Versorgung  mit  Arzneien  und  Verbandm.  auf  Märschen,  im  Kriege  etc.  923

dem  Ledersenug  des  betreffenden  Truppenthails  erforderlich  ist,  und  aa  bei  &amp;
Beschaffung  schwarser  Tornisterriemen,  durch  die  Versetzungen  d  er  Ansistenz-Aersts
von  einem  Truppentheile  zu  Fuss  zu  einem  andern  desgleichen  Ablinderungen  jener
Riemen  nicht  bedingt  werden.  Den  vorstehenden  Bestimmungen  wird  Beitens  des  Chefs
des  Mil.  Med.-Wesens  hinsichtlich  der  Mitführung  der  nötbigeu  Arzneien  und  Verbandmittel
  bei  den  Truppen  zu  Fuss  noch  Folgendes  hinzugefügt:  Wenngleich  nunmehr  die
Assistenz-Aerzte  bei  den  Truppen  zu  Fuss  davon  entbunden  sind,  die  auf  der  Anlage  CC
der  genannten  Instruktion  verzeichneten  Arzneien  und  Verbandmittel  auf  dem  Marsche
selbst  zu  tragen,  so  ist  es  doch  keinenwegs  zulässig,  dass  dieselben,  wenn  sie  die
Truppen  auf  Märschen  begleiten,  sich  ohne  alle  Arzneien  und  Verbandmittel  befinden,
es  hat  vielmehr  ein  jeder  derselben,  um  iu  vorkommenden  dringenden  Fällen  augenblicklich
  die  nöthige  Hülfe  leisten  zu  können,  neben  seinem,  mit  einem  kleinen  Vorrathe
  von  Charpie  und  gestrichenem  Pfastor  versehenen  Taschenverbandzeuge  und,  insofern
  er  nicht  mit  der  Lanrette  Ader  zu  lassen  gewöhnt  ‚ist,  dem  Aderlasszeuge,  noch
ein  Fläschchen  mit  2  Drachmen  Tinctura  opii  simplex,  ein  solches  mit  4  Dr.  Spiritus
sulphurico-aethereus  und  ein  drittes  mit  2  Dr.  Liquor  ammonü  caustici  und  ausserdem
9  Dosen  Pulvis  e  tartaro  stibiato  und  ebenso  viele  von  Pulvis  ipecaeuanhse  cum  tartaro
  stibiato,  sowie  2  Stück  dreiellige  Zirkelbinden  und  ein  Tourniquet  auf  dem  Marsche
bei  sich  zu  führen.  —  Das  Uebrige  wird  von  den  Lasarethgehülfen  in  den  dasu  bestimmten
  Taschen  transportirt  und  zwar  wird  jeder  derselben  beim  Ausmarsche  mit
Folgendem  versehen
J.  an  Utensilien:
ein  Feld-Tourniquet,  Schnallen-Tourniquet.

IL  an  Verbandmitteln:

2  Stück  Bellige  Zirkelbinden.  Alte  Leinwand  „5  Loth  (neuen,  16  Loth
2.686-  -  alten  Gewic
8  -  4-  -  Charpie  7°/,o  Kae  (neuen,  8  Loth  alten
.-.3-  .  Gewichts.)

III.  an  Arsneien:
Elixir  amarum  concentratum  2  Unzen.  Pulvis  jalapae  cum  Kali  sul-Emplastrum

  adbaesivum.  .  2  -  phurico..  .  .  8  Dosen.

plastrum  cantharidum  (ordi-  Pulvis  ipecacunnhae  opiatus

parium),  h  &gt;  ä  10  Grao)  .  .10  -
Bmplastrum  lithargyri  compo-  Pulris  ipecacuanhae  cum  tar-.1

  -  taro  stibiato  .  -

Flores”  chamomillas  vulgaris  .2  -  Palvis  o  tartaro  stibiato.  10
Liquor  ammonii  caustici  ı  -  Pulvis  temperans  I  Unze
Natrum  sulpburicum  ergetalli-  Saccharum  album  .  .  -

satum  .  .  91  -  Bpecies  ad  infusum  pectorale  .  2  -
Oleum  olivarım  ordinarium.  3  -  Spiritus  sulphurico-  aethereus  .  1  -

Plumbam  acsticum  .  .  .  .  I,  Tinetura  opii  aimplex  .  .  .  "a
Unguentum  simplex  1  Unze,

Von  vorbezeichneten  Gegenständen  können  jedoch  nur  die  Arzneien  and  von  dem
Uebrigen  nur  das  Tourniquet,  die  Charpie  und  die  beiden  3elligen  Zirkelbinden  in  den
Arznei-  und  Bandagentaschen  Aufnahme  finden  ;  die  übrigen  Binden  und  die  Leinwand
  müssen  daher,  in  einen  besondern  leinenen  Beutel  eingeschlossen,  von  den  Lazarethgehülfen
  in  ihren  Tornistern  mit  untergebracht  und  transportirt  werden.  Das
von  dem  Assistenz-Arzte  bei  sich  zu  führende  Tonrniquet  hat  derselbe  aus  den  Taschen
eines  der  Larareth-Gehülfen  zu  entnehmen.  Letztere  sind  im  Allgemeinen  nur  als  die
Träger  der  vorstehend  sub  I,  II  und  III  angeführten  Gegenstände  anzusehen,  über
deren  Benutzung  und  Verwendung  die  Assistenz-Aerzte  zu  bestimmen  haben.  Damit
aber  diese.  wenn  sie  auf  Märschen  oder  in  Kantonnements  zu  einer  von  ihrem  Marschoder
  Kantonnements-Quartiere  detachirten  Truppen-Abtbeilung  zur  Hiülfsleistung  gerufen
  werden,  dort  die  nöthigen  Arzneien  und  Verbandmittel  vorfinden,  und  weil  d

an  diesen  nicht  sowohl  durch  die  Zabi  der  Hülfsärzte,  als  vielmehr  durch  die
Zahl  der  Mannschaften  bei  den  Truppen  bedingt  wird,  so  sind  sümmtliche  Lazareth-Gehülfen
  mit  dem  hier  vorgeschriebenen  Arzuei-  und  Verbandmittel-Vorrathe  für  den
Marsch  zu  versehen,  woraus  von  selbst  folgt,  dass  die  Arzuei-  und  Bandagen-Taschen
bei  den  Truppen  zu  Fuss  auf  die  etatsmässige  Anzahl  der  Lazareth-Gehtilfen  bei  diesen
Truppen  anzuschaffen  eind.  (Vgl  Zusatz  2.)  Bei  den  Truppen:  zu  Pferde  bleiben  zwar