Versorgung  mit  Arzneien  u.  Verbandm.  auf  Märschen,  im  Kriege  etc.  917

aufsubewahren  seien.  Da  ich  nun  diesen  Aufbewahrungsmodus  auch  jetzt  noch  für  den
sweckmässigsten  und  besten  halte,  so  ersuche  ich  Ew.  etc.  ergebenst,  denselben  in  den
Lazarethen  Ihres  Innpektions-Bereiches  gefälligst  einführen  und  die  Lazareth-Kommissionen
  und  Militär-Aerzte  demgemäss  instruiren  zu  wollen.

(Erlass  des  General-Arztes  1.  Armee-Korps  vom  3.  September  1857.)  Bei  meiner
diesjährigen  Inspektionsreise  habe  ich  die  Medicin-  und  Bandagen-Kasten  nicht  überall
in  der  vorschriftsmässigen  Ordnung  gefunden.  Demzufolge  ersuche  ich  die  Herren
Ober-Militär-Aerzte  hierdurch  ergebenst,  in  Zukunft  jedem  Medicinkasten  ein  genaues
Verzeichniss  der  darin  befindlichen  Utensilien,  Gefässe  und  chirurgischen  Geräthschaften,
jedem  Bandagenkasten  die  Verpackungs-Instruktion  nebst  den  dazu  gehörigen  Zeichnungen
  —  Beides  von  Ihnen  Selbst  beglaubigt  —  beizufügen  etc.

(Fortsetzung  des  $.  58.)  Die  einzeln  stehenden  Landwehr-Bataillons-Aerzte
  sind,  hinsichtlich  der  Aufbewahrung  der  Arzneien,  Verbandmittel
und  Utensilien  zum  Dispensiren  der  ersteren  für  immer  auf  diese  Kasten
angewiesen;  sie  müssen  dieselben  daher  in  ihrer  Wohnung  bei  sich  haben,
sind  jedoch  dafür  verantwortlich,  dass  sich  der  Inhalt  an  Gefässen  und
Utensilien  stets  im  kompleten,  vollkommen  guten  Zustande  befindet,
worüber  die  Recherche  im  $.  55  angeordnet  ist.

Zusatz.  Diese  Bestimmung  ist  seit  der  Reorganisation  der  Armee,  seit  welcher
die  Landwehr-Bataillone  keine  Aerzte  und  keine  Kasten  mehr  haben,  nicht  mehr  massgebend;
  nach  der  Bildung  der  Landwehr-Stamm-Bataillone  im  August  1350  jedoch  nnd
bis  zur  vollständigen  Bildung  der  neuen,  aus  diesen  Batsillonen  bervorgegangenen
Infanterie-Regimenter,  sowie  bis  zur  Errichtung  der  Dispensir-Anstalten  in  den  neuen
Garnisonen  waren  die  Stabs-Aerzte  dieser  Bataillone  vorzugsweise  auf  diese  Kasten
angewiesen  und  hatten  die  Verpflichtung,  möglichst  die  Arzneien  aus  dem  Kasten  zu
dispensiren,  wie  in  dem  Cirkular  an  die  General-Aerzte  vom  21.  September  1859
noch  besonders  vorgeschrieben  ist,  welches  lautet:  „Im  Verfolg  meines  Schreibens  vom
2.  September  erwidere  Euer  Hochwohlgeboren  ich  auf  die  gefällige  Mittheilung  vom
8.  September  ergebenst,  wie  die  Bestimmung  hinsichtlich  des  Selbstdispensirens  von
Arzneien  aus  dem  Medicinkasten  für  die  erkrankten  Mannschaften  der  Landwehr-Bataillone,
  insoweit  es  thunlich  nnd  ausführbar  zu  machon,  aufrecht  zu  erhalten  ist,  und
sich  für  die  Folge  um  so  mehr  wird  ausführen  lassen,  als  nach  dem  Ew.  etc.  unterm
7.  September  mitgetheilten  Erlass  des  Königl.  Allgem.  Kriegs-Departements  an  die
Königl.  General-Kommandos  vom  27.  August  den  Landwehr-Bataillonen  Lazareth-Gehülfen-Lehrlinge
  zugetheilt  werden  sollen,  und  einem  jeden  Bataillon  vorläufig  ein
bereits  ausgebildeter  Lazarethgehülfe  überwiesen  werden  soll.  Dass  Infusionen,  Dekokte,
  Pillen,  Emulsionen  etc.,  wie  überhaupt  solche  Arzneiformeln,  zu  deren  Bereitung
es  dem  Stabs-Arzto  an  Gelc  enheiten  und  Geräthen  mangelt,  von  einer  solchen  Selbstbereitung
  ausgeschlossen  sind  und  aus  der  Stadtapotheke  verschrieben  werden  müssen,
leuchtet  ein;  jedoch  wollen  Ew.  etc.  bei  der  Revision  dieser  Rechnungen  gefilligst
darauf  achten  und  es  moniren,  wenn,  wie  es  zum  Oefteren  vorgekommen,  absichtlich
und  um  der  Selbstdispensirung  überboben  zu  sein,  eine  solche  Formel  gewählt  worden
ist,  welche  in  Ermangelung  einer  Dispensir-Anstalt  nur  in  der  Stadtapotheke  bereitet
werden  kann.  Ew.  etc.  ersuche  ich  hiernach  ergebenst,  gefälligst  das  Erforderliche
an  die  Stabs-Aerzte  der  betreffenden  einzeln  stehenden  Landwehr-Bataillone  erlassen
zu  wollen“.

(Schluss  des  $.  58.)  Um  Verwechselungen  der  Medicin-  und  Bandagen-Kasten
  des  einen  Truppentheils  mit  denen  eines  andern  zu  verhüten,  ist
auf  jedem  dieser  Kasten  der  Truppentheil,  dem  derselbe  angehört,  mit
Oelfarbe  zu  bezeichnen.

Bestimmung  der  Arzneien  und  Bandagen,  welche  die  Truppen
  mit  sich  nehmen  sollen.  $.  59.

Jedes  Infanterie-Bataillon,  jedes  Jäger-  oder  Schützen-Bataillon,  jedes
Kavallerie-Regiment  (und  bis  1852  auch  jede  Artillerie-Brigade,  wie  schon
im  $.  58  angegeben  ist)  soll  bei  Friedensmärschen  und  beim  Ausrücken
ins  zeld  mit  denjenigen  Arzneien  und  Verbandmitteln  ausgestattet  werden,
welche  in  den  Anlagen  Z.  und  A.  A.  vorgeschrieben  sind.  Sofern  bei
Friedensmärschen  die  Ergänzung  der  abgängig  werdenden  Arzneien  und
Bandagen  aus  der  Dispensir-Anstalt  einer  jeden  Garnison,  welche  der