Revision  und  Atszabhıng  der  Beträge.  895

in  den  Ordinationsbüchern  der  betreffenden  Truppentheile  aufgezeichneten
Arzneiverordnungen,  verglichen  mit  den  vorgedachten  Krankenlisten,  dass
beim  Verordnen  der  Arzneien  sowohl  hinsichtlich  des  Preises,  als  auch
der  Quantität  der  Mittel  die  nöthige  Sparsamkeit  nicht  beachtet  und  den
desfalls  gegebenen  Vorschriften  überhaupt  nicht  nachgekommen  worden,
so  hat  derselbe  dasjenige,  was  ihm  in  dieser  Hinsicht  in  den  Ordinationsbüchern
  aufgefallen,  roth  zu  unterstreichen,  den  betreffenden  Militärarzt
aber  auf  die  desfallsigen  Vorschriften  hinzuweisen,  und  dem  General-Stabsarzt
  der  Armee  davon  Kenntniss  zu  geben.  Hierauf  fügt  der  Generalarzt
des  Korps  der  tabellarischen  Medikamenten  -  Berechnung  die  Bezeugung
unter:  „dass  nach  Vergleichung  der  Krankenlisten  mit  den,  aus  den  Ordinationsbüchern
  (und  einzelnen  Recepten)  ersichtlichen  Verordnungen  diese
den  Krankheitsformen  im  Allgemeinen  angemessen  gefunden,  auch  die
nöthige  Sparsamkeit  bei  der  Wahl  der  Arzneimittel  und  deren  Quantität
(exclus.  des  Regimentsarztes  N.  N.)  beobachtet  worden“.  —  Gewöhnlich
lautet  das  Attest  kurz  wie  folgt:  „Der  Verbrauch  an  Arzneien  erscheint
nach  Vergleichung  der  Ordinationsbücher  mit  den  namentlichen  Krankenlisten
  (im  Allgemeinen,  nicht  u.  s.  w.)  zweckmässig  und  sparsam“.

In  ähnlicher  Art  sind  auch  die  Liquidationen  der  Apotheker  über
dispensirte  Arzneien  (Blutegel,  Mineralwässer,  bei  welchen  letzteren  noch
darauf  zu  sehen  ist,  dass  für  einen  Kranken  nicht  eine  zu  grosse  Quantität,
  welche  einer  förmlichen  Brunnenkur  gleich  zu  achten  wäre,  ohne
vorherige  Erlaubniss  des  Generalarztes  verschrieben  wurde),  welche  für
einzelne,  auf  den  Recepten  namhaft  gemachte  Kranke  verschrieben  worden,
Seitens  des  Korps-Generalarztes  zu  attestiren.  (Das  Attest  lautet  gewöhnlich:
  „Die  Verwendung  der  dispensirten  Arzneien  (Blutegel,  Mineralwässer)
  erscheint  nach  Vergleichung  der  Recepte  (Forderungszettel)  mit
den  namentlichen  Krankenlisten  gerechtfertigt.)

Zusatz.  (Erlass  des  Chefn  des  Militär-Mediciual-Wesens  vom  4.  November  1837.)
Euer  Hochwohlgeboren  ermangele  ich  nicht.  auf  die  in  Ihrem  gefälligen  Schreiben  vom
24.  Oktober  enthaltenen  Anfragen  Folgendes  ergebenst  zu  erwidern:  1.  Die  Bezeugungen
  über  stattgehabte  oder  nicht  stattgehabte  Sparsamkeits-Beobachtung  bei  der
Verordnung  der  dispensirt  aus  der  Stadtapotheke  bezogenen  Arzncien  sind  den  betreffenden
Liquidationen  der  Apotheker  selbst  unterzufügen.  Wenn  nach  $.  32  der  Instruktion
über  die  Versorgung  der  Armee  mit  Arzneien  und  Verbandmitteln  vom  Jahre  1837  die
tabellarischen  Medikamenten-Berechnungen  von  Seiten  der  Herren  Korps-Generalärzte
dahin  attestirt  werden  sollen,  dass  nach  Vergleichung  der  Krankenlisten  mit  den  ans
den  Ördinstionsbüchern  und  einzelnen  Recepten  ersichtlichen  Verordnungen  diese  den
Krankheitsformen  im  Allgemeinen  angemessen  gefunden  und  die  nöthige  Sparsamkeit
bei  der  Wahl  der  Arzneimittel  und  deren  Quantität  beobachtet  worden,  so  sind  hier
nur  diejenigen  einzelnen  Recepte  gemeint,  auf  welche  z.  B.  von  den  Bataillonsärzten
der  Landwehr  Arzneien  aus  der  am  Orte  befindlichen  Dispensir-Anstelt  für  kranke
Militärs  verschrieben  werden  und  die  den  Ordinationsbüchern  beigefügt  sind.  2.  Unter
den  Liquidationen  der  Apotheker  über  solche  dispensirte  Arzneien,  welche  von  Civilärzten
  für  kranke  Militärs  verschrieben  worden  sind,  ist  eine  Bezeugung  der  stattgehabten
  oder  nicht  stattgehabten  Rücksicht  auf  Sparsamkeit  nicht  nöthig;  denn  da
jenen  Aerzten  die  bezeugten  Liquidationen  in  der  Regel  nicht  zu  Gesic  '  kommen,
so  würde  die  in  Rede  steheide  Bezeugung  hier  ihres  Zweckes  verfehlen.  (Diese  Bezeugung
  ist  auch  schon  aus  dem  Grunde  nicht  möglich,  weil  solchen  Liquidationen  und
Recepten  keine  namentliche  Krankenliste  beiliegt  und  daher  dem  Revisor  Art  und  Dauer
der  Krankheit  unbekannt  bleibt.)  Eine  Ausnahme  hiervon  dürfte  nur  in  Bezug  auf
solche  Civilärzte  nothwendig  werden,  welche,  wie  z.  B.  der  Dr.H.  zu  O.  (und  die  bei
Landwehrstämmen  fungirenden  Civilärzte)  für  die  Behandlung  der  Militärkranken  eine
feststohende  jährliche  Remuneration  beziehen,  indem  ich  es  für  angemessen  erachte,
dasn  die  Liquidationen  der  Apotheker  über  dispensirte  Arzneien,  welche  von  solchen
Civilärzten  für  Militärkranke  verschrieben  worden  sind,  von  Seiten  der  Herren  Korps-Geserslärzte
  mit  den  fraglichen  Attesten  versehen  werden.  (Damit  dies  geschehen  könne,
müssen  solchen  Arzneikosten-Rechnungen  namentliche  Krankenlisten  beigefügt  werden.)