894  .B.  :Dispenstr-Ahstalten.

Verfahren,  wenn  kein  Zu-  oder  Abgang  an  Arzneien  oder
Verbandmitteln  vorgekommen  ist.  &amp;

Sollte  der  Fall  vorkommen,  dass  bei  einzelnen  "Truppen,  während
eines  ganzen  Quartals,  weder  Zu-  noch  Abgang  an  Arzneien  oder  Verbandmitteln
  stattgefunden,  so  ist  in  solchen  Fällen,  wo  der  Bestand  unverändert
  geblieben,  die  betreffende  Berechnung  nicht  anzulegen,  sondern
statt  derselben  nur  eine  auf  einem  besonderen  Blatte  geschriebene  Anzeige
darüber  an  den  Korps-Generalarzt  einzureichen,  welcher  dieselbe  an  den
General-Stabsarzt  der  Armee  einsendet.

Titel  VII.
Revision  und  Auszahlung  der  Beträge  für  angeschaffte  Arzneien  etc.

Revision  durch  den  Generalarzt  des  Korps.  $.  52.

Die  von  dem  Generalarzte  des  Armeekorps  vorzunehmende  Revision
der  Berechnungen  erstreckt  sich  lediglich  auf  die  Zweckmässigkeit  der
Verordnungen  und  auf  die  Beachtung  der  nothwendigen  Sparsamkeit  bei
den  Arzneien  und  Verbandmitteln,  sowohl  hinsichtlich  deren  Beschaffung,
als  auch  deren  Verwendung.  Um  letzteres  bewirken  zu  können,  muss  ein
jeder  Militärarzt  dreimonatlich,  und  zwar  gleich  nach  Ablauf  des  Quartals,
zwei  namentliche,  nach  dem  nachstehend  mitgetheilten  Schema  Q.  anzufertigende
  Listen  und  zwar:  1)  von  allen,  im  Lazarethe  und  Reviere  behandelten,
  nach  dem  $.  30  sub  I.  zur  unentgeltlichen  Arznei-Verpfle
etc.  berechtigten  und  aus  der  Dispensir-  Anstalt  wirklich  arzneilich  verpflegten
  Kranken  und  2)  von  denjenigen,  im  Lazarethe  behandelten  Individuen,
  welche  nach  dem  vorerwähnten  $  sub  II.  zur  Erstattung  der  Kosten
verpflichtet  sind,  —  an  die  betreffende  Lazareth-Kommission  abgeben,
welche  von  dieser  zugleich  mit  den  Berechnungen  an  den  Generalarzt  des
Korps  einzusenden  bleiben.

(Das  SchemaQ.:  Namentliches  Verzeichniss  der  sämmtlichen,
im  Lazarethe  und  ausserhalb  desselben  behandelten  und  aus
der  Dispensir-Anstalt  zu  N.  arzneilich  verpflegten  kranken
Soldaten  des  Königlichen  N.  Regiments  für  das  .teQuartal  18.
hat  folgende  Rubriken:

1)  Laufende  Nummer;  ?)  Kompagnie  etc.;  3)  Charge;  !)  Vor-  und  Zuname;
”  Alter  (Jahr);  0)  Tag  des  Zuganges;  n  Krankheit;  9)  Tag  des  Abganges:

eheilt,  b.  gestorben,  c.  als  invalide  oder  dienstuntauglich  ;  9.  Anzahl
der  enge  im  Quartal:  10)  Bemerkungen.

In  die  Liste  werden  aufgenommen:  I  Lazarethkranke  des  Truppentheils,
  Il.  Lazarethkranke  anderer  Truppentheile,  III.  Revierkranuke  des
Truppentheils,  IV.  Revierkranke  von  anderen  Truppen.  Der  vom  vorigen
Quartal  verbliebene  Bestand  wird  von  dem  Zugange  im  Quartal  getrennt
und  letzterem  vorangestellt;  die  Zahl  der  Behandlungstage  in  den  einzelnen
  Abtheilungen  wird  summirt  und  am  Schlusse  der  Liste,  welche  von
dem  ordinirenden  und  wachthabenden  Arzte  zu  unterzeichnen  und  vom
Lazareth-Inspektor  oder  Rechnungsführer  pro  calculo  zu  revidiren  ist,  rekapitulirt.
  In  die  Rubrik:  „Anzahl  der  Behandlungstage“  sind  die  in  das
laufende  Quartal  fallenden  Tage,  wenngleich  der  Kranke  am  Schlusse  desselben
  noch  in  Behandlung  bleiben  sollte,  einzutragen,  wogegen  es  sich
von  selbst  versteht,  dass  ein  solcher  Kranker  in  der  Nachweisung  für  das
folgende  Quartal  als  Bestand  vom  vorigen  aufgeführt  wird  und  die  Behandlungstage
  nur  vom  Anfange  des  Quartales,  für  welches  die  Liste  gilt,
in  dieser  angegeben  werden.)  Leberzeugt  sich  der  Generalarzt  aus  den,