0936  B.  Dispensir-Anstalten.

Arzneien,  um  ein  mögliches  Verderben  derselben  zu  verhüten,  an  die
daselbst  befindliche  Dispensir-Anstalt  gegen  Quittung  abzuliefern.  Der
Bandagenkasten  dagegen,  insofern  derselbe  auf  den  Marsch  mitgenommen
worden,  ist  gefüllt  zu  erhalten  und  sein  Inhalt  erforderlichen  Falls  aus
der  Dispensir-Anstalt  im  Orte  zu  kompletiren.  Erst  wenn  der  Truppentheil
  dauernd  in  eine  Garnison  einrückt  (sei  es  nun  in  seine  frühere  oder
eine  andere),  wird,  nebst  dem  Medicinkasten,  anch  der  Bandagenkasten
an  die  daselbst  befindliche  Dispensir-Anstalt  abgeliefert.
B.  Im  Kriege.  $  65.

Beim  Ausmarsche  in’s  Feld  geschicht  die  erste  Füllung  der  Medicinund
  Bandagenkasten  (mit  Ausnahme  der,  in  den  Train-Depots  vorhandenen
  Bandagenkasten  —  die  zur  Füllung  dieser  Kasten  erforderlichen
Verbandmittel  werden  in  jedem  Train-Depot  besonders  vorräthig  gehalten
und  bis  zum  eintretenden  Bedarfsfalle  mit  den  für  die  Feldlazarethe  bestimmten
  derartigen  Gegenständen  asservirt  —  für  die  verschiedenen
Train-Kolonnen  —  cfr.  $  60),  sowie  der  Lazareth-Gchülfen-Medicin-  und
Bandagen-Taschen  ebenfalls  aus  den  betreffenden  Dispensir-Anstalten;
da  jedoch  der  Arznei-  etc.  Fonds  zur  Uebernahme  der,  hierdurch  für  denselben
  entstehenden  Kosten  nicht  dotirt  ist,  so  wird  alsdann  derselbe
durch  Ucberweisung  der,  in  dem  Kriegsjahrs-Etat  zu  diesem  Behufe  angesetzten
  Beträge  angemessen  verstärkt  werden.  —  Die  Ergänzung  dessen,
was  die  Lazareth-Gehülfen  und  Hülfs-Aerzte  bei  sich  führen  sollen  ($  59),
erfolgt  aus  den  Medicin-  und  Bandagenkasten  der  Truppen,  welche  letztere
  ihre  Vorräthe  wiederum,  so  lange  sie  im  Lande  marschiren  und
Dispensir-Anstalten  antreffen,  aus  diesen  kompletiren,  sowie  denn  auch
die  arzneiliche  Verpflegung  der  Kranken  solcher  Truppentheile,  welche
an  Orten  verweilen,  in  denen  sich  Dispensir-Anstalten  befinden,  aus  diesen
Dispensir-Anstalten  in  eben  der  Art  erfolgt,  wie  es  im  864  für  Friedensmärsche
  vorgeschrieben  ist.  —  Jenseits  der  Landesgrenzen  entnehmen
die  Truppen  ihren  Bedarf  aus  den  Feldlazarethen  der  Armee,  welche  zu
diesem  Behufe  die  erforderlichen  Vorräthe  an  Arzneien  und  Verbandmitteln
  auf  den  ihnen  attachirten  Proviantwagen  mit  sich  führen,  und
nur  in  dem  Falle,  wenn  diese  mit  ihren  Beständen  den  Forderungen  nicht
sollten  genügen  können,  oder  wo  Gefahr  im  Verzuge  ist,  entweder  aus
irgend  einer  Civil-Apotheke  etc.  gegen  baare  Bezahlung  oder  nach  konventionsmässigen
  Grundsätzen,  wenn  eine  Konvention  besteht,  oder  wie
es  sonst  der  Kriegsgebrauch  rechtfertigt.  Der  Ankauf  für  baares  Geld,
wo  solcher  eintreten  muss,  erfolgt  für  Rechnung  des  betreffenden  Truppentheils,
  welcher  den  Betrag,  mit  der  Quittung  des  Apothekers  oder  des
betreffenden  Verkäufers  belegt,  zur  Erstattung  liquidirt.  Diese  Quittungen
müssen  von  dem  Militär-Arzte  dahin  bescheinigt  sein:  „dass  die  Ablieferung
  in  quali  et  quanto  richtig  stattgefunden,  und  dass  die  angekauften
Gegenstände  (sofern  dieselben  nämlich  auf  Vorrath  beschafft  werden  und
weiter  zu  verrechnen  sind)  resp.  in  der  Arzneiverbrauchs-Uebersicht  oder
in  der  Bandagen-Verbrauchs-Uebersicht  in  Zugang  gebracht  worden“.

Ausweis  über  den  Verbrauch.  8  66.

Eine  specielle  Berechnung  des  Verbrauchs  an  Arzneien  und  Bardagen
  bei  den  Truppen  kann  zwar  im  Felde  noch  weniger  stattfinden,
als  auf  Friedensmärschen;  damit  jedoch  die  obere  Militär-Medicinal-Behörde
  einigermassen  die  Seitens  der  Militär-Aerzte  stattfindende  Arzneiund
  Bandagen-Wirthschaft  zu  beurtheilen  im  Stande  ist,  hat  der  Militär-Arzt
  eines  jeden  Truppentheils  vierteljährlich  an  den  General-Arzt  des