888  B.  Dispensir-Anstalten.

nung  in  diese  Berechnung  eingetragen  werden.  —  2.  Das  Gewicht  aller,
von  Droguisten,  Materialisten  oder  durch  anderweiten  Ankauf  in  Civilgewicht
  entnommenen  Gegenstände  ist  bei  der  Vereinnahmung  in  diese
Berechnung  auf  Medicinal-Gewicht  zu  reduciren.  —  3.  Als  verbliebener
Bestand  sind  stets  nur  diejenigen  Quantitäten  anzugeben,  welche  durch
die  unerlässlich  vorzunehmende  Inventur  ermittelt  worden;  etwaige  durch
Verderbniss,  Verunglücken  etc.  entstandene  Differenzen  sind  in  der  dazu
bestimmten  Rubrik  unter  Angabe  der  Ursache  zu  bemerken.  —  4.  Bei
solchen  Gegenständen,  welche  in  grösseren  Quantitäten  angewendet  werden,
wie  Species  aller  Art,  Natrum  sulphuricum  u.  s.  w.  ist  der  gefundene
Bestand  nur  bis  incl.  Drachmen  anzugeben.  —  Die  Formulare  zu  diesen
Berechnungen  werden,  gleich  den  übrigen,  bei  den  Garnison-Lazarethen,
Dispensir-Anstalten  und  Garnison-Verwaltungen  in  Anwendung  kommenden
  Formularen  direkt  von  dem  lithographischen  Institute  (Staatsdruckerei)
gegen  bestimmte  Preise  bezogen.  Die  für  die  Zwecke  der  Dispensir-Anstalt
  bestimmten  Formulare  werden  im  Titel  1V.  der  Arzneiverpflegungs-Kosten-Rechnungen
  verrechnet.  Ueber  die  Einnahme  und  Ausgabe
an  Drucksachen  haben  nicht  nur  die  Garnison-Lazarethe,  sondern  auch
die  Garnison-Verwaltungen  jährlich  eine  Nachweisung  anzufertigen  und
der  Intendantur  zur  Revision  einzureichen.  (Verfügung  des  Militär-Oekonomie-Departements
  vom  14.  Juni  1839,  Cirkular  an  die  General-Aerzte
vom  14.  Juli  1839.)

Die  Richtigkeit  des  Zuganges  in  der  Medikamenten-Berechnung  ergiebt

sich  nämlich:
1)  aus  den  Belägen  zur  Geld-Ausgabe-Rechnung,
2)  aus  der  Nachweisung  über  die,  in  der  Dispensir-Anstalt  selbst  bereiteten,
  vorräthig  zu  haltenden  Zusammensetzungen,  un
3)  aus  den  Einnahme-Belägen  über  die  aus  anderen  Lazarethen  oder
aus  Depots  u.  dgl.  empfangenen  Arzneien.

Es  müssen  diese  Einnahme-Atteste  immer  von  der  abliefernden  Behörde
  ausgestellt  und  von  derselben  mit  den  abzuliefernden  Gegenständen
zugleich  der  Dispensir-Austalt  zugefertigt  werden.

Der  Abgang  aber  geht  hervor:

1)  aus  den  beizufügenden  Ordinationsbüchern  und  etwaigen  einzelnen
Recepten,

2)  aus  der  Nachweisung  über  die  auf  Vorrath  selbst  bereiteten  Zusammensetzungen,
  und

3)  aus  den,  von  den  Empfängern  ausgestellten  Bescheinigungen  über
die  an  andere  Lazarethe  und  Truppentheile  verabfolgten  Arzneien.

Ueber  die  Selbstbereitungen  muss  nach  dem  Schema  ad  N.  1  eine
besondere,  der  Berechnung  beizufügende  Nachweisung  geführt  werden.

Schema.  Nachweisung  der  im  Laufe  des  .ten  Quartals  18..
in  der  Dispensir-Anstalt  desGarnison-Lazareths  zuN.  selbst
bereiteten  vorräthig  zu  haltenden  Zusammensetzungen.

In  Einnahme  zu  stellen:  In  Ausgabe  zu  stellen:
Mixtura  sulphurico-acida  |  Dazu  ist  ver-  Spirit.  vini  rectificatissimi  unciae  tres
vier  Unzen.  wendet  worden:  Acid.  sulphuric.  concentr.  rectific.  uncis  una
usw

(Unterschriften  des  ärztlichen  Vorstandes  der  Dispensir-  Anstalt  und  dessen  Gehälfen.)

Wenn  an  mehr  als  ein  Lazareth  oder  mehr  als  einen  andern  Truppentheil
  während  des  Quartals  Arzneien  verabfolgt  worden  sind,  so  müssen
diese,  nach  dem  Schema  ad  N.  2  in  eine  Uebersicht  zusammengetragen
und  der  summarische  Betrag  eines  jeden  Arzneimittels  unter  dessen  Namen