940  B.  Dispensir-Anstalten.

Bandagen-Taschen  mit  sich,  die  Hülfs-Aerzte  tragen  die  Officier-Tornister
mit  einigen  wenigen  Arzneien  (859)  und  ausserdem  ist  ihnen,  nach  dem
Erlasse  des  Kgl.  Mil.-Dekonomie-Departements  vom  27.  September  1850,
gestattet,  an  Wäsche  und  Kleidungsstücken  (sowie  resp.  an  Instrumenten
und  Büchern)  ein  Gewicht  von  60  Pfund  (für  Assistenz-Aerzte),  resp.  30
bis  40  Pfund  (für  Unterärzte)  auf  dem,  zur  Fortschaffung  der  Officier-Equipage
  bestimmten  Wagen  fortzubringen.  (Die  Bestimmungen  der
Allerh.  Kab.-Ordre  vom  15.  Januar  1811  gestatteten  den  Hülfs-Aerzten
nur  die  Fortschaffung  von  20  Pfund  Gepäck.)  —  cfr.  Theil  II.  Kap.  IIL
Kompetenzen  der  Hülfs-Aerzte.  —  Die  Lazareth-Gehülfen  (und  unter
Umständen  die  Hülfs-Aerzte)  der  Kavallerie  haben  den  Arznei-  und  Bandagen-Vorrath
  in  den  beiden  Medicin-  und  Verbandtaschen,  welche  vorn
am  Sattel  des  Pferdes  hängen.
B.  Im  Kriege.  $  70.

„Beim  Marsche  in’s  Feld  erhält  jedes  Infanterie-Bataillon  und  jedes
Jäger-  und  Schützen-Bataillon  (die  Artillerie-Brigade-Stäbe  seit  1853  nicht
mehr)  einen  einspännigen  zweirädigen  Medicinkarren,  auf  welchem  der
Medicinkasten  und  der  Bandagenkasten  fortgeschafft  werden.  Die  Kavallerie-Regimenter
  behalten  bis  auf  Weiteres  wie  früher  zweispännige  Medicin-Wagen,
  auf  welchen  auch  das  Handwerkszeug  der  Sattler  und
Büchsenmacher  mit  fortgebracht  werden  muss.  —  Damit,  ohne  die  Arzneiund
  Bandagenkasten  vom  Karren  oder  Wagen  herunter  zu  nehmen,  Arzneien
  und  Bandagen  aus  denselben  entnommen  und  selbst  Arzneien  dispensirt
  werden  können,  müssen  sie  auf  dem  Karren  oder  Wagen  so  gestellt
  werden,  dass  sie  einestheils  respective  von  der  Vorder-  oder  Hinterwand
  desselben  abstehen,  um  beim  Oefinen  die  etwas  hohen  Deckel  ge
hörig  zurücklegen  zu  können,  anderntheils  in  der  Mitte  zwischen  denselben
  circa  10  bis  11  Zoll  Raum  bleiben,  damit  man  zwischen  ihnen
stehen  und  sich  umdrehen  kann.  Auch  müssen  die  Kasten  fest  und  erhöht
  stehen.  Dies  Alles  wird  durch  Untersätze  erreicht,  deren  Konstruktion
  und  Form  in  der  Anlage  GG.  genau  angegeben  ist,  und  deren
innerer  leerer  Raum  zwei  Behältnisse  bildet,  in  welchen  Mantelsäcke  und
sonstige  Effecten  des  oberen  Militär-Arztes  einen  schicklichen  Platz  finden.
Die  erste  Beschaffung  dieser  Untersätze  erfolgt  für  Rechnung  des  Arzneifonds,
  wogegen  die  künftige  Unterhaltung  und  resp.  Erneuerung  derselben,
da  sie  lediglich  als  Zubehör  des  Medicinkarrens  oder  Wagens  zu  betrachten
  sind,  aus  dem  Kompagnie-  und  Eskadrons-Unkosten-Fonds  bewirkt
  werden  muss.‘

Die  Anlage  GG.  lautet,  wie  folgt:  (die  dazu  gehörigen  Zeichnungen
können  hier  nicht  beigefügt  werden).

Beschreibung  der  Untersätze  für  Medicin-  und  Bandagen-Kasten,
  wodurch  die  letzteren  eine  angemessene  Stellung
auf  dem  Medicinkarren  oder  Medicinwagen  erhalten.

„In  Figur  I.  der  beigefügten  Zeichnung  ist  A.  B.  C.  ein  flacher  zusammengestemmter
  Rahmen  von  1'/,‘“  starkem  Holze,  dessen  Kusseres  Mass  3‘  1“  Länge  und
2'  1‘  Breite  bat,  das  Hinterstück  A.  ist  4  !j4“  breit,  die  beiden  geiten-  Rahmenstücko
B.  C.  jedes  3'/,‘  breit,  das  Vorderstück  D.  ist  °;,“  stark  und  IN’,  hoch,  steht  auf
der  hoben  Kante  und  ist  an  dem  Rahmen  so  versapft,  dan  das  Vorderstück  D.  in  der
OberBäche  gleich  passt,  wie  in  Figur  ll.  das  gezeichnete  Vorderstück  D.  ist,  nun  bildet
der  Rabmen  A.  B.  C.  D.  einen  lichten  Raum  von  2‘  63/4“  Länge  und  19  “  Breite,
wohinein  der  Moticinkasten  zu  stehen  kommt.  Unter  jedes  der  beiden  Rahmenstücke
B.  iste  e.  f.  von  3“  breitem  und  1?;,“  starkem  Holze  untergeleimt,  in
der  Art,  dass  1%  der  Leiste  wie  g.  b.  nach  dem  Lichtenmasse  hereingeleimt  werden