922  B.  Dispensir-Anstalten.

An  Verbandmitteln:
Vielköpfige  Binden  .  .  .  .  2  Stück,  Alte  Leinwand.  .  .  .  .  .  2  Pfund.

Zehnellige  Zirkelbinden  ...1  -  Charpie  .  FE  -
Bechsellige  ...$6  -  Leinen  Band  .  .  .  .  .  .10  Ellen
Vierellige  -  ...6  -  Pappbogn  .  .  2.2...  Peach.
Dreiellige  6  -  Stecknadeln  .  1%
ZehnelligeFlanellbinden,  #1?  br.  1  -  Suspenusorin.  .  .  .  ...  09  Bläck

Der  Schluss  des  $  59,  welcher  lautet:

„Eben  so  wenig  findet  ein  solcher  Unterschied  |  hinsichtlich  derjenigen  Arzneien  und
Bandagen  Statt,  welche  nach  der  Anlage  CC.  die  Kompagnie-  u  und  Eskadrons-Chirurgen
mit  sich  führen  sollen,  da  die  Auswahl  in  quali  und  quanto  bereits  auf  das  Uuentbehrlichste
  beschränkt  ist.  Da  jedoch  für  den  Krieg  jede  Batterie  und  Kolonne,  sowie  jede
Proviaut-  und  Train-Kolonne  einen  besonderen  kleinen  Medicin-  und  Bandagen-Kasten
erhält,  so  füllt  dann  für  die  dabei,  sowie  für  die  bei  den  Pionier-Kompagnien  angestellten
  Chirurgen  die  Ausstattung  mit  den,  in  der  Anlage  CC.  vorgeschriebenen  Gegenständen
  weg.  Dies  ist  auch  der  Fall,  wenn  auf  Friedensmärschen  eine  Pionier-Kompagnie
  oder  in  dem  $  60  angeftihrten  Falle  eine  Artillerie-Kompagnie  den  Medicin-  und
Bandagen-Kasten  mit  sich  führt,  indem  die  Chirurgen  sich  dann  der,  im  Kasten  befindlichen
  Arzneien  und  Bandagen  vorkommenden  Falls  bedienen,

ist  ebenso,  wie  die  Anlage  CC,  welche  verlangte,  dass  die  Hülfs-Aerzte
folgende  Arzneien  und  Bandagen  tragen  sollten:

Elizir  amarum  concentratum  Pharmacop.  milit.,  Natrum  sulphuricum  crystallisatum,
Oleum  olivarım  je  4  Ungen,  Emplastram  adhaesivum,  Flores  chamomillae  vulgaris,  Liquor
  ammonli  caustici,  Pulvis  temperans,  Species  ad  infusum  pectorale  Pharmac.  milit.,
Tartarus  depuratus,  Unguentum  eimplez,  je  2  Unzen,  Ammonium  muriaticum  depuratum,
Emplastrom  lithargyri  sompositum,  Plumbum  acelicum,  Pulris  rhei  compositus  Pherm.
milit.,  Saccharum  album,  Spiritus  sulphurico-aethereus,  jo  I  Unze,  Emplestrum  cantheridum
  ordinarium,  Tinetura  opii  simplex,  je  ';,  Unze,  Pulvis  jalapae  cum  Kali  snlpharico
  (Pulvis  purgana)  Pharmac.  milit.  8  Dosen,  Pulvis  ipeeacuanbse  opiatus  (Pulvis
Doweri)  Pharmac.  milit.  10  Dosen  &amp;  10  Gran  (fiüher  20  Gran),  Pulvis  ipecacuanhae
com  tartaro  stibiato  Pharm.  milit.  8  Dosen,  Pulvis  e  tartaro  stibisto  (Pulvis  emeticus)
Pharm.  milit.  10  Dosen.  —  2  achtellige,  2  sechsellige,  3  vierellige,  4  dreiellige  Zirkelbinden,
  10  Loth  alte  Leinwand,  8  Loth  Charpie;  1  Feld-  (Schnallen-)  Tourniquet

jetzt  antiquirt,  und  durch  folgende  Bestimmungen  ersetzt:

1.  (Cirkular  an  die  General-  Aerzte  vom  24.  December  1853)  cfr.  Theil  IL,  Kap.  DL

und  Kap.  VI.)  Nachdem,  auf  den  desfallsigen  Vorschlag  des  Chefs  des  Mil.-Med.-W.
das  Kgl.  Kriegsministerium  sich  damit  einverstanden  erklärt  hatte.  dass  bei  den  Trappen
zu  Fuss  die  bisher,  nach  Vorschrift  der  Instruktion  über  die  Versorgung  der  Armes
mit  Arzneien  und  Verbandmitteln,  von  den  Hülfs-Aerzten  auf  Märschen  mitzuführenden
Arzneien  und  Verbandmittel  nicht  mehr  von  diesen,  sondern  von  den  Lazarethgehülfen
getragen  werden,  haben  des  Königs  Majestät,  mittelst  Allerh.  Kabinets-Ordre  vom
21.  April  1833,  zu  gestatten  geruht,  dass  die  Ansistenz-Aerzte  bei  den  Truppen  zu  Fuss,
in  Stelle  der  bisherigen  Tornister,  die  Of&amp;cier-Tornister,  die  Lazareth-Gehülfen  dieser
Truppen  aber  allgemein  2  Arznei-  und  Bandagen-Taschen,  in  Stelle  der  Patrontasches,
am  Sübelkoppel  anlegen  dürfen.  In  Folge  dessen  ist  von  dem  Kgl.  Mil.-Oek.-Depart.
in  einem  Erlasse  an  die  Kgl.  General-Kommandos  und  die  Kgl.  Intendanturen  vom
12.  September  1333  bestimmt  worden,  dass  die  Assistenz-Aerzte  den  neuen  Tornister,
in  welchem  sie  im  Wesentlichen  fortan  nur  die  eigenen  Sachen  fortschaffen  werden,
auf  ihre  Kosten  zu  beschaffen  haben,  während  die  Herstellung  der  Taschen  für  die  Lazarethgehülfen
  für  Rechnung  des  Unkostenfonds  der  betreffenden  Truppentheile,  auf
welchen  bisher  die  Kosten  der  Chirurgen-Tornister  übernommen  wurden,  zu  bewirken
ist.  Von  den  Arznei-  und  Bandagentaschen  für  die  Larareth-Gehülfen  ist  einem  jeden
General-Kommando  gleichzeitig  ein  Probepaar  durch  das  Kgl.  Mil.-Oekon.-Departement
mit  dem  Bemerken  tübersandt  worden,  dass  für  diese  Taschen  Seitens  der  Truppen
keine  Tourniquets  zu  beschaffen,  sondern  die  in  den  bisherigen  Arznei-  und  Bandagen-Tornistern
  befindlichen  Tourniquets  zu  diesem  Behufe  zu  verwenden  sind.  (ofr.  Zusätze
  zu  $  61)  Hinsichtlich  der  Tornister  der  Assistenz-Aerzte  hat  das  Kgl.  Mil.-Oek.-Departement
  mittelst  Erlasses  an  die  Kgl.  General-Kommandos  vom  10.  December  1853
für  angemessen  erachtet,  den  Assistenz-Aerzten  der  Truppen  zu  Fuss  allgemein  das
Tragen  des  Officier-Tornisters  an  schwarzen  Riemen  zu  gestatten,  da  die  Aerzte
nicht  in  der  Front  steben,  mithin  in  gedachter  Beziehung  keine  Gleichförmigkeit  mit