Ausweis  und  Rechnungslegung.  883

Die  Geld-Ausgabe-Rechnung  wird  vierteljährlich  gelegt.  Sie  weiset
alle  Zahlungen  nach,  welche  für  die  Dispensir-Anstalt  und  für  die  Versorgung
  der  Kranken  mit  Arzneien  und  Verbandmitteln  gemacht  worden
sind,  und  zwar  unter  den  iın  Schema  genannten  sechs  Titeln.  Die  Justifikation
  der  Ausgaben  wird  in  den  meisten  Fällen  durch  die  Quittungen
der  Geldempfänger  geschehen  können;  wo  dies  nicht  möglich  ist,  hat  die
Lazareth-Kommission  die  Uebereinstimmung  der  Forderungen  mit  den
üblichen  Preisen  am  Orte  zu  bezeugen.  Diese,  als  Beläge  zur  Geld-Ausgabe-Rechnung
  gehörigen  Liquidationen  und  Quittungen  der  Lieferanten
sind  übrigens  Seitens  des  ärztlichen  Vorstandes  der  Dispensir-Anstalt  und
dessen  Gehülfen  immer  mit  der  Bezeugung  zu  versehen:  „dass  die  in
Rechnung  gestellten  Gegenstände  richtig  und  in  guter  Beschaffenheit
  geliefert  worden  sind“.  —  Sind  es  solche  Gegenstände,
  die  in  einer  der  drei  Materialien-Rechnungen  (s.  $.  45)  nachgewiesen
und  weiter  verrechnet  werden  müssen,  so  ist  ausserdem  noch  die  geschebene
  richtige  Vereinnahmung  derselben  in  die  betreffende  Materialien-Rechnung
  zu  bezeugen.  Auf  den  Liquidationen  über  solche  Gegenstände,
  welche  in  den  Materialien-Rechnungen  nicht  weiter  nachgewiesen
  werden,  ist  dagegen  anzugeben,  wozu  dieselben  beschafft  worden
sind,  falls  dies  nicht  schon  aus  der  Art  der  angekauften  Sachen  selbst
ersichtlich  wird.  —  Ist  der  Ankauf  für  einzelne,  vorher  bestimmte  Kranke
geschehen,  so  muss  ausserdem  noch  die  richtige  Verabreichung  der  angekauften
  Gegenstände  an  diese  Kranken,  deren  Namen  und  Charge  anzugeben
  sind,  attestirt  werden.  Seitens  der  Lazareth-Kommission  sind  demnächst
  die  zur  Geld-Ausgabe-Rechnung  gehörigen  Quittungen  und  quittirten
Liquidationen  dahin  zu  attestiren:  „dass  der  liquidirte  Betrag,
welcher  nicht  billiger  zu  bedingen  gewesen,  dem  Liquidanten
richtig  gezahlt  worden“.  Den  Liquidationen  über  solche  Arzneigegenstände,
  welche  als  Droguen  und  chemische  Fabrikate  nach  Preis-Kouranten
  berechnet  geliefert  werden,  ist  zur  Beurtheilung  ihrer  Richtigkeit
bei  der  durch  den  Medicinalstab  zu  bewirkenden  Revision  immer  derjenige
  Preis-Kourant  beizufügen,  welcher  der  Liquidation  kontraktmässig
zum  Grunde  gelegt  wordeu  ist.  Diese  Preis-Kourante  werden  mit  den  revidirten
  Rechnungen  an  die  Lazareth-Kommissionen  zurückgesendet  und
von  diesen  demnächst  den  Lieferanten  wieder  zugestellt.  Wenn  aber  die
Lieferung  dieser  Gegenstände  nach  den  Preis-Kouranten  einer  Berliner
Droguen-Handlung  erfolgt,  so  braucht  der  betreffenden  Liquidation  kein
Preis-Kourant  zur  Revision  beigefügt  zu  werden,  sondern  es  ist  dann  auf
der  ersteren  blos  das  Datum  desjenigen  Preis-Kourants  zu  bemerken,
welcher  bei  der  Anfertigung  der  Liquidation  zum  Grunde  gelegt  worden
ist.  —  Von  den  mit  Apothekern  abgeschlossenen  Arzneilieferungs-Kontrakten
  muss  der  Medicinalstab  durch  beglaubigte,  den  Berechnungen  beizufügende
  Abschriften  Kenntniss  erhalten.  Bei  eintretender  Abänderung
des  Kontrakts  hat  die  Lazareth-Kommission  jedes  Mal  eine  Abschrift  des
neuerdings  abgeschlossenen,  beı  gänzlicher  Aufhebung  des  Kontrakts  aber
eine  Anzeige  davon  für  den  Medicinalstab  der  Armee  den  Berechnungen
beizufügen.  —  Die  Liquidationen  der  Apotheker  missen  übrigens  über
solche  Arzneigegenstände,  welche  als  Vorrath  für  die  Dispensir-Anstalt
und  zum  weiteren  Dispensiren  entnommen  werden,  und  über  solche,  welche
für  einzelne  Kranke  und  zum  Einnehmen  ganz  fertig  geliefert  sind,  getrennt
  werden,  um  dadurch  die  Revision  der  tabellarischen  Medikamenten-Berechnung
  zu  erleichtern,  in  welche  die  für  einzelne  Kranke  aus  der

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