880  B.  Dispensir-Anstalten.

Aerzten  (jetzt  wohl  überall  nur  von  den  Lazareth-Gehülfen),  unter  Vergleichung
  mit  den  Ordinationsbüchern,  in  der  Dispensir-Anstalt  in  Empfang
genommen,  wobei  sie  sich  von  der  ordnungsmässigen  Signatur  (Name  des

nken,  Recept,  Datum  der  Verordnung)  zu  überzeugen  und  demnächst
über  den  richtigen  Empfang  in  den  Ordinationsbüchern  selbst  zu  quittiren
  haben.  (Eine  besondere  Empfangsbescheinigung  findet  sich  jetzt  wohl
in  keinem  einzigen  Ordinationsbuche  mehr  vor,  obgleich  die  desfallsige
Bestimmung  nicht  aufgehoben  ist.)  Wenn  aber  die  Dispensir-Anstalt  nicht
in  dem  Lazarethe  selbst,  sondern  in  einem  andern  Militär-Lazarethe,  wie
es  nach  $.  2  der  Fall  sein  kann,  befindlich  ist,  so  darf  der  Hülfs-Arzt
die  Lazarethwache  nicht  verlassen,  sondern  es  muss  die  Arznei  in  einem
verschliessbaren  Korbe,  wozu  2  Schlüssel  geliefert  werden,  in  das  Lazareth
gebracht  werden.  Der  wachthabende  Arzt  hat  jedoch  den  Empfang  in
dem  Ördinationsbuche  zu  bezeugen.  (Dies  geschieht,  wie  schon  oben  erwähnt,
  meines  Wissens  nirgends.)  Die  für  Revierkranke  geforderten  Arzneien
  werden  entweder  von  den  betreffenden  Hülfs-Aerzten  selbst  in
Empfang  genommen  (was  jetzt  kaum  jemals  noch  vorkommen  dürfte).
oder  diese  sorgen  für  deren  Abholung  unter  Berücksichtigung  der  $.  34
dazu  vorgeschriebenen  Zeit.

Verfahren  mit  solchen  Ordinationen,  welche  in  den  Dispensir-Anstalten
  nicht  angefertigt  werden  können.  $.  37.
Solche  Recepte,  welche  nach  $.  14  nicht  in  der  Dispensir-Anstalt  angefertigt
  werden  können,  sind  mit  den  Ordinationsbüchern  aus  den  Krankenstationen
  in  die  Anstalt  zu  befördern,  von  dem,  die  Aufsicht  in  derselben
  führenden  Militär-Arzte  mit  der  Bemerkung:  „für  Rechnung  des
Lazareths“  zu  versehen  und  nach  Eingang  sämmtlicher  Ordinationen  in
die  Stadt-Apotheke  zu  senden,  von  wo  selbige  von  dem  Apotheker,  wenn
er  es  kontraktmässig  übernommen  hat,  nach  der  Anfertigung  in  das  Lazareth
  zurückgeschickt  oder  durch  den  Krankenwärter  abgeholt  werden
müssen.

Verfahren  in  den  Dispensir-Anstalten  kleinerer  Lazarethe,
von  einem  Bataillon  abwärts.  $.  38
In  den  kleineren,  nur  für  1  Bataillon  etc.  bestimmten  Lazarethen
modificirt  sich  das,  in  den  $$.  34,  36  und  37  vorgeschriebene  Verfahren
dadurch  von  selbst,  dass  der  wachthabende  Arzt  die  Geschäfte  eines  Gehülfen
  in  der  Dispensir-Anstalt  selbst  übernehmen  muss.

Was  bei  ärztlichen  Verordnungen  speciell  zu  beobachten.
$.  39.

Alle  Verordnungen,  sie  mögen  in  ein  Ordinationsbuch  eingetragen
oder  einzeln  gemacht  worden  sein,  müssen  deutlich,  nicht  mit  Zahlen  und
Charakteren,  sondern  wie  es  der  8.  15  in  Bezug  auf  die  Forderungszettel
und  Defektbücher  vorschreibt,  mit  Buchstaben  geschrieben  und  unterschrieben
  sein  und  insofern  sie  für  einzelne  Kranke  bestimmt  sind,  deren
Namen  und  die  Vorschrift  zum  Gebrauche  enthalten.

Verbleib  der  Ordinationsbücher.  $.  40.

Am  letzten  Tage  des  Quartals  bleiben  die  sämmtlichen  Ordinationsbücher
  in  der  Dispensir-Anstalt  zurück,  von  welcher  dieselben  demnächst
der  tabellarischen  Medikamenten-  und  Verband  hnung  als  Beläge
  hinzugefügt  werden  müssen.