896  B.  Dispensir-Anstalten.

3.  Wenn  der  Fall  eintreten  sollte,  dass  von  den  Militkr-Aerzten  ohne  zureichenden
Grund  Arzneien  dispensirt  aus  den  städtischen  Apotheken  verschrieben  werden,  welche
instruktionsgemäss  in  den  Dispensir-Anstalten  selbst  angefertigt  werden  sollten,  so  wird
dies  in  den,  den  betreffenden  Liquidationen  Ihrerseits  unterzufügenden  Bezeugungen
ansdrücklich  bemerklich  zu  machen  sein,  wenngleich  übrigens  die  Verordnung  der
Arsneien  zweckmässig  und  mit  Rücksicht  auf  Bparsamkeit  gescheben  sein  sollte.

Die  Berechnung  der  Verbandmittel  ist  vom  Generalarzt  dahin  zu
bescheinigen:  „dass  der  Verbrauch  der  letzteren,  verglichen  mit  den  Krankenlisten,
  binsichtlich  der  beobachteten  Sparsamkeit  den  Krankheitszuständen
angemessen  erscheine,  oder,  dass  respektive  die  nöthige  Sparsamkeit  bei
dem  Verbrauche  nicht  beobachtet  worden“.  Demnächst  sendet  derselbe
die  von  ihm  revidirten  und  bezeugten  Berechnungen,  von  deren  Vollständigkeit
  er  sich  zuvor  zu  überzeugen  hat,  mit  allen  Anlagen  und  Krankenlisten
  an  den  General-Stabsarzt  der  Armee  ein,  um  beim  Medicinalstabe
die  weitere  Prüfung  vornehmen  zu  lassen.

Zusatz.  Zu  einer  vollständigen  Quartals-Rechnung  gehören:  1)  die  revidirten
Materialien-Rechnungen  (Medikamenten  -  und  Bandsgen-Berechnung)  vom  vorhergegangenen
  Quartsl  mit  sämmtlichen  dazu  gehörigen  Beligen;  2)  die  vom  Medicinalsta
  etreffs  der  vorigen  Rechnung  aufgestellten  Notsten,  welche  der  Generalarzt  su
seinen  Akten  zurückbehält,  und  die  Beantwortung  dieser  Notaten,  welche  dem  Medici
stabe  zugeht;  3)  die  namentlichen  Krankenlisten;  4)  die  tabellarische  Medikamenten-Berechnung
  für  das  laufende  Quartal  mit  allen  Einnahme-  und  Ausgabe-Attesten,  der
Biutegel-Berechnung  und  der  Nachweisung  der  selbst  bereiteten  Arzneien,  sowie  resp.
dem  Inventur-Protokoll;  5)  die  Verbandmittel-Berechnung  mit  den  Einnehme-  und
Ausgabe-Belligen,  den  Nachweisungen  über  selbat  bereitete  Bandagen,  den  Attesten
über  verabreichte  Bruchbänder  und  Suspensorien  resp.  dem  Inventur-Protokoll;  6)  die
Ordinationsbücher  über  verschriebene  Arzneien  und  Verbandmittel,  denen  eine  Motivirung
  über  diejenigen  Verordnungen  von  Arzneien  beizufügen  ist,  welche  in  der  Series
medicaminum  pharmacop.  milit.  nicht  enthalten  sind;  7)  die  Geldausgabe  -  Rechnung
mit  ihren  Belägen,  welche  nach  den  Titeln  der  Rechnung  zu  ordnen  sind.  In  diesen
Belägen  finden  sich  zunächst  die  Liquidationen  der  Apotheker  über  gelieferte  pharmaceutische
  Präparate  und  Droguen,  belegt  mit  den  Forderungs-Nachweisungen  über  diese
Gegenstände,  resp.  einer  Abschrift  des  Arzneilieforungs-  Kontrakts,  über  dispensirte
Arzoeien,  Blutegel,  Mineralwässer,  belegt  durch  die  Recepte  und  Forderungseettel,  die
Rechnungen  über  vom  Materialisten  entnommene  Arzneigegenstände,  belegt  durch  die
bezügliche  Forderungs-Nachweisung  u.  s.  w.  Es  ist  besonders  darauf  aufmerksam  zu
machen,  dass  auf  den  Rechnungen  über  solche  Gegenstände,  welche  in  den  Materialien-Rechnungen
  nicht  vereinnahmt  werden  und  welche  für  einzelne  Kranke  bestimmt
waren  (Schweinsblasen,  Eıs,  Watte,  Fettwolle  u.  s.  w.),  die  Namen  dieser  Kranken
besonders  angeführt  werden  müssen.

Wenn  der  General-Arzt  bei  der,  von  ihm  zu  veranstaltenden  Durchsicht
  die  Berechnungen  unvollständig  findet,  so  ist  die  betreffende  Lazareth-Kommission
  von  ihm  sofort  zur  Nachsendung  der  fehlenden  Pitcen
aufzufordern,  oder  es  sind  derselben,  falls  dies  nöthig,  die  ganzen  mangelhaften
  Berechnungen  unverzüglich  zur  Vervollständigung  und  Regulirung
  von  ihm  zurückzusenden.  Da  übrigens  nach  $.  55  die  Intendanturen
  mit  Ablauf  eines  jeden  Quartals  dem  vorgesetzten  Ministerial  -  Departement
  eine  Nachweisung  der  im  vorhergegangenen  Quartal  angewiesenen
  Arznei-  etc.  Kosten  einreichen  müssen,  so  ist  es  unumgänglich
nothwendig,  dass  die  Durchsicht  und  Absendung  der  verschiedenen  Berechnungen
  von  den  Korps-General-Aerzten  ohne  Aufenthalt  bewirkt  und
so  gefördert  werde,  dass  solche  noch  vor  Ablauf  des  ersten  Monats  des
folgenden  Quartals  beim  Medicinalstabe  eingehen  können.  Sie  haben  daher,
wenn  ihnen  diese  Berechnungen  durch  die  Lazareth-Kommissionen  ($.  50)
ungewöhnlich  spät  zugehen  sollten,  die  säumigen  Lazareth-Kommissionen
an  die  Einsendung  zu  erinnern  und  mit  Nachdruck  dahin  zu  wirken,  dass
dergleichen  Verzögerungen  für  die  Folge  abgestellt  werden.  —  cfr.  Zusätze
  zu  $.  464  des  Lazareth-Reglements.  —