Revision  und  Aussahlung  der  Beträge  etc.  809

aller  ferneren  willkürlichen  und  darum  gänzlich  unzullissigen  Abäinderungen  in  denselben
sn  enthalten.  Wenn  sich  sber  auch  in  den  Revisionsschreiben  des  Chefs  des  Militlir-Medicinal-
  Wesens  die  Aufforderung  findet,  die  Verrechnung  dieses  oder  jenes  Gegenstandes
  nochmals  zu  prüfen  und  nach  dem  Befunde  zu  berichtigen,  so  dürfen  dabei
doch  die  von  diesen  Gegenständen  bei  der  Revision  als  richtig  anerkannten  und  mit
rother  Dinte  unterstrichenen  Positionen  ebensowenig  abgelindert  werden,  als  die  mit
rother  Dinte  berichtigten.  Glaubt  sich  der  Rechnungsleger  durch  eine,  beim  Medicinalstabe
  vorgenommene  Berichtigung  in  den  Berechnungen  beeinträchtigt  oder  entdeckt
derselbe  hinterdrein  einen  Fehler,  so  ist  dem  Chef  des  Militär-Medicinal-Wesens  davon
Anzeige  zu  machen,  damit  beim  Medicinalstabe  die  etwa  orforderlich  werdende  nachträgliche
  Abänderung  auf  eine  angemessene  Weise  bewirkt  werden  kann.

2.  (Cirkular  an  die  General-Aerzte  vom  2.  Juli  1929.)  Die  Korps-General-Aerzte
werden  aufgefordert,  die  ihnen  zur  Revision  rugehenden  Arzneiverpflegungs-  Berechnungen
  jedesmal  sogleich  in  Bezug  auf  ihre  Vollständigkeit  nachsehen  zu  Tassen,  ob
die  Materialien-Rechnungen  vom  vorhergegangenen  Quartale  mit  den  zu  denselben  gehörigen
  Beliigen  wiederum  beiliegen,  und  ob  den  Notaten  des  Chefs  des  Militär-Medicinal-Wesens
  Genüge  geleistet  worden  ist.

Revision  durch  die  Intendantur.  $  55.
Vorbemerkung.  An  die  Stelle  der  General-Militär-Karse  ist  für  die  Intendantur
im  Allgemeiuen  die  Korps-Zahlungs-Stelle  getreten.  —  Ich  habe  übrigens  $  55  nur  der
Vollständigkeit  halber  aufgenommen;  ob  derselbe  noch  in  allen  Punkten  gültig  ist,  habe
ich  nicht  ermitteln  könneu,  scheint  mir  aber  auch  für  den  Zweck  meiner  Arbeit  ohne
Bedeutung.

Die  Intendantur  hat  die  Richtigkeit  der  Geld-Ausgabe-Rechnung  auf
den  Grund  der,  bei  dem  Medicinalstabe  der  Armee  technisch  geprüften
und  berichtigten  Beläge  (welche  jedoch  in  calculo  festgestellt  werden
ınüssen),  sowie  die  nach  $  44  von  den  Lazareth-Kommissionen  vierteljährlich
  einzureichenden  Nachweisungen  über  vorgekommene  Rückeinnahmen

  zu  revidiren.  Besonders  aber  ist  bei  der  Revision  darauf  zu
sehen,  dass  in  ersteren  keine  Beträge  für  Bruchbänder,  Suspensorien  etc.
vorkommen,  die  für  Individuen  beschafft  worden,  welche  jene  Bandagen
nicht  auf  Kosten  des  Arznei-  etc.  Fonds  zu  empfangen,  sondern  die  Anschafflung
  nach  $  3U  aus  eigenen  Mitteln  zu  bewirken  haben.  Ueberhaupt
  dürfen  nur  solche  Liquidationen  über  derartige  Gegenstände  passiren,
  auf  denen  entweder  Seitens  des  Revisors  beim  Medicinalstabe  der
Armee  die  erfolgte  Vereinnahmung  in  die  Verb

oder  von  Seiten  des  betreffenden  Militär-Arztes  oder  der  Lazareth-Kommission
  die  Verabreichung  des  angekauften  Gegenstandes  an  ein  namhaft
gemachtes  Individuum  bezeugt  worden  ist,  welches  denselben  kostenfrei
für  Rechnung  des  Arznei-  etc.  Fonds  zu  empfangen  hatte.  Demnächst
bleiben  die  vorerwähnte  Geldausgabe-Rechnung  und  die  Einnahme-Nachweisung
  mit  den  Feststellungs-Attesten  zu  versehen  und  die  Erstattung
der  festgestellten  Ausgaben  und  respective  Einziehung  der  vorgekommenen
Rückeinnahmen  zu  veranlassen.  —  Vierteljährlich  reicht  die  Intendantur
dem  vorgesetzten  Ministerial-Departement:

a)  cine  Nachweisung  der  nach  den  Quartal-Rechnungen  -auf  den
Fonds  für  Arzneien  und  Verbandmittel,  Abschnitt  B.  nachgewiesenen

etr

äge;
b)  eine  dergleichen  über  die  ausser  den  Quartal-Rechnungen  auf
den  Abschnitt  C.  assignirten  Ausg

c)  eine  dergleichen  von  den  in  den  Liquidationen  der  Truppen  über
die  Verpflegung  der  Ersatz-  und  Reserve-Mannschaften  verausgabten
Arznei-  etc.  Kosten  für  auf  dem  Marsche  erkrankte  derartige  Individuen

d)  eine  dergleichen  über  vorgekommene  Rückeinnahmen  ein.
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