Ausweis  und  Rechnungslegung.  eH1

Regeln  für  das  Eingeben  der  Arzneien.  $.  4i.

Arzneien,  von  welchen  die  Kranken  nicht  öfter,  als  4  Mal  täglich,
einzunehmen  haben,  müssen  nicht  in  den  Krankenstuben  stehen  bleiben,
sondern  zu  den  festgesetzten  Stunden  in  dem  dazu  bestimmten  Medicinkasten
  aus  der  Wachtstube  des  Arztes  durch  einen  Krankenwärter  oder
Lazareth-Gehülfen  in  die  Krankenstube  gebracht  und  von  dem  Hülfs-Arzte
selbst  den  Kranken  eingegeben  werden.  (Auch  diese  Verordnung  wird,
ohne  aufgehoben  zu  sein,  stillschweigend  nirgends  befolgt;  sehr  differente
Arzneien  wird  der  wachthabende  Arzt  wohl  in  seinem  Gewahrsam  behalten
und  beim  Einnehmen  derselben  gegenwärtig  sein;  in  andern  Fällen  wird
die  Sorge  für  das  rechtzeitige  Eingeben  der  Arzneien  den  Lazareth-Gehülfen
  überlassen.)  Nur  solche  Arzneien,  von  welchen  öfter,  als  4  Mal
täglich,  genommen  werden  soll,  sind  an  dem  Krankenbette  zu  belassen;
von  dem  Arzte  muss  aber  darauf  gesehen  werden,  dass  das  Einnehmen
von  den  Kranken  selbst  oder  das  Verabreichen  durch  die  dazu  instruirten
Lazareth-Gehülfen  oder  durch  andere  damit  beauftragte  Personen  zu  den
vorgeschriebenen  Zeiten  geschehe.

Titel  VIL
Ausweis  und  Rechnungslegung.

Rechnungslegung.  $.  42.

Die  Rechnung  umfasst:

1)  die  Geld-Ausgabe-Rechnung,

2)  die  Nachweisung  der  vorgekommenen  Rückeinnahmen  für  verkaufte
Arzneien,  Verbandmittel,  Utensilien  und  eingezogene  Kosten  von
den,  zum  freien  Arznei-  etc.  Empfang  nicht  berechtigten  Individuen,
  und

3)  die  Apotheken-  oder  Materialien-Rechnung.

Erstere,  sowie  die  ad  2  erwähnte  Nachweisung  werden  von  der  Lazareth-Kommission,
  letztere  von  dem  ärztlichen  Vorstande  der  Dispensir-Anstalt
  und  dessen  Gehülfen  angefertigt  und  der  Lazareth-Kommission
übergeben.

Geld-Ausgabe-Rechnung.  $.  43.

($.  462  des  Reglements  für  die  Friedens-Lazarethe  von  1852;  Beilage
  X.X.)  Die  Instruktion  über  die  Versorgung  der  Armee  mit  Arzneien
und  Verbandmitteln  vom  Jahre  1837  enthält  sub  Titel  VII  ($.  42  seqq.)
das  Nähere  über  die  Rechnungslegung  hinsichtlich  der  Arzneiverpflegungskosten,
  daher  hier  blos  darauf  hingewiesen  und  dabei  bemerkt  wird,  dass
dadurch,  weil  die  Zulagen  der  als  Gehülfen  bei  den  Korps-General-Aerzten
fungirenden  Assistenz-  und  Unterärzte  von  den  Korps-Zahlungsstellen  gezahit
  werden  (s.  Theil  II,  Kap.  III.),  ferner  die  Kopialien-Aversa  der  Lazareth-Inspektoren,
  und  die  den  Assistenz-  und  Unterärzten  für  das
Dispensir-Geschäft  in  den  Lazarethen  zustehenden  Zulagen  nach  den  $$.  231
und  352  dieses  Reglements  nunmehr  bei  den  persönlichen  Ausgaben,
sowie  resp.  bei  dem  für  Bureau-Bedürfnisse  bestimmten  Titel  in  den  Unterhaltungskosten-Recl
  gen  der  Lazarethe  verrechnet  werden,  das  der
obengedachten  Instruktion  sub  L.  beigefügte  Schema  zur  Geldausgabe-Rechnung
  sich  dem  entsprechend  modifieirt  und  die  qu.  Rechnung  daher
künftig  nach  dem  hier  sub  X.X.  beiliegenden  Schema  zu  legen  ist.

Prager,  Mil.  -Mad.-Wesen.  56