898  B.  Dispensir-Austalten.

Stabs-Arzt  der  Armee  selbst.  _  -  Alljährlich,  Igre  zwar  nach  stattgefundener
  Revision  der  Verb  tt  4,  Quartal,  stellt  derselbe
  noch  ein  General-Attest  es  Inhalts  aus:  ss  von  den  (unter  den
Verbandmitteln,  für  welche  nach  der  Rekapitulation  pag.....  und  pag.....
der  General-Militär-Kassen-  Rechnung  über  die  Restverwaltung  des  vorhergehenden
  und  die  laufende  Verwaltung  des  betreffenden  Jahres,  resp.

Thlr...  Ser...  Pf.  und.  Thlr.  ...  Sgr.  ..  Pf.  verausgabt
worden)  angeschafften,  in  den  Quartal-  Verbandmittel-  -Berechnungen  der
Dispensir-Anstalten  der  sämmtlichen  Garnison-Lazarethe  in  Einnahme  nachgewiesenen
  Bruchbänder  und  Suspensorien,  die  wieder  verausgabten  nur
an  solche  Individuen  verabreicht  worden,  welche  zu  deren  kostenfreiem
Empfange  berechtigt  gewesen  sind“,  und  übergiebt  solches  demnächst  dem
betreffenden  Ministerial-Departement,  welches  dasselbe  sodann  der  General-Militär-Kassen-Rechnung
  beifügen  lassen  wird.  —  Nach  erfolgter  Revision
sendet  der  General-Stabs-  Arzt  der  Armee  sämmtliche  Rechnungen  und
Nachweisungen  (jedoch  ohne  die,  als  Beläge  zu  den  tabellarischen  Medikamenten-
  und  Verb  gehörigen  Ordinationsbücher,
welche  in  der  Registratur  des  Medicinalstabes  zurückbleiben)  mit  den
erforderlich  gewordenen  Bemerkungen  an  den  General-Arzt  des  Korps
zurück,  welcher  die  gemachten  Abänderungen  einsieht  und  sodann  Alles
an  die  betreffenden  Lazareth-Kommissionen  oder  Landwehr  -Bataillons
zurückgiebt.

Verfahren  nach  erfolgter  Revision  Seitens  des  Medicinal-Stabes
  der  Armee.  4.

Die  Lazareth  -  Kommission  lässt  den  ärztlichen  Vorstand  der  Dispensir-Anstalt,
  oder  in  Lazarethen  einzelner  Kompagnien  oder  Eskadrons  den
rechnungslegenden  Hülfs-Arzt  die  in  der  tabellarischen  Medikamentenund
  Verbandmittel-  Berechnung  gemachten  Abänderungen  zur  Rectificirung
der  in  der  Dispensir-  Anstalt  zurückbehaltenen  Concepte  einsehen,  bezahlt
nach  der,  im  $.  43.  angeordneten  kalkulatorischen  Prüfung  die  von  dem
General-Stabs-Arzte  der  Armee  in  den  einzelnen  Positionen  festgestellten
Liquidationen  der  Apotheker,  Droguisten  etc.,  fertigt  alsdann  das  Mundum
der  Geld-Ausgabe-Rechnung  in  duplo  an  und  übergiebt  selbige  mit  den
zu  ihr  gehörigen  Belägen  und  mit  den  im  $.  52.  zu  1.  erwähnten  Krankenlisten
  der  Intendantur.  Die  als  Beläge  zu  den  Liquidationen  der  Apotheker
  etc.  gehörigen  Recepte,  Forderungszettel  und  Defektbücher  ($.  15.)
werden  nicht  mit  der  Geldausgabe-Rechnung  an  die  Intendantur  und  an
die  zahlende  Kasse  geseudet,  sondern  nach  der  bei  dem  Medicinalstabe
erfolgten  Revision  der  Berechnungen  Seitens  der  Lazareth  -  Kommission
Behufs  etwaiger  späterer  Nachfragen  versiegelt  aufbewahrt.  Auch  die
revidirten  tabellarischen  Medikamenten-  und  Verbandmittel-  Berechnungen
werden  nicht  mit  an  die  Intendanturen  abgegeben,  sondern  nebst  den  zu
ihnen  gehörigen,  auf  ihrer  Titelseite  bemerkten  Belägen  (und  der  Beantwortung
  der  gegen  die  vorige  Rechnung  aufgestellten  Notaten)  mit  den
Berechnungen  für  das  nächstfolgende  Quartal  an  die  General-  Aerzte  der
Korps  und  von  diesen  an  den  Medicinalstab  der  Armee  eingesendet,  wo
sie  zur  Revision  der  gleichnamigen  Berechnungen  für  das  nächstfolgende
Quartal  benutzt  und  hierauf  in  der  Registratur,  zur  etwaigen  Einsicht  der
Königlichen  Ober-  Rechnungskammer,  asservirt  werden.

Zuektae.  1.  (Circular  an  die  sämmtlichen  Militär-Aerzte  v.  23.  Mirs  1831  ad  5.)
Sobal  revidirt  und  mit  den  BRevisions-Aiketın
  rashen  vom  Medicinalstabe  aus  zurückkommen,  haben  sich  die  Militkr-Aerzte