934  B.  Dispensir-Anstalten.

su  beantragen  bleibt.  Was  die  Aufbewahrung  dieser,  zur  Ausstattung  der  Medicinund
  Bandagentaschen  bestimmten  Feldtourniguets  anlangt,  so  wird  nach  dem  Vorschlage
des  Herrn  General-  Stabsarztes  der  Armee  hierdurch  bestimmt,  dass  dieselben  in  die
Bandagenkasten  der  betreffenden  Truppen  gelegt  und  mit  diesen  deponirt  werden.
Daraus  folgt  denn  auch,  dass  solche  gleich  den  Kasten  in  den  Apotheken  -  Utensilien-Bechnungen
  der  betreffenden  Dispensir-  Anstalten  unter  Angabe  der  Stückzahl  weiter
nachzuweisen  bleiben,  wie  rolches  in  Bezug  auf  die  Tourniquets  zur  Ausstattung  der
Medicin-  und  Bandagen-Tornister  und  Batteltaschen  der  Landwehr  durch  die  Verfügung
vom  1?.  Oktober  1844  angeordnet  worden  ist.  Die  übrigen  Beilagen  des  Berichts  er
folgen  anliegend  gleichfalls  zurück.
11.  Siehe  den  Schluss  des  8.  50.

Füllung  der  Kasten  und  Taschen  mit  Arzneien  und  Bandagen
und  Ergänzung  des  Abganges.
A.  Auf  Friedensmärschen.  $.  62.

Bei  Friedensmärschen  wird,  nach  Vorschrift  des  8.59,  die  erste  Ausstattung
  der  Medicinkasten  und  der  Medicin-  und  Bandagentaschen  mit
Arzneien  und  Bandagen  aus  der  Dispensir-Anstalt  der  Garnison,  gegen
Quittung  des  betreffenden  Militärarztes,  entnommen  und  von  dieser,  mit
der  Quittung  belegt,  in  ihrer  Materialien-Rechnung  und  zwar  in  der  Rnbrik:
  an  andere  Lazarethe  oder  Truppentheile  —  verausgabt.  Was  die,
während  der  Abwesenheit  aus  der  Garnison  nothwendig  werdende  Ergänzung
des  Abgehenden  betrifft,  so  werden  die  Vorräthe  der  Lazareth  -  Gehülfen
(und  Hülfsärzte)  aus  dem  Medicinkasten  des  Truppentheils,  die  Abgänge

es  letzteren  aber  aus  den  Dispensir-Anstalten  derjenigen  Garnisonen,
welche  sie  auf  dem  Marsche  berühren,  oder  in  deren  Nähe  der  Truppentheil
  kantonnirt,  ergänzt.  Bei  zu  weiter  Entfernung  von  einer  Dispensir-Anstalt
  oder  wo  der  Ersatz  sehr  dringend  ist,  wird  das  Fehlende  gegen
Quittung  ans  der  nächsten  Civilapotheke  angekauft.  Die  Kosten  werden
nach  der  Rückkehr  in  die  Garnison  dem  Militärarzte  von  der  Lazareth-Kommission
  erstattet  und  in  der  Geldausgabe-Rechnung  der  Dispensir-Anstalt
  für  das  betreffende  Quartal  liquidirt.  —  Bei  langer  Abwesenheit
der  Truppen  aus  der  Garnison  geschieht  die  Erstattung  der  Auslagen  auf
die  im  $.65  vorgeschriebene  Weise.  Nach  der  Rückkehr  in  die  Garnison
werden  die  verbliebenen  Bestände  von  den  Lazareth-Gehülfen  und  Hülfsärzten
  an  den  oberen  Militärarzt  zurückgegeben  und  mit  den,  im  Medicinkasten
  noch  vorhandenen  Arzneien  und  Verbandmitteln  an  die  Dispensir-Anstalt
  wieder  abgeliefert,  welche  dieselben,  mit  dem  Einnahmeatteste
des  Abliefernden  belegt,  in  ihrer  Materialien-Rechnung  wiederum  vereinnahmt.
  Sollte  (bei  den  einzeln  stehenden  Landwehr-Bataillonen,  sowie)
in  Lazarethen,  wo  nur  ein  Truppentheil  participirt,  wo  also  der  abliefernde
und  der  empfangende  Militärarzt  ein  und  dieselbe  Person  sind,  die  Zurückgabe
  des  nicht  verbrauchten  Restes  der,  im  Laufe  eines  Quartals  auf  den
Marsch  mitgenommenen  Arzneien  und  Verbandmittel  noch  vor  Ablauf
dieses  Quartals  erfolgen,  so  dass  mithin  in  einer  und  derselben  Berechnung
  zugleich  die  Verausgabung  des  Mitgenommenen  und  die  Vereinnahmung
  des  Zurückgebrachten  stattfinden  müsste,  so  kann  sowohl  die
erstere,  als  auch  die  letztere  ganz  unterbleiben  und  der  Kürze  wegen  blos
das  auf  dem  Marsche  wirklich  verbrauchte  in  einer  besonderen  Rubrik
der  betreffenden  Berechnung  verausgabt  werden.  Eine  solche  Berechnung
ist  dann  aber  von  dem  Rechnungsleger  noch  besonders  dahin  zu  attestiren:
„dass  die,  in  der  (näher  zu  bezeichnenden)  Rubrik  veransgabten  Gegenstände
  für  die  Kranken  des  Truppentheils  auf  dem  Marsche  nothwendig
geworden  und  wirklich  für  selbige  verbraucht  worden  sind“.