Ausweis  und  Rechnungslegung.  893

worden,  wieder  erstattet,  und  in  ihre  Geldausgabe-  Rechnung  mit  aufgenommen.
  Wenn  die  Landwehr-Bataillons  aber  einzeln  stehen,  so  müssen
die  Bataillonsärzte  über  die  aus  einer  Lazareth-Apotheke  oder  aus  einer
städtischen  Apotheke  zum  weitern  Dispensiren  entnommenen  Arzneien,
sowie  über  die  erhaltenen  Verbandmittel  die  im  $.  45  ad  a.  und  b.  vorgeschriebenen
  Nachweisungen  nach  den  gegebenen  Schematen  führen.  Eine
Utensilien-  Nachweisung  brauchen  jedoch  die  Bataillonsärzte  der  einzeln
stehenden  Landwehr-Bataillone  nicht  zu  legen.  Die  Geldausgabe-Rechnung
ist  bei  den  einzeln  stehenden  Landwehr-Bataillons  ganz  gleich  derjenigen,
welche  nach  $.  43  bei  den  übrigen  Truppen  geführt  wird,  nur  mit  dem
Unterschiede,  dass  dieselbe  in  Ermangelung  einer  Lazareth  -  Kommission
von  dem  Rechnungsführer  des  Bataillons  angefertigt  werden  muss.  Sie
nimmt  auch  die  für  die  detachirt  stehenden  Bezirks-Feldwebel  und  Gefreiten
eingehenden  Arzneirechnungen  mit  auf.“

Termin  für  die  Anfertigung  und  Beförderung  der  verschiedenen
  Rechnungen.

Die  Lazareth-Kommissionen  haben  die,  im  $.  45  a.  und  b.  vorgeschriebenen
  Materialien-Rechnungen  von  dem,  die  Aufsicht  in  der  Dispensir-Anstalt
  führenden  Militärarzte,  in  Lazarethen  einzelner  Kompagnien  oder
Eskadrons  dagegen  von  dem  rechnungslegenden  Hülfsarzte  spätestens
Acht  Tage  nach  Ablauf  des  Quartals,  nach  dem  jedesmaligen  Jahresschlusse
  aber  ausserdem  noch  die  im  $.  45  ad  c.  vorgeschriebene  Nachweisung
  von  den  Utensilien  der  Dispensir-Anstalt  zu  empfangen.  Nachdem
  die  Lazareth-Kommissionen  die  Geldausgabe-Rechnung  angefertigt
haben,  senden  sie  diese,  sowie  die  von  den  detachirt  stehenden  Kompagnien
oder  Eskadrons  (ohne  dass  es  jedoch  einer  Aufnahme  der,  in  den  Geldausgabe-Rechnungen
  dieser  Special-Lazarethe  liquidirten  Beträge  in  die
Geldausgabe-Rechnung  des  Stabslazareths  oder  des  allgemeinen  Garnison-Lazareths
  bedarf.  —  Die  Nichtaufuahme  der,  in  den  Geldrechnungen  der
Special-Lazarethe  in  Ausgabe  nachgewiesenen  Beträge  in  die  Rechnung
des  Stabs-  etc.  Lazareths  hat  den  Zweck,  die  Buchführung  und  das  Rechnungswesen
  des  letzteren  möglichst  zu  vereinfachen;  weshalb  denn  auch
die  Erstattung  der  von  ersteren  nachgewiesenen  Ausgaben  nicht  durch  das
Stabs-  etc.  Lazareth  erfolgt,  sondern  die  Abhebung  der  von  der  Intendantur
  nach  $.  55  festgestellten  Beträge  direkt  Seitens  der  Special-Lazareth-Kommissionen
  von  der  zahlenden  Kasse  zu  bewirken  ist)  spätestens
vierzehn  Tage  nach  Ablauf  des  betreffenden  Quartals  mit  sämmtlichen
Materialien-Rechnungen  (jedoch  exclusive  der  an  die  Intendantur  einzusendenden
  Utensilien-  Nachweisungen)  und  mit  den  zu  diesen  gehörigen
Ordinationsbüchern  und  anderweitigen  Belägen  (sowie  mit  den  Materialien-Rechnungen
  des  vorigen  Quartals  und  deren  Belägen,  cfr.  $.  54)  an  den
Generalarzt  des  Korps  zur  Revision.  Ein  Gleiches  geschieht  von  den
Lazareth-  Kommissionen  der  Invaliden-  Kompagnien  und  ebenso  von  den
einzeln  stehenden  Landwehrstämmen.  Auch  wenn,  nach  Ablauf  des  Vierteljahres,
  die  Berechnungen  für  das  vorhergegangene  Quartal  den  Lazareth-Kommissionen
  vom  Medicinalstabe  aus  noch  nicht  wieder  zugekommen
sein  sollten,  muss  dennoch  die  Anfertigung  der  Rechnungen,  wie  oben
vorgeschrieben,  unmittelbar  nach  dem  Quartalschlusse  beginnen,  damit
dieselben  beim  Empfange  der  revidirten  Berechnungen  für  das  zunächst
vorhergegangene  Quartal  ohne  weiteren  Aufenthalt  abgeschlossen  und  zur
Revision  eingesendet  werden  können.