Ausweis  und  Rechnungslegung.  891

handenen  Bestände  von  Arzneien,  Verbandmitteln,  chirurgischen  Gerltbschaften  und
Apotheken  -  Utensilien  ausser  dem  ärztlichen  Vorstande  der  Diapensir-Amstalt  noch  ein
zweiter  Militärarzt,  wenn  rich  ein  solcher  im  Garnisonorte  befindet,  beizuwohnen  hat
und  von  beiden  gemeinschaftlich  elsdann  über  das  Ergebniss  der  Inventur  jedes  Mal
ein  Protokoll,  worin  jedes  Arzneimittel  und  Verbandstück  und  die  davon  vorgefundene
Quantität  speciell  anzuführen,  aufzunehmen  und  der  betreffenden  Quartal  rechnung  zur
Revision  beim  Medicinalstabo  beizufügen  ist.  In  denjenigen  Garnisonorten,  wo  eich
nur  ein  Militärarzt  befindet,  bleibt  es  bei  den,  im  $.  40  der  Arzneiverpßegungs-Instruktion
  von  1837  enthaltenen  Bestimmungen.

2.  (Cirkular  an  die  Generalärzte  vom  }1.  December  1837.)  Die  Bestimmung  vom
15.  Oktober  1537.  nach  welcher  an  solchen  Garnironorten,  wo  mehrere  Militär-Aerzte
stationirt  sind,  die  Inventur  in  der  Dispensir-  -Anstalt  in  Gegenwart  zweier  derselben
abgehalten  und  von  beiden  dann  ein  Protokoll  über  das  Ergebniss  der  Inventur  aufgenommen
  werden  soll,  findet  blos  auf  die  Regiments-  und  Bataillonsärzte  der  Linientruppen
  und  auf  die  Garnison  -Stabsärzte  Anwendung,  so  dass  die  Bataillonsärzte  der
Landwehr  und  die  bei  den  Invaliden-  -Kompagnien  angestellten  Bataillons-  und  Oberärzte
hiervon  ausgenommen  bleiben  und  nicht  mit  zur  Abhaltung  der  Inventar  heranzuzieben
sind.  An  solchen  Orten,  wo  mehrere  Dispensir-Anstalten  etablirt  sind,  tritt  die  vorgedachte
  Bestimmung  des  Königl.  Militär-Ockonomic-Departements  nur  bei  denjenigen
Dispensir-Anstalten  in  Kraft,  an  welcben  mehrere  der  erstgenannten  MilitKr-Aerzte
participiren,  und  findet  auf  solche  Dispensir-Anstalten  keine  Anwendung,  an  denen  nur
je  einer  participirt,  wenngleich  ausser  ibm  noch  andere  Militär-  Aerzte  der  Linientruappen
  oder  ein  Garnison-Stabsarzt  sich  am  Orte  befinden.

9.  (Cirkular  an  die  sämmtlicheu  Militärkrzte  vom  12.  Januar  1390  ad  2)  Es  ist
wiederholt  vorgekommen,  dass  in  Folge  verabsäumter  Aufnahme  der  im  $.  r  Instruktion
  über  die  Versorgung  der  Armee  mit  Arzneien  und  Verbandmitteln  vom  Jahre
3337  vorgeschriebenen  Inventur  bei  dem  Abgange  der  betrefienden  Militäir-Aerzte  oder
deren  Ausscheiden  ans  der  Verwaltung  der  Dispensir-Anstalt  und  der  Uebergabe  der
in  der  letzteren  vorhandenen  Bestände  an  ihre  Amtsnachfolger  nich  wesentliche  und
bedeutende  Defekte  an  dem  Boll-Bestande  ergeben  haben.  Ich  sehe  mich  deshalb  ge:
nöthigt.  den  Herren  MilitHrärzten  den  $.  16  und  die  Anmerkung  ad}  auf  der  Anlage  N.
der  in  Rede  stehenden  Instruktion,  sowie  die  in  meinem  Cirkularschreiben  vom  2?.  November
  1337  ad  2  mitgetheilto  Verfügung  des  Königl.  Militär-Oekonomie-Departements
vom  15.  Oktober  1337  zur  geuauesten  Nachachtung  zu  empfehlen,  indem  sie  für  jeden
durch  Verabsäumung  der  Inventur  herbeigeführten  Defekt  verantwortlich  bleiben  und
denselben  zu  vertreten  haben.

4.  (Cirkalar  an  die  siimmtl.  Militär-Aerzte  vom  10.  September  1846  ad  3.)  Da
aus  einem  bei  mir  zur  Bprache  gekommenen  Falle  hervorzugehen  scheint,  dass  bei  d
Ermittelung  der  Arzneibestände  bei  Abhaltung  der  Inventur  in  den  Dispensir-  "Anstalten
im  Bezug  auf  die  Abrechnung  des  Taragewichts  der  Standgefässe  etc.  nicht  überall
richtig  verfabren  wird,  so  finde  ich  mich,  um  Irrungen  vorzubeugen,  veranlasst,  den
Militärärzten  bemerklich  zu  machen,  dass  bei  der  Handlung  Luhme  &amp;  Comp.  in  Berlin
das  Tara-Gewicht  bei  den  mit  Glasstöpseln  versehenen  Flaschen  mit  dem  Glasstöpsel,
bei  den  Sanitätskruken  und  Pulverglhsern  aber  ohne  Deckel  und  Lederverband  ermittelt
  worden  ist,  und  dass  daher  bei  der  Inventur  die  aus  der  genannten  Handlung
hervorgegangenen  Stöpselflaschen  mit  dem  Glassstöpsel,  die  Kruken  und  Pulvorgläser
aber  obne  Deckel  und  Lederverband  gewogen  werden  müssen,  um,  nach  Abzug  des
auf  dem  betreffenden  Gefässe  bemerkten  Taragewichts,  das  Gewicht  des  in  dem  betreffenden
  Gefässe  enthaltenen  Medikaments  richtig  zn  erhalten.  Die  in  Kasten,  Beuteln
etc.  aufbewahrten  Gegenstände  dagegen  sind  ohne  Kasten  oder  Beutel  etc.  zu  wägen,
wenn  nicht  etwa  das  Tara-Gewicht  der  Kasten  und  Beutel  etc.  vorher  ermittelt  und
auf  denselben  bemerkt  worden  ist.

Rechnungslegung  bei  den  einzeln  stehenden  Kompagnien
und  Eskadrons.  .

Bei  den  einzeln  stehenden  Kompagnien  und  Eskadrons  werden  die
etwa  erforderlichen  von  einem  Materialisten  am  Orte  zu  entnehmenden
arzneilichen  Bedürfnisse  ($.  24)  und  die  Nebenbedürfnisse  entweder  sogleich
  bezahlt  oder  wie  diejenigen  Arzneien,  welche  der  Hülfsarzt  nach
dem  vorgedachten  $  aus  der  Stadtapotheke  verschreiben  muss,  auf  Rechnung
  entnommen  und  vom  Lieferanten  vierteljährlich  liquidirt.  Die  Lazareth-
  Kommissionen  dieser  Eskadrons  etc.  senden  vierteljährlich  ihre
gehörig  belegten,  nach  dem  früher  mitgetheilten  Schema  angefertigten