900  B.  Dispensir-Anstalten.

Von  jeder  dieser  Nachweisungen  liegt  sub  R,  S  und  T  ein  Schema
bei  (diese  Schemata  werden  hier  nicht  mitgetheilt).  —  Alljährlich  aber
werden  gleichzeitig  mit  den  vorgedachten  Uebersichten  nach  den  sub  U
und  V  beigefügten  (hier  nicht  angegebenen)  Schemas:

e)  eine  Nachweisung  der  Kosten  für  die  nach  der  Uebung  zurückbehaltenen,
  in  die  Lazarethe  aufgenommenen  und  arzneilich  verpflegten
Landwehr-Mannschaften,  welche  an  venerischen  Uebeln  erkrankt  sind,  und

f}  eine  Nachweisung  der  für  die  oberen  Militär-Aerzte  auf  den  Arzneietc.
  Fonds  angewiesenen  persönlichen  Zulagen  auf  Amtsdauer  oder  bis
zur  eintretenden  Gehalts-Verbesserung  —  eingereicht,  um  die  desfallsigen
Ausgaben  speciell  übersehen  zu  können.  —  Desgleichen  prüft  die  Intendantur
  die  Richtigkeit  der  Apotheken-Utensilien-Nachweisung,  welche  nach
Massgabe  des  $45c  alljährlich  zu  legen  und  mit  der  Geldausgabe-Rechnung
  pro  4tes  Quartal  eines  jeden  Jahres  an  die  genannte  Behörde  einzusenden
  ist.  Ausserdem  aber  hat  die  Intendantur  bei  Zufertigung  der
soeben  erwähnten  Berechnungen  pro  4tes  Quartal  an  die  General-Militär-Kasse
  noch  ein  General-Attest:  „dass  sämmtliche,  bei  Revision  der
Arzneikosten-Rechnungen  der  (jedoch  speciell  namhaft  zu  machenden)
Lazarethe  pro  18..  aufgestellten  Notaten  erledigt  und  dass  die  von  den
Lazarethen  im  Jahre  18..  neu  beschafften,  sowie  die  denselben  nach  den
uns  zugegangenen  Notifikatorien  von  andern  Behörden  überwiesenen  Apotheken-Utensilien
  in  der  gelegten  Apotheken-Utensilien-Ab-  und  Zugangs-Nachweisung
  pro  18..  sämmtlich  richtig  vereinnahmt  sind,  wird  hierdurch
attestirt“  auszustellen  und  solches  derselben  zu  übersenden,  welches  von
der  gedachten  Kasse  demnächst  der,  von  ihr  abzulegenden  Rechnung  beigefügt
  wird.  —  Hinsichts  der  einzeln  stehenden  Landwehr-Bataillons,
von  welchen  nach  $  49  keine  Utensilien-Nachweisungen  gelegt  werden,
haben  die  Intendanturen  (deren  Beamte  bei  ihren  Inspektions-Reisen
auch  die  in  der  Verwahrung  der  Bataillons-Aerzte  dieser  Landwehr-Bataillons
  befindlichen  Medicin-  und  Bandagenkasten  nachsehen  müssen)
das  Vorhandensein  dieser  Kasten  und  die  Vollständigkeit  der  in  den  Medieinkasten
  gehörigen  Standgefässe,  pharmaceutischen  Utensilien  und  chirurgischen
  Geräthschaften  im  Allgemeinen,  jedoch  unter  namentlicher  Angabe
  aller,  zum  Inspektions-Bereiche  gehörigen,  einzeln  stehenden  Landwehr-Bataillons
  zu  attestiren.  Jede  Intendantur  hat  alljährlich  ein  solches
Attest  an  die  General-Militärkasse  einzusenden,  welche  diese  Atteste  ihren
Jahres-Rechnungen  über  den  Arznei-  etc.  Fonds  zur  Einsicht  der  Kgl.
Ober-Rechnungs-Kammer  beifügt-.  (Da  die  Landwehr-Bataillone  jetzt
keine  Aerzte  und  Medicin-  und  Bandagenkasten  mehr  haben,  so  fällt  sowohl
  die  Revision  der  Kasten,  als  die  Ausstellung  des  vorgedachten  Attestes
  von  selbst  for.  Nur  die  noch  bestehenden  Landwehr-Kavallerie-Regimenter
  haben  ihre  Kasten  behalten.)

Endlich  hat  eine  jede  Intendantur  über  die  in  ihrem  Bereiche  bestehenden
  Arzneilieferungs-Kontrakte  alljährlich,  nach  dem  sub  W  anliegenden
  Schema,  eine  Nachweisung  anzufertigen,  aus  welcher  der  in
den  Kontrakten  stipulirte  Rabatt  und  die  übrigen,  bei  der  Feststellung
der  Arznei-Rechnungen  zu  berücksichtigenden  Haupt-Bedingungen,  unter
denen  die  Lieferung  stattfindet,  ersichtlich  sein  müssen.  Diese  Nachweisung,
  welche  mit  besonderer  Sorgfalt  in  einem  Exemplar  zu  fertigen
und  binsichts  ihrer  Richtigkeit  und  genauen  Uebereinstimmung  mit  den
Kontrakten  von  der  Intendantur  gemeinschaftlich  mit  dem  Korps-General-Arzte
  zu  attestiren  ist,  wird  bis  zum  15.  März  jeden  Jahres  unmittelbar