938  B.  Dispensir-Anstalten.

der  General-Arzt  den,  in  den  Uebersichten  DD.  und  EE.  bemerkten  Verbrauch
  und  fügt  dann  diesen  Uebersichten  (nach  Massgabe  der  von  ihm
aus  jener  Vergleichung  gewonnenen  Ueberzeugung)  das  Attest  über  im
Allgemeinen  stattgehabte  oder  nicht  stattgehabte  Sparsamkeits-Beobachtung
  bei  dem  Verbrauche  unter.  Demnächst  sendet  der  General-Arzt,
nachdem  er  das  eine  Exemplar  der  Arznei-  und  Bandagen-Verbrauchs-Uebersicht
  zurückbehalten,  das  andere  Exemplar  von  beiden  nebst  dem
Krankenverzeichnisse  an  den  General-Stabs-Arzt  der  Armee  ein.

Revision  bei  dem  Medicinal-Stabe  der  Armee.  $  67.

Beim  Medicinal-Stabe  erfolgt  nun  die  kalkulatorische  Revision  der
Verbrauchs-Uebersichten  auf  den  Grund  der  gleichnamigen  Uebersichten
das  zunächst  vorhergegangene  Quartal  und  nach  den  Einnahme-  und

etwaigen  Ausgabe-Belägen.  Die  Rechnungsleger  haben  sich  daber  über
jeden,  aus  einer  Dispensir-Anstalt,  Feld-Apotheke  etc.  stattgehabten  Zugang
  für  den  Medicin-  und  Bandagen-Kasten  mit  einem,  von  der  abiefernden
  Behörde  darüber  ausgestellten  Einnahme-Atteste  zu  versehen
und  dieses  dem,  zur  Einsendung  an  den  Medicinal-Stab  der  Armee  bestimmten
  Exemplar  der  betreffenden  Verbrauchs-Uebersicht  beizufügen.  —
Ueber  solche  Arzneien  oder  Verbandmittel  dagegen,  welche  aus  städtischen
Apotheken  oder  anderweitig  angekauft  worden  sind,  muss,  insofern  die
Geldausgabe-Beläge  nicht  zugleich  mit  den  Verbrauchs.
Uebersichten  zur  Revision  eingesendet  werden,  den  letzteren
ein,  von  dem  Kommandeur  oder  Rechnungsführer  des  Truppentheils  ausgestelltes
  Attest:  „dass  während  des  .  .  ten  Quartals  18...  nicht
und  nicht  weniger,  als  (Anführung  der  angekauften  Gegenstände  und
Quantitäten)  als  Vorrath  für  den  Medicin-Kasten  (Bandagen-Kasten)  angekauft
  worden“,  beigeschlossen  werden.  —  Der  in  den  Uebersichten  angegebene
  Verbrauch  kann  in  Ermangelung  von  Ordinationsbüchern  nicht

egenstand  einer  kalkulatorischen  Recherche  sein.  Im  Fall  aber  Arzneien
und  Verbandmittel  in  Quantitäten,  sei  esnun  an  einen  andern  Truppentbeil,
  oder  an  eine  Dispensir-Anstalt,  abgegeben  werden,  muss  dies  g
Quittung  geschehen  und  diese  Quittung  der  betreffenden  Verbra:  uchs-Uebersicht
  als  Ausgabe-Belag  beigefügt  werden.  —  Nachdem  die  Verbrauchs-Uebersichten
  beim  Medicinal-Stabe  der  Armee  revidirt  und  mit
dem  Revisions-Atteste  versehen  worden,  werden  sie  nebst  den  etwaigen
Anlagen,  jedoch  ohne  das  summarische  Krankenverzeichniss,  welches  beim
Medicinal-Stebe  zurückbleibt,  von  dem  General-Stabs-Arzte  der  Armee
mit  den  etwa  nothwendig  gewordenen  Bemerkungen  an  den  General-Arzt
des  Korps  und  von  diesem  dem  betrefienden  Militär-Arzte  zur  Einsicht
zurückgegeben.  —  Von  dem  letzteren  aber  werden  diese  revidirten  Arznei-
  und  Bandagen-Verbrauchs-Uebersichten  nebst  den,  zu  ihnen  gehdrigen,
  auf  der  Titelseise  bemerkten  Belägen  demnächst  mit  den  gleichnamige
  Uebersichten  für  das  nächstfolgende  Quartal  an  den  General-Arzt
des  Korps  und  von  diesem  an  den  Medicinal-Stab  der  Armee  zurückgesendet,
  wo  sie  sodann,  nach  $  54,  asservirt  werden.

Wenn  kein  Zu-  oder  Abgang  an  Arzneien  und  Verbandmitteln
  stattgehabt.  $  68

Sollte  im  Laufe  ganzer  drei  Monate,  während  welcher  der  obere

Mitär-Arzt  des  Truppentheils  oder  dessen  Stellvertreter  im  Besitze  des

Bandagen-Kastens  sich  befindet,  weder  Zugang  noch  Abgang

  an  Arzneien  und  Verbandmitteln  vorgekommen  sein,  s0  braucht  für