886  B.  Dispensir-Anstalten.

Was  die  Justifikation  dieser  Rückeinnahmen  betrifft,  so  müssen  die
Ansätze  ad  Tit.  1,  2  und  3  jederzeit  mit  den  Verkaufs-Verhandlungen,
die  ad  Tit.  4  dagegen  mit  der  im  $.  52  zu  2  erwähnten,  nach  dem
Schema  Q.  angefertigten  und  von  der  Lazareth-Kommission  beglaubigten
Krankenliste,  nachdem  letztere  sowohl  bei  dem  General-  Arzt  des  Korps,
als  bei  dem  Medicinalstabe  der  Armee  mit  den  Geld
die  Revision  passirt  hat  und  an  die  Lazareth-Kommission  wieder  zurückgekommen
  ist,  sowie  mit  den  im  $.  30  vorgeschriebenen  Einnahme-Attesten
belegt  werden.

Materialien-Rechnung.  $.  45.

Die  Materialien-Rechnung,  welche  von  der  Dispensir-Anstalt  geführt,
nur  einfach  gelegt  wird  und  die  erhaltenen  und  verausgabten  Arzneien,
Norbandmittel,  ingleichen  die  Apotheken-ÜUtensilien  nachzuweisen  hat,  zerfällt


8)  die  tabellarische  Berechnung  von  dem  Bestande,  dem  Zu-  und  Abgange
  der  Arzneien  und  wird  vierteljährlich  gelegt;
b)  die  gleichfalls  vierteljährlich  zu  legende  Rechnung  der  Verbandmittel
  und
c)  die  Apotheken-Ütensilien-Nachweisung.

Ueber  diese  schreibt  die  Instruktion  ursprünglich  vor:  „sie  ist  blos
alle  6  Jahre  komplet  in  der  für  die  Inventarien-Rechnungen  vorgeschriebenen
  Form,  alljährlich  aber,  und  zwar  immer  mit  dem  Schlusse  des
4.  Quartals  in  blosen  Ab-  und  Zugangs-Nachweisungen  zu  legen“.  Diese
Bestimmung  ist  bereits  durch  die,  den  General-Aerzten  mittelst  Cirkulars
vom  25.  Januar  1839  publicirte  Verfügung  des  Militär-Oekonomie-Departements
  vom  31.  December  1838  abgeändert.  Mittelst  derselben  ist  der
bisberige  6jährige  Turnus  der  Einsendung  und  Revision  der  Utensilien-Inventarien
  aufgehoben  und  dagegen  bestimmt  worden,  dass  nach  den,
dem  Erlasse  beigefügten  Schematen  von  sämmtlichen  Garnison-Lazarethen
und  deren  Dispensir-Anstalten  jährlich  vollständige  Inventarien-Rechnungen,
  sowohl  von  den  Oekonomie-  und  chirurgischen  Utensilien,  als
auch  von  den  Apotheken-Utensilien  und  chirurgischen  Instrumenten  der
Dispensir-  Anstalten  gelegt  und  zur  Revision  eingesendet  werden  sollen.
Der  Zu-  und  Abgang  in  denselben  wird  durch  die,  den  Quartal-Geldrechnungen
  beizufügenden  Zu-  und  Abgangs-Nachweisungen  und  hinsichtlich
der  aus  Depots  empfangenen  Gegenstände  durch  die  darüber  ausgestellten
Einnahme-Atteste  justificirt.  Im  Nachtrage  dieser  Inventarien-Rechnungen
dürfen  nur  noch  solche  Gegenstände  geführt  werden,  für  welche  sich  im
Texte  keine  Bezeichnung  findet.  Der  Text  .selbst  darf  nicht  abgeändert
werden,  vielmehr  bleiben  alle  Abweichungen  rücksichtlich  des  Materials  etc.
sub  rubro  „Bemerkungen“  zu  erläutern.  Hinsichtlich  der  in  den  Lazarethen
  zur  Aufbewahrung  befindlichen...  Medicin-  und  Bandagenkasten
der  Truppen  müssen  in  der  Rubrik  „Bemerkungen“  die  Truppentheile
bezeichnet  werden,  denen  die  ...  Kasten  angehören.  Reisbesen  und  Nebenbedürfnisse
  der  Dispensir-Anstalten,  als  Flaschen,  Gläser,  irdene  Töpfe,
Salbenkruken  etc.,  insoweit  einzelne  dieser  Gegenstände  nicht  zu  den
Standgefässen  zu  zählen  sind,  gehören  nicht  in  das  Inventarium.  Hinsichtlich
  der  im  Nachtrage  zu  führenden  Gegenstände  muss  auch  noch
die  Rubrik  „Bestimmung  derselben“  ausgefüllt  werden.  In  der  Apotheken-Utensilien-Nachweisung
  sind  die  etwa  mehr  vorhandenen  Gewichtsstücke
zu  den  Schachteln  mit  Medicin-Gewichten  nicht  im  Nachtrage  zu  führen,
sondern  in  den  betreffenden  Positionen  der  laufenden  Nummer  so  nach-