Kapitel  IX.
Die  Feld-  und  Belagerungs  -  Lazarethe.

A.  Die  Feld-Lazarethe.

Auf  Grund  eines  Erlasses  des  General-Stabs-Arztes  der  Armee  vom
30.  April  1861  habe  ich  längere  Zeit  Anstand  genommen,  diesen  Theil
des  vorliegenden  Werkes  nach  den  bisher  gültigen  Bestimmungen,  deren
baldige  Abänderung  erwartet  wird,  zu  bearbeiten.  Da  die  verheissenen
Aenderungen  nach  den  Beschlüssen  einer  zu  diesem  Behufe  niedergesetzten
  Kommission  bislang  aber  noch  nicht  erschienen  sind,  ich  über  den
Zeitpunkt  derselben  Nichts  habe  in  Erfahrung  bringen  können  und  den
Abschluss  meiner  Arbeit  nicht  länger  verzögern  mag,  so  bin  ich  genöthigt,
meiner  Besprechung  noch:  „Die  Vorschriften  über  den  Dienst  der  Krankenpflege
  im  Felde  bei  der  Königlich  Preussischen  Armee"  vom  Jahre  1855,
sanktionirt  durch  die  Allerh.  K.-O.  vom  31.  Mai  1855,  zum  Grunde  zu
legen,  welche  übrigens  auch  für  das  Jahr  1862  und  1863  noch  ihre  vollkommene
  Gültigkeit  haben.  (Erl.  des  Mil.-Oekon.-Depart.  vom  7.  Juni  1862,
Erl.  des  Chefs  des  Mil.-Med.Wesens  vom  15.  Juni  1862.)  Es  kann  hier
nicht  meine  Absicht  sein,  diese  sehr  ausführlichen  Vorschriften  in  extenso
wiederzugeben;  es  ist  dies  auch  um  so  weniger  erforderlich,  als  jeder,
bei  einer  Mobilmachung  etc.  bei  den  Feldlazaretlien  Angestellte  seine
besondere  Dienst-Anweisung  erhält  und  Einsicht  in  das  ganze  Reglement
erlangen  kann;  ich  will  nur  die  Hauptgrundzüge  der  Formation  der  Feldlazarethe,
  die  seit  dem  Bestehen  der  qu.  Vorschriften  erlassenen  abändernden
  Verfügungen  und  die  über  die  Konservation  etc.  der  schon  im
Frieden  für  die  Feldlazarethe  vorräthig  gehaltenen  Gegenstände  bestehenden
  Vorschriften  angeben.  —  Wer  sich  für  die  historische  Entwickelung
  des  Feldlazareth-Wesens  in  Preussen  interessirt,  den  kann  ich  nur
auf  die  vorzügliche  Darstellung  Richter’s,  dessen  Werk  ich  schon  mehrfach
zu  citiren  Gelegenheit  hatte,  verweisen.

1.  Vorschriften  über  den  Dienst  der  Krankenpflege  im  Felde.
Einleitung.

6.  1.  Jedes  mobile  Armee-Korps  erhält  drei  leichte  Feldlazarethe
und  ein  Haupt-Feldlazareth,  welche  zunächst  unter  den  Oberbefehl  der
Intendantur  und  des  General-Arztes  des  Korps  gestellt  sind.

.2.  Die  3  leichten  Lazarethe  sind  bestimmt,  den  Verwundeten  auf
dem  Schlachtfelde  die  erste  Hülfe  zu  leisten  und  für  deren  Unterbringung
in  dem  Haupt-Feldlazareth  Sorge  zu  tragen,  zu  welchem  Zwecke  sie  die
Verwundeten  nach  Massgabe  der  Anordnungen  der  Intendantur  und  des