparsamkeit,  sowohl  in  Bezug  auf  die  Wahl,
ale  auch  hinsichtlich  der  Quantität  der  Medikamento  nicht  unbeachtet  zu  lassen.
Indifferente,  zur  Heilung  nicht  wesentlich  nothwendige  Dinge  müssen  überhaupt  nicht
verordnet  werden;  die  Magistralformeln  müssen  nur  ganz  einfache  Zusammensetzungen
und  weder  zur  Ungebühr  mehrere,  in  ihren  Wirkungen  gleiche,  noch  ganz  entgegengesetzte
  Mittel  und  eben  so  wenig  unwirksame,  theure  destillirte  Wässer  und  Syrupe
enthalten;  letztere  müssen  auch  auf  keine  Weise  zu  bittern  Elixiren  oder  zu  solchen
Mitteln,  deren  Geschmack  sie  nicht  verbessern  können,  hinzugesetzt  werden,  und  endlich
  müssen  die  Arzneien  nicht  in  solchen  Formen  verordnet  werden,  die,  ohne  die
Wirksamkeit  zu  vermehren,  den  Preis  erhöhen.  Die  Gefüsse  aller  Art  müssen  bei
Reiteraturen  gereinigt  in  die  Apotheke  zurückgeschickt  und  so  lange  als  möglich  konservirt
  werden.  Ob  ein  neues  oder  ein  schon  gebrauchtes  Gefäss  in  Anwendung  gekommen,
  ist  auf  den  Recepten  mit  cum  oder  sine  vitro  etc.  zu  bezeichneu.  Die  Komie-

  und  Eskadron-Chirurgen  sind  hiernach  zu  instruiren,  damit  sie  da,  wo  sie  sich
selbst  überlassen  sind,  die  nöthige  Sparsamkeit  bei  ihren  Arzneiverschreibungen,  die
ihnen  zur  Pfiicht  zu  machen  ist,  nicht  ausser  Acht  lassen.

(Erlass  des  Ministers  der  geistlichen,  Unterrichts-  und  Medicinal-  "Angelegenheiten
vom  2.  April  1824.)  Der  erste  General-Stabsarzt  der  Armee  etc.  hat  dem  Ministerio
angezeigt  und  durch  mehrere  überreichte  Recepte  überzeugend  dargethan,  dass  unter
den  Arzneirechnungen  der  Landwehr  nicht  selten  von  Civilärzten,  in  Ermangelung  der
Militär-Aerzte,  gemachte  Verordnungen  vorkommen,  welche  wegen  ihres  hohen  Preises
in  der  Armen-  und  Hospitalpraxis  nie  oder  doch  nur  in  äusserst  dringenden  Fällen  in
Gebrauch  gezogen  werden  dürfen,  da  sie  fast  immer  durch  wohlfeilere  ersetzt  werden
können.  Die  Königl.  Regierung  hat  die  Aerzte  ihres  Bezirks  durch  das  Amtablatt  auf
diese  sehr  oft  nur  von  Unkunde  der  Arzueipreise  herrührenden  Fehler  aufmerksam
und  ihnen  zur  Pflicht  zu  machen,  bei  Unbemittelton  und  bei  Kranken,  deren  Arzneirechnungen
  den  Staats-  oder  Armenkassen  zur  Last  fallen,  die  Arzneipreise  zu  berücksichtigen
  und  nur  da  theure  Ärzneien  zu  verordnen,  wenn  sie,  wie  en  zuweilen,  jedoch
nur  in  seltenen  Fällen  sich  ereignet,  nicht  durch  gleichwirkende  wohlfeilere  Mittel  ersetzt
  werden  könne

3.  (Erlass  dos  "Chets  des  Militär-Medicinal-Wesens  vom  4.  Juni  1924.)  Indem  ich
den  sAmmtlichen  Herren  General-  (Divisions-)  Aerzten  die  Ministerial-  Verfügung  vom
22.  April  1824  zur  Kenntniss  mittheile,  bemerke  ich  orgebenst,  wie  von  einzelnen  Militär-Aerzten
  bei  Verordnung  der  Arzneien  für  Rechnung  der  Königl.  Kassen  noch  immer
nicht  diejenige  Sparsamkeit  beobachtet  wird,  wozu  ich  die  Militäir-  Aerzte  in  meinen
Cirkularschreiben  wiederholt  aufgefordert  habe;  besonders  finde  ich  Solches  bei  den  Arzneiverordnungen
  für  solche  Offciere,  welche  nach  der  Bestimmung  des  Kriegsministeriums
vom  10.  Juli  1821  in  die  Lararethe  aufgenommen  werden,  ausser  Augen  gesetzt.  Die
Herren  General-  (Divisions-)  Aerzte  ersuche  ich  ergebenst,  Ihrerseits  nach  Möglichkeit
dahin  wirken  zu  wollen,  dass  diesem  Unwesen  Einhalt  geschehe.

4.  (Cirkular  en  die  sämmtl.  Militärärzte  vom  ®.  Juni  1341.)  Schliesslich  wird
bemerkt,  dass  die  88.  13  und  33  der  Instruktion  zur  Versorgung  der  Armee  mit  Arzneien
  und  Verbandmittein  in  völliger  Kraft  bleiben,  indem  den  Militär-  Aerzten  die
Anwendung  nicht  in  der  Series  medicaminum  der  Militär-  Pharmakopoe  enthaltener
Arzneimittel  auch  fornerbin  nur  ausnahmsweise  und  unter  Angabe  der  Gründe  für  die
Wahl  derselben  gestattet  werden  kann,  solche  Gegenstände  aber,  welche  nur  selten
gebraucht  werden  und  leicht  verderben,  oder  durch  längeres  Aufbewahren  sich  in  ihren

irkungen  verschlechtern,  entweder  gar  nicht  oder  doch  nicht  in  grossen  Qusntitäten
auf  Vorrath  angeschafft  werden  müssen