Versorgung  mit  Arsneien  u.  Verbandın.  auf  Mürschen,  im  Kriege  etc.  GI

ist  eine  Erneueruug  desselbeu  bis  sur  ersielteu  Heilung  erforderlich.  Die  Entfernung
der  Gypsbinden,  wenn  sie  aus  Flanell  bestehen,  erfolgt  fast  nie  ohne  vielfache  Zerreissung
  derselben,  während  dagegen  leinene,  wenn  man  sie  sorgfültig  mit  (kaltem)  Wasser
angefeuchtet  hat,  ohne  besondere  Schwierigkeit  und  meistens  unversehrt  sich  abnehmen
assen.  —  Um  letztere  zu  ferneren  Verbänden  benutzen  zu  können,  befreit  man  sie
dadurch  von  dem  anhaftenden  Gyps,  dass  man  sie  eine  Stunde  lang  in  (kalten)  Wasser
legt,  und  nachdem  man  alsdann  vermittelst  eines  zugeschärften  Holzspahns  den  Gyps,
soweit  es  angeht,  von  beiden  Seiten  abgeschabt  hat,  sie  einfach  in  Wasser  auswäscht.  —

literarische  Arbeiten  über  den  Gypsverband  verdienen  empfohlen  su  werden:  1.
Mathysen:  Du  bandage  plätrs  et  de  son  application  dans  le  traitement  des  fractures,
Litge  1854.  —  2.  Didot:  Rapport  sur  le  bandage  plftr!  A  l’academie  royale  de  medeeine
  de  Belgique,  IN51.  —  %.  Dr.  Cessner:  Bericht  über  den  Gypsverband  von  Dr.  Mathysen,
  in  der  Zeitschrift  der  k.  k.  Gesellschaft  der  Aerzte  zu  Wien.  X.  Jahrgang.  Julibeft
  1834.  —  4.  Annalen  des  Charite-Krankenhauses.  V.  3.  157.  —  Deutsche  Klinik.
1831.  Nr.  18  über  den  Gypsverband  von  Pirogoff.

9.  (Cirkular  au  die  General-Aerzte  vom  3.  Juni  1859.)  Die  Erfahrung  hat  gelehrt,
dass  wenn  Pulvis  rhei  compositus  fertig  zusammengesetzt  in  denjMedicinkasten  mitgeführt
  wird,  dasselbe  durch  Anziehen  von  Feuchtigkeit  zusammenballt  und  sehr  rasch
verdirbt.  Es  wird  dieserhalb  augeordnet,  pulv.  rbei  comp.  bei  der  Füllung  der  Medieinkasten
  nicht  zusammengesetzt  mitzunehmen,  sondern  erst  nach  Massgabe  des  Bodarfs
aus  den  beiden  Ingredienzien  zusammen  zu  mischen.  Das  biernach  disponibel  gewordene
  Standgefliss  zu  pulv.  rhei  comp.  ist  bei  den  Bataillons-Medicinkasten  von  den
Ober-Militär-Aerzten  zur  Aufnahme  eines  andern,  ihnen  nöthig  erscheinenden  Mittels
zu  verwenden,  während  in  das  der  Batterie-  etc.  Medicinkasten  2  Unzen  rad.  rhei
pulv.  mitzunehmen  sind  und  dies  Gefäss  daher  mit  anderer  Signatur  zu  versehen  ist.

10.  Ganz  neuerdings  sind  noch  Aenderungen  an  den  Medicinkasten  angeordnet
worden,  in  Folge  deren  ein  Theil  der  vorhandenen,  oben  näher  bezeichneten  Stande

  mit  neuen  Signaturen  zu  vorsehen  ist  und  einige  neue  Btandgefässe  dem  bis-Eengen
  Inhalte  der  qu.  Kasten  hinzugefügt  werden.  Die  desfallsigen  Bestimmungen
lauten:

