942  B.  Dispensir-Anstalien.

leider  nicht  zugängig  gewesen  ist)  sur  gefälligen  Konntolss  mit  dem  Bemerken  ergebenst
  zu  übersenden,  dass  der  Korps-Intendantur  davon  20  Exemplare  sugefeortigt
worden  sind,  um  dem  General-Arzte  des  Armee-Korps,  dem  Train-Depot.  sowie  jedem
Troppentheil,  sobald  er  in  den  Besitz  eines  neuen  Medicinkarrens  tritt,  diese  Beschreibung
  mitzutheilen

2.  (Erlass  des  Mil.-Oekon.-Departements  v.  19.  August  1859.  Neue  Medicinkarren.,
  Dem  Kgl.  General-Kommando  beohrt  sich  das  Departement  im  weiteren  Verfolgo
  seiner  Schreiben  vom  29.  Juli  1358,  30.  Mai,  27.  Juni  und  22.  Juli  1859  in  beikommenden
  an  Exemplaren  &amp;  6  Blatt  die  nenen  Zeichnungen  des  Medicinkarrens  von  1850

Blatt
Titel  1I,  Blatt  55  bis  incl.  58
mit  dem  Anheimstellen  der  gefälligen  Vertbeilung  an  die  früher  benannten  Kommando-Behörden
  etc.  ganz  ergebenst  zu  übersenden.

(Die  betreffenden  Zeichnungen  können  hier  selbstverständlich  nicht  mitgetheilt
werden;  die  Einrichtung  der  Medicinkarren  und  die  Stellung  der  Kasten  auf  denselben
ergiebt  sich  übrigens  beim  Gebrauche  leicht  von  selbst.)

(Fortsetzung  des  $  70.)  Der  kleine  Medicin-  und  Bandagenkasten
der  Pionier-Kompagnien,  der  zu  formirenden  Train-  und  Proviant-Kolonnen
  wird  auf  einem  der  Fahrzeuge  dieser  Truppen-Abtheilungen  etc.
mit  fortgeschafft.  Ebenso  hat  jede  der  zu  formirenden  Batterien,  Munitions-,
  Laboratorien-  und  Handwerks-Kolonnen  ihren  kleinen  Medicinund
  Bandagenkasten  auf  einem  ihrer  Fahrzeuge  mit  fortzuschaffen.

Was  die  Arzneien  und  Bandagen  anlangt,  welche  die  Lazareth-Gehülfen
  (und  Hülfs-Aerzte)  mit  sich  zu  führen  haben,  so  geschieht  deren
Fortschaffung  im  Kriege  ganz  in  eben  der  Art,  wie  solches  $  69  für
Friedensmärsche  vorgeschrieben  ist.

Sämmtliche  Behörden,  deren  Thätigkeit  durch  das  Geschäft  der  Versorgung
  der  Armee  mit  Arzneien  und  Verbandmitteln  durch  die  Beschaffung,
  Verwaltung  und  Beaufsichtigung  der  Gegenstände,  sowie  durch
die  Führung  der  vorgeschriebenen  Ausweise,  Kontrolen  und  Rechnungen
in  Anspruch  genommen  wird,  insbesondere  aber  die  Militär-Aerzte,  werden
zur  genauen  und  pflichtmässigen  Ausführung  der  vorstehend  gegebenen
Vorschriften  verpflichtet.

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