892  B.  Dispensir-  Anstalten.

Geldausgabe-Rechnungen,  sowie  die,  nach  den  Schema’s  N.  und  O.  angelegten,
  von  den  Hülfsärzten  anzufertigenden  tabellarischen  Medikamentenund
  Verbandmittel-  Berechnungen  an  den,  dem  betreffenden  Hülfsarzte
vorgesetzten  Regimentsarzt  zur  Einsicht  und  Prüfung,  welcher  sie  demnächst
  den  Rechnungen  des  Stabs-Lazareths,  bei  deren  Uebersendung  an
den  Generalarzt  des  Korps,  beizufügen  hat.  Der  Zu-  und  Abgang  in  den
Materialien-Rechnungen  wird  übrigens  auf  dieselbe  Weise  justificirt,  wie
solches  im  $.  45  für  die  grösseren  Lazarethe  vorgeschrieben  ist;  (der  Passus:
  „jedoch  mit  der  Ausnahme,  dass  über  solche,  in  den  tabellarischen
Medikamenten-  und  Verbandmittel-Berechnungen  vereinnahmte  Gegenstände,
  welche  der  Hülfsarzt  aus  der  Dispensir-Anstalt  des  Stabslazareths
oder  desjenigen  Lazareths  erhalten  hat,  mit  dessen  Berechnungen  die  des
Special-Lazarethes  zugleich  zur  Revision  an  den  Generalarzt  des  Korps
und  an  den  Medicinalstab  eingesendet  werden,  keine  Einnahmeatteste  erforderlich
  sind“,  ist  aufgehoben.)  Vierteljährlich  muss  auch  hier  die
Aufnahme  der  Inventur  nach  $.  46  stattfinden.

Rechnungslegung  bei  den  einzeln  stehenden  Invaliden-Kompagnien,


In  eben  der  Art,  wie  die  einzeln  stehenden  Eskadrons  etc.  fertigen
auch  die  einzeln  stehenden  Invaliden-Kompagnien  und  deren  Abtheilungen
ihre  Rechnungen  an.  Jedoch  werden  diese  von  den  Lazareth-Kommissionen
direkt  an  den  Generalarzt  des  Korps  zur  Revision  eingesendet.  Die  Rechnungen
  solcher  Detachements,  welche  nach  $.25  von  Civilärzten  versehen
werden,  sind  den  Berechnungen  derjenigen  Abtheilungen  einzuverleiben,
zu  welchen  die  Detachements  gehören.  (Meines  Wissens  steht  jetzt  jede
Invaliden-Kompagnie  an  einem  Orte  zusammen;  die  Invaliden  werden  in
ihren  Wohnungen  behandelt;  Lazarethe  und  Dispensir-Anstalten  sind  nicht
vorhanden  und  es  besteht  die  Quartals-Rechnung  nur  aus  der,  mit  den
Recepten,  den  Apotheker-Liquidationen  etc.  belegten  Arzoneigeld-Rechnung
und  zuweilen  aus  einer  Ver  g,  wofern  der  Arzt  Baudagenvorrath
  hat.)

Rechnungslegung  bei  den  einzeln  stehenden  Landwehr-Bataillons.
  8.  49.

Vorbemerkung.  Da  die  Landwehr-Bataillone  jetzt  keine  eigenen  Aerzte  mehr
haben  und  auch  keine  Medicin-  und  Bandagenkasten  mohr  besitzen,  so  wird  bei  denselben
  auch  keine  vollständige  Rechnung,  mehr  gelegt.  Diejenigen  Landwehrstämme,
welche  an  Orten  stehen,  in  denen  sich  eine  Garnison  und  eine  Dispensir-  Anstalt  befindet,
  participiren  betreffs  der  Arzneiverpflegung  an  dieser  Dispensir-Ansialt,  so  dass
eine  besondere  Rechnungale  ng  nicht  erforderlich  ist;  allein  stehende  Landwehrstämme,
bei  denen  die  ärztliche  Behandlung  der  Stamm-  Mannschaften  Civillrzten  anvertraut
ist,  beziehen  die  erforderlichen  Arzneien  aus  der  Stadtapotheke,  sie  senden  also  nur
eine  mit  den  Recepten,  der  Apotheker-Liquidation  und  der  namentlichen  Krankenliste
belegte  Geldrechnung  ein.  —  Bis  zur  Reorganisation  der  Armes  1850  galt  Folgendes:

„Bei  solchen  Bataillonen,  wo  die  für  die  Kranken  erforderlichen  Arzneien
  und  Verbandmittel  aus  einer  Dispensir-Anstalt  oder  aus  dem  Vorrathe
  einer  Eskadron  oder  Invaliden-Kompagnie  auf  Recepte  entnommen
werden,  führen  die  Bataillonsärzte  darüber  nicht  weiter  Rechnung.  Die
für  detachirt  stehende  Feldwebel  und  Gefreiten  eingehenden  Rechnungen
über  Arzneien,  welche  von  Civilärzten  verschrieben  worden  sind,  werden
bei  dem  Medicinalstabe  revidirt  und  festgestellt,  demnächst  von  dem  Landwehr-Bataillon
  bezahlt  und  die  Beträge  von  derjenigen  Lazareth-Kommission,
  auf  welche  das  Bataillon  hinsichts  der  Arznei-Verpflegung  angewiesen