a.  (Erlass  des  Milit.-Oekon.-Departom.  vom  7.  März  1863.)  Für  die  Medicinkasten,
resp.  Medicin-  und  Bandagekasten  der  Truppen  ist  im  Einverständniss  mit  dem  Herrn
General-Stebsarzt  der  Armee  auf  Grund  kommissarischer  Ermittelungen  und  unter  Borücksichtigung
  der  neuen  Landes-Pharmacopoe  ein  anderweiter  Etat  anfgestellt,  welcher
die  Umänderung  eines  Theils  der  Signatureu  der  Standgefüsse  und  die  Einrangirung
einiger  neuen  Geflisse  und  Utensilien  bedingt,  wie  dies  die  drei  in  je  2  Exemplaren
beigefügten  Anlagen  (s.  unten)  ergeben.  Diese  Umiänderung  der  Medicinkasten  soll
allmälig  nach  Massgabe  der  disponiblen  Mittel  bewirkt  werden  und  bleibt  die  weitere
Verfügung  dieserhalb  vorbehalten.  Vorläufig  wird  die  Königl.  Intendantur  beauftragt,
einen  muthmasslich  in  nächster  Zeit  nicht  in  Gebrauch  kommenden  Bataillons-Medicinkasten
  und  einen  Batterie-Medicin-  und  Bandagekasten  aus  dem  dortigen  Garnison-Lazareth
  Behufs  der  Abänderung  an  die  Handlung  Warmbruun  &amp;  Quilitz  hierselbst
franco  übersenden  zu  lassen.  Aus  diesen  Kasten  werden  jedoch  zurückbehalten  und
von  der  Lazareth-Kommission  bia  zum  Rückempfang  derselben  asserrvirt:  die  Klystierapritzen,
  die  Injektionsspritzen,  die  Lederbeutel,  die  Waagen,  die  Gewichte,  die  Mörner

istillen,  die  Receptir-Utensilien,  als  Spatel,  Löffel  etc.,  die  Tourniquets  und  die
eine  aan  enthaltenen  Bandagen.  Die  Gläser,  Kruken  etc.  der  Kasten  müssen  vollständig
  gereinigt  sein.  Bei  Absendung  der  beiden  Kasten  sind  die  Schlüssel  derselben
mit  Etiquettes  zu  versehen  und  dem  Königlichen  Medicinalstabe  direkt  zu  übersenden
(welcher,  nach  einem  Schreiben  vom  2:).  Märs  bei  dieser  Gelegenheit  auch  ein  Verzeichniss
  der  in  den  Kasten  befindlichen  Standgefässe  etc.  nach  einem  bestimmten
Schema  zu  erhalten  hat).  Die  von  den'  betreffenden  Lazareth  -  Kommissionen  zu  zahlenden
  Kosten  für  den  Hin-  und  Rücktransports  sind  von  der  Königlichen  Intendantur
auf  den  Abschnitt  II.  des  Titels  34  anzuweisen.  Nachdem  die  beiden  Kasten  an  das
Garnison-Lazareth  zurückgelangt  sind,  wolle  die  Kgl.  Intendantur  unter  Kommunikation
mit  dem  Herrn  Korps-Generalarzte  Ermittelangen  austellen,  ob  und  event.  zu  welchen
Preisen  eine  gleiche  Abänderung  resp.  Komplettirung  der  Medicin-  resp.  Medioin-  und
Bandagekasten  im  dortseitigen  Korpsbereich  bewirkt  werden  kann,  und  das  Resultat  zur
weiteren  Beschlussnahme  hierher  mittheilen.  Die  nach  den  anliegenden  Uebersichten
ganz  ausfallenden,  sub  E.  aufgeführten  Gefässe  werden  in  den  abgelinderten  Kasten
zurückgesandt  werden,  und  sind  dieselben  aus  den  Kasten  zu  entnehmen  und  nebst
dem  I,ederbeutel  für  Herba  salviae  dem  Train-Bataillon  zur  Asservation  zu  überweisen.

bliesslich  wird  die  Königliche  Intendantur  noch  beauftragt,  eine  Nachweisun
über  die  für  die  Truppen  des  Korps  vorhandenen  Medicinkasten  und  Medicin-Banudagekasten
  nach  dem  auliegenden  Schema  bis  zum  15.  April  c.  einzureichen.