924  B.  Dispensir-Anstalten.

die  Arsnei-  und  Bandagen-  Taschen  der  Form  nach  unverändert,  sowie  bisher,  und  such
binsichtlich  der  Anzahl,  in  welcher  dieselben  vorhanden  sein  mässen,  tritt  keine  Veränderung
  ein;  denn  wenngleich  die  etatsmässige  Zahl  der  Hülfsärzte  auch  bei  Giesen
Troppentheilen  verringert  worden  ist,  no  wird  dadurch  doch  nicht  eine  Ermüssigung
des  Bedarfs  an  Arznei-  und  Verbandmitteln  bediogt,  und  es  muss  desshalb,  sowie  bisher,
  bei  jeder  Eskadron  ein  Paar  Arznei-  und  Bandagen-Taschen  vorhanden  sein,
welches  bei  denjenigen  Eskadrons,  welche  auf  dem  Marsche  keinen  Hülfsarzt  bei  sich
haben,  von  dem  betreffenden  Lazareth-Gehülfen  mitzufübren  ist.  Was  aber  die  Füllung
der  Arznei-  und  Bandagen-Taschen  bei  den  Truppen  zu  Pferde  nnlangt,  so  soll  se
ganz  gleich  der  vorstehend  für  die  Truppen  zu  Fuss  vorgeschriebenen  sein.  Da  nun
hiernach  die  Anlage  CC.  der  Instruktion  über  die  Versorgung  der  Armoe  mit  Arznei
und  Verbandmitteln,  wie  sie  jetzt  ist,  nicht  mehr  als  Norm  für  die  Ausstattung  der
Armei-  und  Bandagon-Taschen  dienen  kann,  so  wurden  die  General-Aerzte  ersucht,
den  Militär-Aerzten  aufzugeben,  dass  sie  die  genannte  Anlage  in  sAmmtlichen  Exen
plaren  der  erwähnten  Instruktion  nach  den  hier  gegebenen  modificirenden  Vo:

der

abän
2.  “En.  d.  Mil.-Oekon  -Depart.  vom  5.  April  1851,  Cirkular  an  die  General-Aerzta
vom  27.  April  1854.)  Da  die  Ersatz-Bataillone  und  die  Landwehr-Bataillone  sweiten
Aufgebots  nur  zur  Besetzung  der  Festungen  bestimmt  sind,  so  bedürfen  die  Larareth-Gehülfen
  dieser  Truppentheile  nicht  der  durch  die  Allerh.  R.-O.  v.  21.  April  1853  für  die
Lazarethgehülfen  der  Truppen  zu  Fuss  vorgeschriebenen  Arznei-  und  Bandagen-  Taschen.
Ebensowenig  ist  ein  derartiges  Bedürfniss  bei  den  (seit  1859  nicht  mehr  bestehenden
kombinirten  Reserve-Bataillonen  vorhanden,  da  diese  wihrend  ihres  Bestehens  —  im
Frieden  —  keine  Müärsche  zurückzulegen  haben  urd  beim  Eintritt  einer  Mobilmachung
aufgelöst  werden.  Hiervon  werden  die  Kgl  General-Kommandos  zur  Beseitigung  etwa
vorkommender  Zweifel  und  zur  Mittbeilung  an  die  Intendanturen  benachrichtigt.
Besondere  Bestimmungen  in  Beziehung  auf  Friedens-Märsche.
  60,

Auf  den  nur  kurze  Zeit  dauernden  Friedensmärschen  werden  die
Bandagen  in  dem  Deckel  des  Medicinkastens  mit  fortgebracht.  Die
Truppen  bedürfen  daher  im  Frieden  der  Bandagenkasten  in  der  Regel
zwar  nicht,  allein  damit  bei  einem  etwaigen  plötzlichen  'und  unvorherge
sehenen  Ausrücken  der  Truppen  auf  längere  unbestimmte  Zeit  —  sei  &amp;
nun  ins  Feld  oder  in  Läger  und  Kantonnirungen  etc.  —  die  Bandagen
kasten  sogleich  von  denselhen  auf  den  Marsch  mitgenommen  werden
können,  sind  diese  Kasten,  wie  schon  bemerkt  worden,  ebenfalls  in  den
Garnison-Lazarethen  derjenigen  Orte  aufzubewahren,  in  welchen  die
Truppentheile  stehen.  Dasselbe  gilt  hinsichtlich  der  Medicin-  und  Bandagen-Kasten
  für  den  General-Arzt  (cfr.  $  58),  die  Batterien,  Kolonne
etc.  der  Artillerie,  wogegen  die  für  die  verschiedenen  Train-  und  Pro
viant-Kolonnen  etc.  bestimmten  derartigen  Kasten  mit  den  übrigen,  für
selbige  erforderlichen  Ausrüstungs-Gegenständen  in  den  betreffenden  Trair-Depots
  aufbewahrt  werden.  Aus  dem  eben  erwähnten  Grunde  müssen  dx
Regiments-  und  Bataillons-  etc.  Bandagen-Kasten  und  die  Medicin-  um
Bandagen-Kasten  der  Batterien  und  Kolonnen  etc.  stets  mit  den,  für  die
Kriegs-Ausrüstung  vorgeschriebenen  Verbandmitteln  versehen  sein,  ode
diese  müssen  wenigstens  komplet  vorhanden  und  in  den  Dispensir-Ar
stalten,  von  den  übrigen  Beständen  gesondert,  aufbewahrt  werden;  and
dürfen  diese  Verbandmittel  in  den  Garnison-Lazarethen  selbst  nicht  a
Gebrauch  gezogen  werden,  oder  müssen,  wenn  der  Verbrauch  für
messen  erachtet  wird,  sogleich  durch  neue  wieder  ersetzt  werden.
wähnte  Bandagen-Kasten  müssen  daher,  zu  jeder  Zeit  vollständig:  gefüll,
von  den  betreffenden  Truppentheilen  bei  einem  plötzlichen  Ausınarsct
in  Empfang  genommen  werden  können.  —  Hinsichtlich  der,  vom  Stabe
entfernt  stehenden  Artillerie-Abtheilungen  und  einzelnen  Kompagnien  kam
auch  für  Friedensmärsche  die  Nothwendigkeit  eintreten,  ihnen  einen  Ms
diein-  etc.  Kasten  mitzugeben,  wenn  sie  vielleicht  10,  15  bis  20  Meile