Ordination,  Eingeben  der  Arsneien  eia;  Polisei  und  innerer  Betrieb.  8"

Zeitbestimmung  für  den  Empfang  der  Arzneien  in  deh
Dispensir-Anstalten.  $.  34.

Da  nach  Vorschrift  des  Friedens-Lazareth-Reglements  die  Krankenvisiten
  in  den  Lazarethen  im  Sommer  um  8  Uhr  und  im  Winter  um
8‘,  Uhr  ($.  92  des  Luzareth-Reglements;  früher  um  7’,  resp.  8  Uhr)
ihren  Anfang  nehmen  sollen,  so  können  die  Ordinationsbücher  und  etwaigen
einzelnen  Recepte  um  10  Uhr,  spätestens  um  halb  11  Uhr  in  der  Dispensir-Anstalt
  sein,  zu  welcher  Zeit  auch  der  die  Aufsicht  führende  Militär-Arzt
  und  dessen  Gehülfen,  sowie  die  für  die  Dispensir-  Anstalt  bestimmten
Lazareth-Gehülfen  und  der  Krankenwärter,  falls  letzterer  nöthig  ist,  daselbst
  sich  einzufinden  haben.  Bis  12  Uhr  Mittags  bleibt  die  Dispensir-Anstalt
  offen  und  bis  dahin  müssen  auch  alle  Verordnungen,  welche  für
Kranke  ausserhalb  des  Lazareths  gemacht  worden  sind,  in  dieselbe  gelangt
  und  wieder  abgeholt  worden  sein.  (Zu  den  Arzneien  für  Revierkranke
  werden,  wie  überall  Regel  ist,  Gefässe  nicht  verabreicht  und  sind
die  Revierkranken  von  den  Aerzten  daher  darauf  aufmerksam  zu  machen,
sich  beim  Abholen  der  Arzneien  aus  den  Dispensir-Asstalten  mit  entsprechenden
  Gefüssen  zu  versehen.)  Des  Abends  ist  die  Anstalt  wiederum
von  6  bis  7  Uhr  zur  Anfertigung  etwaniger  Verordnungen  offen,  die  bei
den  nöthig  erachteten  Abend-Visiten  der  Militär-Aerzte  gemacht  worden
sind.  —  (Hiermit  ist  jedoch  keineswegs  gemeint,  dass  die  Dispensir-Anstalt
  nur  zu  den  angegebenen  Stunden,  vun  10  bis  12  Uhr  Vormittags
und  von  6  bis  7  Uhr  Abends  geöffnet  sein,  wenn  die  Arbeiten  es  cerfordern,
  nicht  früher  geöffnet  werden,  und  nicht  länger  offen  bleiben  dürfe.)  —
Ausser  der  angegebenen  Zeit  können  nur  in  sehr  dringenden  Fällen  Arzneien
  gefordert  werden,  indem  die  vorgesetzten  Militär-Aerzte,  besonders
in  gemeinschaftlichen  Lazarethen,  darauf  halten  müssen,  dass  solche  Gegenstände,
  die  oft  und  besonders  in  dringenden  Fällen  nothwendig  werden,
wie  Brechmittel  etc.  immer  in  den  kleinen  Vorräthen  der  einzeluen  Hülfs-Aerzte
  vorhanden  sind.  Sobald  die  Geschäfte  in  der  Dispensir-Anstalt
beendigt  sind  und  das  in  derselben  beschäftigte  Personal  dieselbe  verlässt,
muss  sie  stets  verschlossen  werden.  Den  Schlüssel  dazu  nimmt  der  in  der
Anstalt  beschäftigte  Pharmaceut  oder  Hülfs-Arzt  in  Verwahrung,  welcher
denselben  nicht  aus  der  Hand  geben  muss.  (In  vielen  Lazarethen,  wo
Pharmaceuten  angestellt  sind,  wird  der  Schlüssel  zur  Dispensir-Anstalt
im  Lazareth-Bureau  aufbewahrt.)  Sollte  zu  einer  Zeit,  wo  die  Dispensir-Anstalt
  nicht  geöffnet  ist,  ein  oder  das  andere,  in  dem  kleinen  Vorrathe
des  wachthabenden  Arztes  nicht  vorhandene  Medikament  schnell  nothwendig
  werden,  und  der  in  der  Dispensir-Anstalt  beschäftigte  Hulfs-Arzt
oder  Pharmaceut  nicht  zu  erreichen  sein,  so  wäre  dasselbe  aus  derjenigen
städtischen  Apotheke,  mit  welcher  wegen  der  Arzneilieferung  ein  Kontrakt
  geschlossen  worden,  bei  zu  grosser  Entfernung  derselben  aber  und
bei  grosser  Dringlichkeit  des  Falles  aus  der,  dem  Lazarethe  am  nächsten
gelegenen  Civil-Apotheke  zu  verschreiben.

Innere  Polizei  in  den  Dispensir-Anstalten.  $.  35.

Zu  den  Dispensir-Anstalten  wird  Niemandem  der  Zntritt  erlaubt,  der
dahin  nicht  gehört,  damit.  weder  die  Arbeiten  aufgehalten  werden,  noch
Anlass  zu  Irrungen  entsteht.

Regeln  für  das  Abholen  der  Arzneien  aus  den  Dispensir-Anstalten.
  $.  36.

Die  nach  der  Verordnung  zubereiteten  Arzneien  für  die  Lazareth-Kranken,

  desgleichen  die  Verbandstücke,  werden  von  den  wachthabenden