Versorgung  mit  Arsneien  und  Verbando.  auf  Märschen,  im  Kriege  ete.  935

Ausweis  über  den  Verbrauch.  $  63.

Eine  specielle  Verrechnung  des,  während  der  Abwesenheit  aus  der
Garnison  stattgehabten  Verbrauchs  findet  nicht  Statt,  indem  auf  dem
Marsche  keine  Ordinations-Bücher  geführt  werden  können.  Wenn  aber
ein  Truppentheil  auf  längere  Zeit  seine  Garnison  verlassen  und  sich  gegen
3  Monate  und  darüber  auf  dem  Marsche  und  in  Kantonnirung  befinden
sollte,  so  dass  während  dieser  ganzen  Zeit  der  Militär-Arzt  des  Truppentheils
  oder  dessen  Stellvertreter  sich  im  Besitz  des  gefüllten  Medicinund
  Bandagen-Kastens  befindet,  um  aus  den  Beständen  derselben  die
vorkommenden  Kranken  mit  den  erforderlichen  Arzneien  und  Verbandmitteln
  zu  versehen,  so  findet  eine  specielle,  mit  Ordinations-Büchern  zu
belegende  Verrechnung  des  Verausgabten  zwar  ebenfalls  nicht  Statt,  jedoch
hat  der  betreffende  Militär-Arzt  in  solchem  Falle  über  den  stattgehabten
Verbrauch  die,  im  $  66  vorgeschriebenen  Uebersichten  DD.  und  EE.  anzufertigen
  und,  mit  dem  ebendaselbst  vorgeschriebenen  summarischen
Kranken-Verzeichnisse  FF.  belegt,  zur  Revision  einzusenden.  Nach  stattgefundener
  Revision  aber  werden  diese  Verbrauchs-Uebersichten  nach
$  67  den  gleichnamigen  Uebersichten  für  das  nächstfolgende  Quartal
wiederum  beigefügt  und  gelangen  sodann  auf  dem  daselbst  angedeuteten
Wege  an  den  Medicinal-Stab  der  Armee  Behufs  der  ferneren  Aufbewahrung
  zurück.  Der  Inhalt  der  Medicin-  und  Bandagen-Taschen  der  Lazareth-Gehülfen
  an  Arzneien  und  Verbandmitteln  hingegen  kann  nie
Gegenstand  einer  Nachweisung  und  weitern  Verrechnung  sein,

Zusätze,  ].  (Cirkular  an  d.  Generul-Aerzte  vom  ?.  Juli  1859.)  Ia  Folge  einer
an  mich  ergangenen  Anfrage  finde  ich  mich  veranlasst,  die  Herren  Korps-General-Aerzte
  ergebenst  zu  ersuchen,  die  Aerzte  derjenigen  Batterien  und  Kolonnen,  welche
nach  dem  Eintritt  der  Kriegsboreitschaft,  resp.  der  Mobilmachung  Kantonnements-Quartiere
  bezogen  Laben,  dabin  zu  instruiren,  dass  es  nicht  nöthig  sei,  für  den  kurzen
Zeitraum  im  verflossenen  2,  Quartale  1359  über  den  Verbrauch  an  Arzneien  und  Verbandmitteln
  aus  den  Medicin-  uud  Baudagenkasten  beronders  Rechnung  zu  legen,  indem
die  demnächst  pro  3.  Quartal  1859  zu  legenden  Arznei-  und  Baudagen-Verhrauchs-Uebersichten
  jenen  kurzen  Zeitraum  im  2.  Quartale  I85P  zugleich  mit  umfassen  könuen.

2.  (Cirkular  an  die  Genersl-Aerzte  vom  11.  August  1850.)  Nach  $  03  der  Instruktion
  über  die  Versorgung  der  Armee  mit  Arzneien  und  Verbandmitteln  soll  über
den  Verbrauch  aus  den  Medicin-  und  Bandagenkasten  nur  dann,  vermittelst  der  im
8&amp;60.der  genannten  Instruktion  vorgeschriebenen  Uebersichten,  Rechnung  gelegt  werden,
wenn  die  betreffenden  Militär-Aerzte  3  Monate  lang  oder  darüber  im  Besitze  der  gefällten
  Medicio-  und  Bandagenkasten  gewesen  sind,  um  aus  den  Vorräthen  derselben
die  vorgekommenen  Kranken  mit  den  erforderlichen  Arzueien  und  Verbaudmitteln  zu
versehen.  Da  die  jetzige  Demobilmachung  schon  so  bald  nach  erfolgter  Mobilmachung
eingetreten  ist,  so  dürfte  der  Fall,  dass  die  Militär-Aerzte  3  Monate  lang  oder  darüber
im  Besitze  der  gefüllten  Medicin-  und  Bandagenkasten  gewssen,  im  Allgemeinen  nicht
stattgefunden  haben,  und  finde  ich  mich  daber  veranlasst,  Euer  Hochwoblgeboren  ergebenst
  zu  ersuchen,  die  Militir-Aerzte  auf  die  vorangeführte  Bestimmung  gefälligst
aufmerksam  zu  machen.

Verfahren,  wenn  marschirende  Truppen  in  Orte  kommen,
woselbst  sich  Dispensir-Anstalten  befinden.  $  64.

Im  Falle  ein  Truppentheil  auf  seinem  Friedensmarsche  einen  Ort
berührt,  in  welchem  sich  eine  Dispensir-Anstalt  befindet,  so  erfolgt,  so
lange  er  an  diesem  Orte  verweilt,  die  arzueiliche  Verpflegung  seiner
Kranken  aus  dieser  Dispensir-Anstalt,  aus  welcher  die,  für  dieselben  erforderlich
  werdenden  Arzneien  und  Verbandmittel  auf  Recepte  verschrieben,
  oder  bei  vorauszusehendem  längern  Aufenthalt  in  ein  Ordinationsbuch
  eingetragen  werden.  Ist  ein  solcher  längerer  Aufenthalt  an
einem  dergleichen  Orte  vorauszusehen,  so  sind  ausserdem  noch  die,  im
Medicinkasten  und  die  in  den  Taschen  der  Lazareth-Gehülfen  enthaltenen