908  B.  Dispensir-Anstalten.

von  Gläsern  für  die  Medicinkasten  zur  Aufnahme  des  Chloroforms  und  Collodiums
werden  der  etc.  von  hier  aus  genan  passende  Probegläser  nach  einem  vom  Königl
Medicinalstabe  der  Armee  gegebenen  Modell  zugehen.
.  4.  (Cirkular  an  die  General-Aerzte  vom  22.  August  184%.)  Abschrift  vorstehender
Verfügung  den  Korps-General-Aerzten  mit  dem  Bemerken  mitzutheilen,  wie  nach  einer
ausdrlicklichen  Bestimmung  des  Königl.  Militär-Dekonomie-Departements  nur  die  Gläser
sa  Chloroform  und  Collodium  für  das  Garde-  und  3.  Armee-Korps  durch  Vermittelung
des  Medicinalstabes  von  der  Handlung  Luhme  &amp;  Comp.‘  geliefert  werden  sollen,  alle
ü  Armee-Korps  den  Bedarf  hiervon  in  den  Provinzen  zu  beschaffen  haben,  ‚indem
das  Königl.  Departement  der  Ansicht  ist,  dass  qu.  Gläser,  deren  Originalen  Metallformen
  zum  Grunde  gelegen  und  welche  mit  eingebrannter  Schrift  versehen  sind,  in
den  Provincial-Hauptstädten  ebenso  gut  wie  hier  zu  erlangen  sind.  Den  General-Aerzten
  kann  hiernach  nur  anheimgegegeben  werden,  dieserhalb  mit  der  Königl.  Intendantur
  in  Verbindung  zu  treten,  jedoch  darauf  zu  halten,  dass  die  dort  besch
Gläser  genau  den  der  Königl.  Intendantur  vom  Königl.  Militär-Oel  ie-Dep
übersandten  Probeflaschen  entsprechen.

5.  (Cirkular  an  die  General-  Aerzte  vom  2%.  Oktober  185%.)  Nach  einer  anderweiten
  Entscheidung  des  Königl.  Militär-Oekonomie-Departements  vom  23.  September
  1855  ist  es  für  rweckmässig  erachtet  worden,  auch  die  Medicinkasten  der  Truppen

seits  soll  vorschriftamässig  ein  jeder  Arzneigegenstand  mit  deutlich  geschriebener  Signatur
versehen  sein,  wozu  aich  in  dem  vorliegenden  Falle,  da  ein  Oelschild  von  den  aufzunehmenden
  Stoffen  sehr  bald  aufgelöst  und  unleserlich  werden  würde,  nur  eingebrannte
Schrift  eignet,  und  andererseits  sind  die  nach  dem  Wasser-Rauminhalt  beschafften
Gläser  1  Unze  zur  Aufnahme  von  1  Unre  Collodium  um  circa  '/,  zu  klein,  zu  Chlororm

  egen  um  circa  '/;  zu  gross,  und  die  Folgen  hiervon  würden  sein,  dass  in  dem
einen  Falle  die  etatsmässig  geforderte  Quantität  Collodium  in  der  Flasche  nicht  Raum

nug  findet,  in  dem  andern  Falle  durch  überflüssigen  Atmosphirenraum  das  Chlororm

  um  so  früher  der  Verderbniss  unterworfen  ist,  und  so  in  beiden  Fällen  durch  die
Verwendung  unzweckmässiger  Gläser  financieller  Nachtheil  erwachsen  würde.  Unter
diesen  Umständen  bleibt  daher  Nichts  weiter  übrig,  als  die  für  diesen  Behuf  bereits
angekauften  weissen  Gläser  an  die  Dispensir-Anstalten  abliefern  zu  lassen,  um  selbige
in  diesen  zur  Aufnahme  von  solchen  Arrneigegenständen,  für  welche  keine  StandgefAsse
  existiren,  zu  verwenden.  Euer  Hochwohlgeboren  ersuche  ich  ergebenst,  die  oberen
Militär-Aerzte  Ihres  Korpsbereichs  hiernach  gefälligst  zu  instruiren  und  anweisen  zu
wollen,  sich  wegen  der  Beschaffung  der  vorschriftsmässigen  Flaschen  zu  Collodium  und
Chloroform  an  den  Medicinalstab  der  Armee  zu  wenden,  und  bei  Ihrer  nächsten  Bereisung
  der  Garnison-Lazarethe  die  Medicinkasten  in  Rücksicht  auf  den  chehenen
Ersatz  zu  revidiren;  um  aber  die  Bestellungen  und  Versendungen  dieser  Gläser  möglichst
  zu  vereinfachen,  wollen  Euer  etc.  gefälligst  die  Anordnung  treffen,  dass  an  solchen
Orten,  wo  mehrere  Truppen  garnisoniren,  die  Forderungen  der  für  die  sämmtlichen
Medicinkasten  der  Truppen  des  Garnisonorts  benöthigten  Glüser  dem  Medicinalstabe  in
einer  Bestellung  rugefertigt  werden.  "

.  (Erlass  des  Militär-Oek  ie-Depart  ts  vom  13.  Februar  1956.)  Die  im
Train-Depot  zu  Ehrenbreitenstein  vorhandenen,  nicht  etatsmässigen  '  Medicin-  etc.
Kasten  für  Truppen  sind  mit  den  vorschriftsmässigen  Gläsern  zu  Ccllodium  und  Chloroform
  zu  versehen,  sowie  die  in  denselben  befindliche,  zur  Aufnahme  von  Gyps  bestimmte
  Büchse  von  Blech  für  Species  ad  cataplasma  in  Gemässheit  der  Verfügung  vom
6.  Juli  1855  mit  der  Signatur  Calcaria  sulpburica  usta  pulverata  eu  bezeichnen  bleibt  —
Abschrift  dieser,  an  die  Intendantur  des  9.  Armee-Korps  ergangenen  Verfügung  den
übrigen  Intendanturen  zur  Nachachtung,  insoweit  im  Train-Depot  Ihres  Bereichs  disponible,
  mit  Standgefässen  etc.  nach  den  anderweitigen  bisherigen  Bestimmungen  versehene
  Medicin-  etc.  Kasten  für  Truppen  vorhanden  sind.

2.  (Cırkular  an  die  General-Aerzte  vom  9.  Juni  1859.)  Wenngleich  nach  der
Verfügung  des  Königlichen  Militär-Oekonomie-Departements  vom  30.  Märs  1359  —  cfr.
mein  Cirkularschreiben  an  die  Herren  Korps-General-Aerzte  vom  20.  April  1835  —