884  B.  Dispensir-Anstalten.

Stadt-Apotheke  bezogenen  Arzneien  nicht  mit  aufzunehmen  sind.  —  Hat
der  Apotheker  die  Lieferung  der  als  Droguen  und  chemischen  Fabrikate,
nach  Preis-Kouranten  berechnet,  zu  beziehenden  Gegenstände  zugleich
mit  übernommen,  so  hat  er,  ausser  den  beiden  vorgedachten  Liquidationen,
noch  eine  besondere  über  die  Droguen  und  chemischen  Fabrikate  anzufertigen.
  —  Jede  zu  hohe  Anrechnung  muss  von  der  Lazareth-Kommission
  sogleich  beseitigt  werden.  Wenn  jedoch  die  Erfahrung  seither  gelehrt
hat,  dass  bei  den  Rechnungen  der  Apotheker  nicht  selten  Herabsetzungen
eintreten  müssen,  so  kann  die  Bezahlung  dieser  Rechnungen  nicht  eher
erfolgen,  bis  dieselben  bei  dem  Medicinalstabe  der  Armee  revidirt  und  in
den  einzelnen  Positionen  festgestellt,  auch  Seitens  der  Lazareth-Kommission
  der,  nach  den  stattgefundenen  Berichtigungen  sich  ergebende  Hauptbetrag
  der  Rechnungen  durch  Aufsummirung  der  einzelnen  Positionen  ermittelt
  worden  ist.  (Die  Liquidationen  pro  4.  Quartal  werden  jedoch  vor
der  Revision  durch  den  Medicinalstab  bezahlt.)  Sollte  indessen  diese  Feststellung
  aus  irgend  einer  Ursache  sich  lange  verzögern  und  der  Betrag
der  Liquidationen  des  Apothekers  nicht  unbedeutend  sein,  so  kann  demselben,
  falls  er  solches  verlangt,  bis  °/,  dieses  Betrages  auf  Abschlag
gezahlt  werden.  —  Hinsichtlich  der  übrigen,  von  der  Lazareth-Kommission
  nach  stattgefundener  Ablieferung  sofort  zu  bezahlenden  Kosten  für
Material-Waaren,  Verbandmittel,  Utensilien,  Nebenbedürfnisse  und  sonstigen
  Betriebskosten  liegt  derselben  gleichfalls  die  Verpflichtung  ob,  die
desfallsigen  Rechnungen  vor  erfolgter  Zahlung  der  Beträge  einer  kalkulatorischen
  Prüfung  zu  unterwerfen,  weil  sie  für  den  Fall  vorkommender,
durch  Kalkülfehbler  veranlasster  Ueberhebungen  für  den  Ersatz  des  zu  viel
Gezablten,  unter  ihr  zustehender  Regressnahme  an  den  Empfänger  verantwortlich
  bleibt.
Nachweisung  der  Rückeinnahmen.  $.  44.

Diese  Nachweisung  wird  nach  dem  Schema  M.  angefertigt  und  vierteljährlich
  in  duplo  gleichzeitig  mit  der  Geldausgabe-Rechnung  zur  Revision
  und  Feststellung  der  Intendantur  übergeben,  welche  demnächst  das
Weitere  wegen  Abführung  des  Betrages  veranlasst.  Vorerwähnte  Nachweisung
  umfasst  sämmtliche  vorgekommene  Rückeinnahmen,  gleichfalls
unter  besonderen  Titeln,  als:

1)  Erlös  für  verkaufte  Arzneien,

2)  -  -  -  Verbandmittel,

3)  -  -  -  Utensilien,

4)  Eingezogene  Kosten  von  den,  zum  freien  Arznei-  etc.  Empfange
nicht  berechtigten  Individuen,

5)  Insgemein.  ($.  463  des  Lazareth-Reglements,  und  Beilage  Z.  Z.
desselben.)