Revision  und  Auszahlung  der  Beträge  etc.  897

(Eine  Mittheiluong  der  Bilutegeltaxpreise  halbjährlich  Seitens  der
Korps-General-Aerzte  an  den  General-Stabs-Arzt  der  Armee  ist  nicht  mehr
erforderlich.  Siese  Zusätze  zu  $.  12.  IV.)

Revision  beim  Medicinalstabe  der  Armee.  $.  53.

Beim  Medicinalstabe  der  Armee  prüft  zunächst  das  pharmaceutische
Mitglied,  unter  Zuziehung  der  ihm  zugeordneten  Gehülfen:  1.  die  als
Beläge  zu  den  Geld-Ausgabe-Rechnungen  gehörigen  Liquidationen  der
Droguisten,  Fabrikanten  und  Apotheker,  resp.  nach  den  Preis-Kouranten,
nach  der  Arzneitaxe  und  nach  den  abgeschlossenen  Kontrakten  (Die  bier
angedeutete  Revision  der  Liquidationen  der  Apotheker  findet  jedoch  auf
diejenigen  speciellen  Arznei  gen  für  erkrankte  Rekruten  und
Reverve-Mannschaften,  welche  den,  von  den  Führern  derartiger  Transporte
abzulegenden  Berechnungen  über  die  Marschverpflegung  als  Ausgabe-Justifikatorien
  beigefügt  werden  müssen,  keine  Anwendung;  selbige  werden
vielmehr,  um  die  mit  der  technischen  Vorrevision  nothwendige  Verzögerung
  der  Rechnungslegung  zu  vermeiden,  blos  von  der  Intendantur  nach
erfolgter  kalkulatorischer  Prüfung  als  richtig,  festgestellt.  Die  derartigen
Kosten  werden  übrigens  in  den  Verj  für  diese  Mannschaften
  unter  Abschnitt  II.  gehörig  belegt  nachgewiesen,  damit  sie,  den
Bestimmungen  gemäss,  von  dort  auf  den  Arznei-  etc.  Fonds  von  der  General-Militär-Kasse
  übertragen  werden  können.)  und  demnächst  2.  die
Richtigkeit  des  Zu-  und  Abganges  der  Arzneien  in  den  dreimonatlichen
tabellarischen  Medikamenten-Berechnungen  nach  den,  darauf  Bezug  habenden
  Liquidationen,  Ordinationsbüchern  und  anderweitigen  Belägen
G  45.).  Das  ärztliche  Mitglied  prüft  unter  Zutritt  des  ihm  beigegebenen

ehülfen  die  Richtigkeit  der  Bandagen-Rechnungen,  wobei  besonders
darauf  zu  schen  ist,  dass  niemals  und  unter  keinen  Umständen  Bruchbänder,
  Suspensorien  etc.  für  solche  Individuen  in  Ausgabe  passiren,
welche  diese  Gegenstände  nach  $.  30  entweder  aus  eigenen  Mitteln  zu
beschaffen  haben,  oder  die  für  selbige  von  den  betreffenden  Behörden  angeschafft
  und  bezahlt  werden  müssen.  Demnächst  aber  werden  von  ihm
die  Arznei-  „Verordnungen  und  der  Bandagen-Verhrauch  hinsichtlich  der
Sparkanıl  g  mit  besonderer  Rücksicht  auf  die  von  den
General-Aerzten  der  Korps  durch  Unterstreichen  auffallender  Verordnungen
schon  gegebenen  Andeutungen  geprüft.  Die  ärztlicher  und  pharmaceutischer
  Seits  aufgefundenen  Unrichtigkeiten  werden  von  dem  betreffenden
Mitgliede  sofort  abgeändert  und  hierauf  das  Attest  über  die  Richtigkeit
oder  über  die  erfolgte  Abänderung  auf  den  Grund  der  Beläge  untergefügt,
  insofern  zuvor  über  einzelne  Gegenstände  oder  Verstösse  nicht  noch
dem  Generalstabs-Arzte  der  Armee  Vortrag  gemacht  und  dessen  Bestimmung
  eingeholt  werden  müsste.  Bei  der  Revision  werden  zugleich  Seitens
des  betreffenden  Revisors  diejenigen  zu  Titel  I.  und  II.  der  Geldausgabe-Rechnung
  gehörigen  Beläge,  welche  Gegenstände  enthalten,  die  in  der
tabellarischen  Medikamenten-  oder  Ver  g  weiter  verrechnet
  werden  müssen,  hinsichtlich  der  erfolgten  richtigen  Vereinnahmung
  dieser  Gegenstände  in  die  betreffende  Berechnung  bezeugt.  Die
den  tabellarischen  Medikamenten-  und  Verband  unterzufügenden
  Atteste  werden  resp.  von  dem  ärztlichen  und  pharmaceutischen
Mitgliede  des  Medicinalstabes  unterzeichnet.  Die  Feststellungen  der  zur
Geldausgabe-Rechnung  gehörigen  Arznei-  und  Droguen-Rechnungen  resp.
nach  der  Arzneitaxe  oder  den  Preis-Kouranten  unterzeichnet  der  General

Prager,  Milil  Med.  -  Wosen.  57