904  B.  Dispensir-Austalten.

Die  weitere  Bestimmung  dieses  $:

„Wenn  sich  jedoch  eine  mit  einem  Milit#r-Arst  versehene  Invaliden-Abtheilung
oder  der  Stab  eines  Landwehr-Bataillons  am  Orte  befindet  und  dieser  nicht  selbst  mit
ausrückt,  so  hat  der,  bei  jener  Abtheilung  angestellte  Oberarzt  oder  der  Bataillons-Arzt
des  letzteren  die  Dispensir-Anstalt  zu  übernehmen,  welchem  daher  von  dem  abgehenden
Militärarzte  oder  dessen  Stellvertreter  die  Bestlinde  derselben  zu  übergeben  sind.  Wo
diese  Bestände  für  eine  einzelne  Invaliden-Abtheilung  oder  ein  einzelnes  Landwehr-Bataillon
  zu  gross  erscheinen  sollten,  da  wird  der  Gencral-Arzt  des  Korps  bestimmen,
an  welche  in  der  Nähe  gelegene  Dispensir-Anstalt  das  Ueberflüssige  gegen  Quittung
abgegeben  werden  soll‘
kann  auf  die  Landwehr-  Bataillone  jetzt  gar  keine,  auf  Invaliden-Kompagnien
  nur  höchst  selten  Anwendung  finden.

Ausstattung  ger  Truppen  mit  Medicin-  und  Bandagenkasten.
  28  (Kriegsm.  Erl.  v.  12.  Mai  1853.)

Zur  Aufbew  rung  und  Fortschaffung  der  Arzneien  und  Bandagen
auf  dem  Marsche  erhält  jedes  Infanterie-,  jedes  Jäger-  oder  Schützen-Bataillon
  und  jedes  Kavallerie-Regiment  einen  Mediein-Kasten  und  einen
Bandagen-Kasten,  welcher  letztere  so  eingerichtet  ist,  dass  die  vom  obern
Militär-  Arzte  mit  in's  Feld  zu  nehmenden  chirurgischen  Instrumente  zugleich
  mit  darin  Platz  finden.  Jede  Pionier-Kompagnie  erhält  einen  kleinen
Medicin-Kasten,  der  zugleich  die  Bandagen  mit  aufnimmt.  Beim  Marsche
in’s  Feld  erhält  noch  jedes  der  dann  zu  formirenden  Hauptquartiere
einer  Armee  oder  eines  Armee-Korps  einen  Batterie-Medicin-  und  Bandagen-Kasten,
  sowie  eine  jede  Batterie,  Munitions-  etc.  Kolonne,  Trainund
  Proviant-Kolonne  einen  kleinen  Medicin-  und  Bandagen  -  Kasten.

Zusatz.  Vor  der  Reform  des  Militär-Medicinal-Wesens  im  Jahre  1852  hutte  jedes
Hanptguartier  einer  Armee  oder  eines  Armee-Korps  einen  Bateillone:  Medicin-Kasten
und  einen  Bandagen-Kasten  und  auch  jede  Artillerie-Brigade  einen  Medicin-  und  einen
Bandagenkasten,  welche  mit  dem  dazu  gehörigen  Fahzeuge-  der  -Bestimmung  folgen
sollten.  welche  dem  Regiments-Arzte  der  Artillerie  dann  zu  Theil  wurde.  Der  kriegsministerielle
  Erlass  vom  12.  Mai  1853,  mittelst  Cirkulars  den  General-Aerzten  unterm

Mai  1853  publicirt,  änderte  dies,  wie  vorstehend  angegeben  ist,  ab  und  lautet  derselbe,
  wie  folgt:  „Nachdem  in  Folge  der  Reorganisation  des  Militkr-Medicinal-Wesens
die  Stellen  der  Regiments-Aerzte  bei  den  Artillerie-  Brigaden  (damals  Regimentern)  eingesogen
  worden,  sind  die  für  letztere  nach  dem  553  der  A
bestimmten  Bataillons-Medicin-  und  Bataillons-Bandagen-Kasten  disponibel  geworden.
Die  Kgl.  Intendantor  hat  demnach  zu  veranlassen,  dass  diese  Kasten  mit  den  vollständigen
  Gefüssen  und  Geräthen,  jedoch  ohne  Arzneien  und  Verbandmittel,  von  der
betreffenden  Dispensir-Anstalt  an  das  Train-Depot  des  Armee-Korps,  als  zur  Reserve
gehörig,  abgeliefert  und  von  diesem  in  der  Feld-Lazareth-Materislien-Rechnung  und
zwar  Nachtrag  I,  Pos.  I  und  3  in  Einnahme  nachgewiesen  werden.  Dass  tibrigens  die
Standgefüsse  nach  ihrer  Entleerung  von  den  Arzneien  vor  der  Ablieferung  gebörig  ge
reinigt  werden,  ist  der  betreffenden  Dispensir-Anstalt  noch  besonders  zu  empfehlen.
Demnächst  bestimmt  das  Mil.-Oekomomie-Departement,  im  Einverständnisse  mit  dem
Herrn  General-Stabs-Arzte  der  Armee  etc.  Dr.  Grimm,  dass  an  Stelle  der  in  dem  vorgedachten
  $  53  erwähnten,  zur  Ausstattung  des  Hauptquartiers  eines  mobilen  Armee-Korps
  erforderlichen  Bataillons-Mediein-  und  Bataillons-Bandagen-Kasten,  zu  deren  Fortechaffung
  es  an  den  geeigneten  Transportmitteln  gebricht,  jedem  Korps-General-Arst
bei  eintretender  Mobilmachung  ein  Batterie-Medicin-  und  Bandagenkasten  überwiesen
werde,  welcher  bis  zum  eintretenden  Bedarfsfalle  in  der  Dispensir-Anstalt  des  Orts,  yo
ersterer  sich  aufhällt,  aufzubewahren  ist.  Die  Füllung  dieses  Kastens  erfolgt  seiner
Zeit  aus  den  Vorräthen  der  Dispensir-Anstalt,  die  Fortschaffung  dagegen  auf  dem
zweinpännigen  Mobilmachnngs-Wagen,  der  für  den  Korps-Genernl  Arzt  im  Kriegs-Verpflegungs-Etat
  zum  Ansatz  gekommen  ist.  Der  Beschaffung  dieses  Kastens  bedarf  es
übrigens  nicht,  die  Kgl.  Intendantur  hat  vielmehr  die  Anordnung  zu  treffen,  dass  von
dem  Train-Depot  des  Korps  einer  der  disponiblen  Kasten  der  eingegangenen  6pfdgen
resp.  IOpfdgen  Haubitz-Batterie  an  die  betreffende  Diepensir-Anstalt  abgeliefert,  in  der
Feldlazareth-Materialien-  Rechnung,  Nachtrag  I,  sub  Nr.  2  in  Ausgabe  und  in  der  Utensilien.
  "Rechnung  der  ersteren  in  Einnahme  nachgewiesen  werde.  Die  $$  58  und  65  der

ktion  bleiben  demgemäss  zu  berichtigen.“  —

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